Beratung über Feldwegsanierung Fl.Nr. 474/0 Gemarkung Hairenbuch
Bei einem Ortstermin wurde die Sanierung des Feldwegs in Hairenbuch Fl.Nr. 474/0 besprochen. Das Gefälle soll mithilfe eines Gräters geändert werden zum Hochwasserschutz. Der Auftrag zur Feldwegsanierung wird an den Maschinenring vergeben und soll wie beim Ortstermin besprochen saniert werden.
Antrag auf Zuschuss für die Jugendausbildung des Musikvereins Waltenhausen
Der Musikverein Waltenhausen bittet um einen gemeindlichen Zuschuss für die Jugendausbildung im Schuljahr 2022/23. Bürgermeister Rampp verliest dem Gemeinderat das Schreiben der Jugendleiterin mit Aufstellung aller Kosten für die Jugendausbildung. Der Musikverein erhält einen Zuschuss in Höhe von 50,00 Euro pro Jungmusiker. Dies entspricht einem Gesamtzuschuss in Höhe von EUR 700,00.
KiTa-Spielplatz Nutzung und Kontrolle
Durch den Einzug des Kindergartens St. Georg in das Pfarrhofgebäude wird nun auch der öffentliche Spielplatz vom Kindergarten genutzt. Falls der Spielplatz weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich sein soll muss täglich eine Kontrolle vor der Öffnung des Kindergartens stattfinden. Dies kann lt. Träger nicht vom Kindergarten-Personal übernommen werden. Deshalb müsste dafür eine Person gefunden werden, die diese Aufgabe zuverlässig übernimmt.
Der Spielplatz soll weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Darum soll eine Person für die tägliche Kontrolle des Spielplatzes gesucht werden.
Formlose Anfrage zum Neubau eines Doppelhauses, Fl.Nr. 253, Gemarkung Hairenbuch
Über eine formlose Anfrage möchte der Antragsteller geklärt haben, ob aus Sicht der Gemeinde ein Doppelhaus entsprechend der im Lageplan dargestellten Grundfläche möglich ist.
Bauplanungsrechtlich stellt sich dabei die Frage, ob das Vorhaben dem planungsrechtlichen Innenbereich gem. § 34 BauGB oder dem planungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen ist.
Aus Sicht der Verwaltung ist davon auszugehen, dass die Baufläche (gerade noch) dem Innenbereich zuzuordnen ist und damit ein entsprechendes Gebäude zulässig ist. Die abschließende Entscheidung obliegt jedoch dem Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde.
Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Doppelhauses wird entsprechend dem vorliegenden Lageplan in Aussicht gestellt. Die abschließende Entscheidung obliegt jedoch dem LRA.
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