Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Deisenhausen folgende Satzung:
§ 1
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) Die Gebühr für das Ausheben und Zufüllen eines Grabes beträgt | |
| a) | bei Verstorbenen bis zum vollendeten 7. Lebensjahr — 600,00 Euro, |
| b) | bei Aschenurnen — 450,00 Euro, |
| c) | bei Aschenurnen mit vorangegangener Aussegnung — 550,00 Euro, |
| d) | bei allen anderen Fällen bei einer Grabtiefe von 1,80 Meter — 1.000,00 Euro, |
| e) | bei allen anderen Fällen bei einer Grabtiefe von 2,40 Meter — 1.100,00 Euro, |
| f) | bei Exhumierungen — 1.700,00 Euro. |
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 60,00 Euro,
(3) Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses beträgt 25,00 Euro.
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Deisenhausen