Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Aletshausen folgende Satzung:
Erster Teil:
Allgemeine Vorschriften
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtung (§1 der Kindertageseinrichtungssatzung) Gebühren.
(1) Gebührenschuldner sind,
| a) | die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird, |
| b) | diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in der Kindertageseinrichtung angemeldet haben. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die Gebühren i.S. von § 5 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung. Im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
(2) Die Gebühren werden jeweils am letzten Werktag eines Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebühren werden durch Lastschrift eingezogen, (hierzu ist der Gemeinde eine Einzugsermächtigung zu erteilen) oder sind auf ein gemeindliches Bankkonto zu überweisen.
Zweiter Teil:
Einzelne Gebühren
Die Höhe der Gebühren i.S. des § 5 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung.
(1) Für jeden angefangenen Kalendermonat werden für Kinder im Kindergarten (§2 Abs.2 Buchstabe b der Kindertageseinrichtungssatzung) folgende Gebühren erhoben
| a) | Buchungszeit 4-5 Stunden — 120,00 € |
| b) | Buchungszeit 5-6 Stunden — 135,00 € |
| c) | Buchungszeit 6-7 Stunden — 150,00 € |
| d) | Buchungszeit 7-8 Stunden — 165,00 €. |
(2) Für jeden angefangenen Kalendermonat werden für Kinder in der Kinderkrippe (§2 Abs.2 Buchstabe a der Kindertageseinrichtungssatzung) folgende Gebühren erhoben
| a) | Buchungszeit 3-4 Stunden — 160,00 € |
| b) | Buchungszeit 4-5 Stunden — 180,00 € |
| c) | Buchungszeit 5-6 Stunden — 200,00 € |
| d) | Buchungszeit 6-7 Stunden — 220,00 € |
| e) | Buchungszeit 7-8 Stunden — 245,00 €. |
(3) Die Buchungszeit kann ohne Angabe von Gründen einmal während des Kindergartenjahres geändert werden. Eine weitere Änderung ist nur in begründeten Einzelfällen (z. B. wegen Berufstätigkeit) möglich.
Besuchen zwei oder mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) die Kindertageseinrichtung, wird die Gebühr für das zweite Kind je Buchungszeit um je EURO 10,00 ermäßigt und für das dritte und weitere Kinder je Buchungszeit um je EURO 20,00 gesenkt.
Ab dem 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, leistet der Freistaat Bayern bis zum Schulbesuch des Kindes einen Zuschuss zum Elternbeitrag in Höhe von 100 €. Der Elternbeitrag wird entsprechend reduziert.
Dritter Teil:
Schlußbestimmungen:
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 14.02.2017 außer Kraft.