Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Waltenhausen folgende Satzung:
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für das Ausheben und Zufüllen eines Grabes beträgt
| a) | bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 400,00 Euro, |
| b) | bei Aschenurnen | 350,00 Euro, |
| c) | bei allen anderen Fällen | 800,00 Euro |
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen erhöht sich die Gebühr um 50 %.
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (einschließlich Reinigung)
beträgt — 75,00 Euro,
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.