1. Straßenbezeichnung:
Bezeichnung der Straße: Bahnlinie Günzburg-Mindelheim, km 36,490
Flur-Nummer: 83, Gemarkung Aletshausen
Anfangspunkt: Einmündung in die Ortsstraße Fl.Nr. 84 (Oberfeld), Gemarkung Haupeltshofen
Endpunkt: Einmündung in die Ortsstraße Fl.Nr. 7/2 (Dorfstraße), Gemarkung Haupeltshofen
Länge: 0,010 km
im Bereich der Gemeinde Aletshausen, Landkreis Günzburg.
2. Verfügung:
Der unter 1. bezeichnete bereits bestehende Bahnübergang wird zur Ortsstraße gewidmet.
Widmungsbeschränkung: ---
Die Ortsstraße Fl.Nr. 7/2, Gemarkung Haupeltshofen, wird im gleichen Zuge um 0,010 km verlängert.
3. Träger der Straßenbaulast (Sonderbaulast):
Deutsche Bahn AG
4. Wirksamwerden:
Wirksamwerden der Verfügung: 21.11.2024
5. Sonstiges:
Gründe für die Widmung: GR-Beschluss vom 16.09.2024. Die Ortsstraße dient zur Verbindung der beiden Ortsstraßen Fl.Nr. 84 (Oberfeld) und Fl.Nr. 7/2 (Dorfstraße), Gemarkung Haupeltshofen. Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Besuchszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach (Schwaben), Rittlen 6, 86381 Krumbach (Schwaben), Zi.Nr. 1 in der Zeit vom 07.10.2024 bis 21.10.2024 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Aletshausen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).