Antrag zur Fällung einer gemeindlichen Eiche in Oberegg mit anschließender Nachpflanzung
Anlieger stellten den Antrag zur Fällung einer gemeindlichen Eiche in Oberegg mit anschließender Nachpflanzung.
BGM Edelmann telefonierte daraufhin mit dem LRA Günzburg aus der Abteilung für Gartenkultur und Landespflege. Sie sind der Meinung, dass lediglich eine neutrale Stelle wie ein Baumkontrolleur oder ein Baumsachverständiger die Entscheidung treffen solle. Ortsprägende Bäume, und diese Eiche ist laut Amt für ländliche Entwicklung ein ortsprägender Baum, sind zu erhalten solange nur irgendwie möglich. Das Landratsamt würde auch an den Bäumen, die dem Kreis gehören so verfahren. Besteht laut Sachverständigem eine Gefahr oder ist der Baum nachweislich nicht gesund, dann bliebe der Gemeinde nichts übrig als zu fällen. So lange dies aber nicht der Fall ist, soll der Baum laut Landratsamt Günzburg erhalten bleiben. Außerdem hat BGM Edelmann den Gemeinderat über den Sachverhalt informiert. Der Baumkontrolleur der Firma Maschinenring wurde gleich nach dem Sturm beauftragt den Baum zu kontrollieren. Der Gemeinderat forderte eine ausführliche Kontrolle mit Hebebühne. Das Gutachten bestätigte, dass durch den Sturm zwei starke Äste ausgebrochen waren, wovon einer keine Vorschädigung aufwies und der andere Ast Fäule im oberen Astbereich hatte. Insgesamt sind im Starkastbereich Fäule und Höhlungen an alten Astwunden festzustellen und viele Äste im oberen Kronenbereich zeigen äußere Risse in der Rinde und Rindenschäden. Laut Gutachter wäre eine umgehende Kroneneinkürzung um 5-7 Meter notwendig, um die Standsicherheit weiter zu gewährleisten.
Der Gemeinderat ist der Meinung, dass die Einkürzung dem Baum enorm Schaden würde. Er wäre danach nicht nur optisch unansehnlich, sondern bietet durch die dadurch entstehenden Wunden am Baum auch deutlich mehr Angriffsfläche für zukünftige Schäden. Über die nächsten Jahre ist die Wahrscheinlichkeit dann enorm hoch, dass nahezu jährlich Geld in zusätzliche Kontrollen und Maßnahmen investiert werden müssten. Das gründliche Abwägen der Situation ermöglichte dem Gemeinderat dann die Fällung der Eiche zu entscheiden.
Eine Nachpflanzung am selben Ort, sowie an einer anderen Stelle in Oberegg soll erfolgen. 3. BGM Andreas Vogel soll sich Gedanken machen und einen weiteren Platz im Rat vorschlagen. Vor der Nachpflanzung an selber Stelle muss der Baumstumpf entfernt und Humus aufgefüllt werden, damit ein junger Baum dort auch eine vernünftige Chance zum Wachsen erhält.
Dem Gemeinderat ist wichtig, dass die Fällung der Eiche nur aufgrund eines sehr kritischen Gutachtens und dem Anraten des Baumkontrolleurs auf einschneidende Maßnahmen möglich ist. Bäume dieser Art sind zu erhalten solange die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
Aufgrund des eingeholten Gutachtens vom Baumkontrolleur wird dem Antrag auf Fällung der Eiche stattgegeben.
Bebauungsplan Nr. 16 "Baugebiet Oberwiesenbach Süd" - Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen und Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
Von Kling Consult wurden 21 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
6 Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab.
9 Träger öffentlicher Belange gaben eine Stellungnahme ab, brachten jedoch keine Anregungen vor.
6 Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor. Darüber wurde in der Sitzung einzeln beraten und abgestimmt.
Von der Öffentlichkeit wurden 2 Anregungen vorgebracht. Darüber wurde in der Sitzung einzeln beraten und abgestimmt.
Verfahrensbeschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Wiesenbach billigt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 16 „Baugebiet Oberwiesenbach Süd“ in der Fassung vom 03. August 2023 mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in den Bebauungsplan und die Begründung eingearbeitet werden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 16 „Baugebiet Oberwiesenbach Süd“ in der Fassung vom 03. August 2023 wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum mindestens eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Beratung bzgl. Form des Bauleitplanverfahrens für Vorhaben PV Freiflächenanlage
Nachdem in der letzten GR Sitzung der Aufstellungsbeschluss zum Bauleitplanverfahren für eine PV Freiflächenanlage auf der Gemarkung Unterwiesenbach gefasst wurde, muss nun die Planung vergeben werden. Die Firma möchte den Auftrag gerne direkt vergeben. Der eigentliche Diskussionspunkt ist aber, ob es ein vorhabenbezogener Bebauungsplan sein soll oder ein angebotsbezogener. In der Sitzung war Herr Frey anwesend vom Büro Kling Consult, der den Unterschied und evtl. Vor- oder Nachteile dem Gemeinderat erläutern kann.
