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Mitteilungsblatt - amtl Bekanntmachungsorgan der VG Krumbach
Ausgabe 18/2024
Verwaltungsgemeinschaft Krumbach
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Verwaltungsgemeinschaft Krumbach

In der wärmeren Jahreszeit gehen bei der Feuerwehr immer wieder Anfragen ein, in denen sich Bürgerinnen und Bürger wegen Wespen-, Hornissen- oder Hummelnestern und Wildbienen im Haus oder Garten hilfesuchend an uns wenden.

Ein Tätigwerden der Feuerwehr ist in diesen Fällen jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.

Der Aufgabenbereich der Feuerwehr umfasst unter anderem die Technische Hilfe bei Unglücksfällen und sonstigen Notfällen, soweit die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Gefahr im Verzug ist oder technische Hilfsmittel oder Fachkenntnisse benötigt werden, die nur bei der Feuerwehr vorhanden sind.

Weiterhin ist erforderlich, dass die Hilfe nicht oder nicht in der notwendigen Eile durch Dritte geleistet werden kann und auch keine Selbsthilfe der Betroffenen möglich ist.

Daher darf nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz die Beseitigung eines Wespen- oder Hornissennestes von der Feuerwehr als technische Hilfeleistung im öffentlichen Interesse nur vorgenommen werden, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Es liegt eine konkrete Gefahr in Verzug (Notfall) durch das Wespennest vor. Die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr (Notfall) vorliegt, ist im pflichtgemäßen Ermessen für den konkreten Einzelfall durch den Einsatzleiter der Feuerwehr zu treffen.

2.

Es kann nicht oder nicht in der notwendigen Schnelligkeit durch eine gewerbliche Schädlingsbekämpfungsfirma Hilfe geleistet werden.

Für die Beseitigung von Wespennestern stehen die gewerblichen Schädlingsbekämpfungsfirmen zur Verfügung. Die entsprechenden Telefonnummern finden Sie im Internet oder Telefonbüchern.

3.

Selbsthilfe der Betroffenen ist nicht möglich.

Wegen der Eigengefährdung bei der Beseitigung eines Wespennestes schließt sich die Selbsthilfe der Betroffenen zunächst meist aus. Jedoch ist auch dann schon kein öffentliches Interesse mehr gegeben, wenn die Gefahr, die von einem Wespennest ausgeht, bereits durch Absperrmaßnahmen abgewendet ist und endgültig dann mit gewerblicher Hilfe eines Schädlingsbekämpfers beseitigt werden kann. Absperrmaßnahmen sind in vielen Fällen sehr wohl durch Selbsthilfe möglich.

Wir machen darauf aufmerksam, dass für den Einsatz der Feuerwehr Kosten-ersatz gemäß gemeindlicher Gebührenordnungen erhoben werden kann!