Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Wiesenbach folgende Satzung:
§ 1
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) Die Gebühr für das Ausheben und Zufüllen eines Grabes beträgt | |
| a) | bei Verstorbenen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr — 600,00 Euro, |
| b) | bei Aschenurnen — 450,00 Euro, |
| c) | bei Aschenurnen mit vorangegangener Aussegnung — 550,00 Euro, |
| d) | bei allen anderen Fällen bei einer Grabtiefe von 1,80 Meter — 1.000,00 Euro, |
| e) | bei allen anderen Fällen bei einer Grabtiefe von 2,40 Meter — 1.100,00 Euro, |
| f) | bei Exhumierungen — 1.700,00 Euro. |
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 50,00 Euro,
(3) Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses beträgt 25,00 Euro.
(4) Für die Überführung einer Leiche innerhalb des Gemeindebezirks werden keine Gebühren erhoben.
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Wiesenbach, 05. Juni 2025