Die Gemeinde ist bei der Wahl der Planungsinstrumente frei. Sie ist nicht gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erlassen. Sie kann auch einen projektbezogenen Angebotsbebauungsplan aufstellen, der
begründeten Festsetzungen sind daher so ausgerichtet, dass Planungsalternativen möglich sind. Einem Angebotsbebauungsplan kann ein städtebaulicher Vertrag als Anlage beigefügt werden. In diesem können verschiedene Punkte festgesetzt werden, wie z.Bsp. die Größe des Betriebsgebäudes, sowie die Anzahl der Gebäude, die Grundfläche, die Reihenabstände bei der Anlage und die maximale Höhe der Anlage.
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht immer aus drei Elementen:
| - | dem Vorhaben- und Erschließungsplan des privaten Investors |
| - | der gemeindlichen Satzung des Hoheitsträgers, d. h. dem formell zu beschließenden Bebauungsplan der Gemeinde |
| - | dem Durchführungsvertrag als Kooperationsvereinbarung zwischen dem privaten Investor und der planenden Gemeinde zur vertraglichen Fixierung von beiderseitigen Aufgaben, die zur Realisierung des eigentlichen Vorhabens und seiner Erschließung erforderlich sind, einschließlich Regelung zur zeitlichen Umsetzung. |
Ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan schafft damit immer Baurecht für ein exakt definiertes, städtebaulich relevantes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers, in der Regel ein bauliches Einzelprojekt.
Um nicht an den Gesetzesvorgaben für Vorhabenbezogene Bebauungspläne mit diesem Erfordernis an den Konkretheitsgrad des Vorhabens zu scheitern, bietet sich sowohl für Investoren als auch für Gemeinden an zu prüfen, ob das gemeinsam verfolgte Planungsziel sich eventuell besser durch einen sogenannten Angebotsbebauungsplan erreichen lässt.
In der Planungspraxis werden Angebotsbebauungspläne favorisiert.
Bauvoranfragen, Bauanträge, Baurechtliche Vorhabensanzeigen
Neubau eines Wohnhauses mit Garage und Technikhaus, Nähe Ortsstraße, Fl.Nr. 6/1, Gemarkung Oberwiesenbach
Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich gem. §34 BauGB.
Vorgesehen ist der Neubau eines Wohnhauses mit Garage und Technikhaus mit einem zu geringen Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze. Hier grenzt das Grundstück mit der Flur-Nr. 6 an. Um Baurecht zu erhalten ist eine Abstandflächenübernahme notwendig. Die erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer der Flur-Nr. 6 wurden erteilt.
Des Weiteren hat das Vorhaben einen zu geringen Abstand an der westlichen Grundstücksgrenze. Hier grenzt das Grundstück mit der Flur-Nr. 7 an. Um Baurecht zu erhalten ist eine Abstandflächenübernahme notwendig. Die erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer der Flur-Nr. 7 wurden erteilt.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Bestellung der Wahlvorstände für die Urnenwahl (Art. 6, 7 Abs. 2 Landeswahlgesetz, §§ 5, 6 Landeswahlordnung, § 90a Landeswahlordnung) für die Landtags- und Bezirkswahl am 8. Oktober 2023
Die Gemeinde hat für die o.a. Wahl den Wahlvorstand zu bestellen. Wegen der anstehenden Sommerferien mit evtl. Sitzungspause dieses Mal bereits so früh. Bitte den Wahlvorstand mit dem beiliegenden Datenblatt bestellen. Nach Eingang im Wahlamt der VG, werden die Mitglieder des Wahlvorstands angeschrieben. Für die Briefwahl muss kein Wahlvorstand bestellt werden, da diese wie die Jahre vorher in der VG selber ausgewertet wird. Der Gemeinderat bestellt die/den Wahlvorstand für die Landtags-/ und Bezirkswahl am 08.10.2023. Das Wahlamt der VG Krumbach wird die Mitglieder anschreiben.
Verschiedenes
Bürgermeisterversammlung im Landkreis Günzburg
Für die Feuerwehrsirenen werden neue digitale Empfänger benötigt. Die Umstellung ist für Oktober 2024 geplant. Die Kosten werden sich pro Sirene auf ca. 3.000,- - 5.000,- € belaufen. Einen Zuschuss wird es pro Sirene in Höhe von ca. 2.000,- € geben. Damit ein Zuschussantrag gestellt werden kann, muss vorab eine Untersuchung stattfinden. Hier wird gemessen, ob der Sender zum Empfänger kommt. Die Kosten für die Untersuchung betragen 220,- €.
Bei einer Umrüstung der Sirenen auf einen Akkubetrieb belaufen sich die Kosten für eine Lautsprechersirene auf ca. 10.000,- - 15.000,- €. Der Gemeinderat ist der Meinung, dass auf die digitalen Empfänger umgestellt werden soll. Die Sirenen sollen aktuell nicht ausgetauscht werden.
Schlaglöcher Schnitzlerweg Oberegg
GR Stefan Konrad fragte nach, ob das Schlagloch im Schnitzlerweg in Oberegg bereits beseitigt wurde. Die Beseitigung des Schlaglochs soll im Zuge der Sanierung im Riedweg in Oberwiesenbach erfolgen. Ebenfalls soll ein weiteres Schlagloch verfüllt werden. Eine Abflussrinne im Schnitzlerweg soll ebenfalls instandgesetzt werden.