Grundsteuerreform: Neufestsetzung der Hebesätze 2025
Beratung über die Höhe der Realsteuerhebesätze 2025
Im Zuge der Grundsteuerreform wurden sämtliche Grundstücke in den Kommunen neu bewertet. Grund für die Reform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Diese hatte das Grundsteuergesetz als verfassungswidrig bezeichnet, weil es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt hat. Die alten Einheitswerte von 1964 spiegelten die Entwicklungen der Grundstückspreise in den letzten Jahrzehnten nicht wieder, wodurch es laut Gericht zu einer ungleichen Besteuerung kam.
Durch die Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge durch das Finanzamt ist eine Anpassung der Realsteuerhebesätze durch die Gemeinden zum 01.01.2025 notwendig. Die Gemeinde kann im Rahmen ihrer Hebesatzautonomie eigenverantwortlich über die geltenden Hebesätze, je nach Finanzbedarf, entscheiden.
Es ist absehbar, dass der Finanzbedarf der Gemeinde in den nächsten Jahren deutlich ansteigen wird. Unter anderem sind für folgende Investitionen Mittel einzuplanen:
Voraussichtliche Erhöhung der Kreisumlage 2025
Kostenbeteiligung an der Sanierung der Mittelschule Krumbach
Kostenbeteiligung an der Sanierung der Grundschule Niederraunau
In der Aufstellung im Anhang ist die zu erwartende Grundsteuer A und B mit unterschiedlichen Hebesätzen berechnet. Durch zu erwartende Messbetragsänderungen im Laufe des nächsten Jahres (z.B. Widersprüche) werden diese Summen variieren.
Der Gemeinderat beschließt, die Realsteuerhebesätze ab 2025 wie folgt anzupassen:
Grundsteuer A 450 %
Grundsteuer B 180 %
Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Aletshausen (Hebesatzsatzung)
Im Rahmen der Vorberatungen zur Neufestsetzung der Realsteuerhebesätze für die Grundsteuer A und B legte der Gemeinderat die Hebesätze neu fest. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer soll unverändert bleiben.
Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Aletshausen (Hebesatzsatzung).
Übernahme der kirchlichen Pflegschaft vom Friedhof Winzer auf die Gemeinde Aletshausen
Der Gemeinde liegt nun die Zweckvereinbarung für die Übernahme der Friedhofsträgerschaft zwischen der Kath. Kirchenstiftung St. Michael und der Gemeinde Aletshausen vor. Bürgermeister Duscher verliest diese Vereinbarung dem Gremium komplett.
Folgende Punkte wurden im Gremium diskutiert:
Die Vorauszahlung für die Grabnutzung beträgt 20 Jahre bisher. Bleibt unverändert.
Neue Gebührenordnung greift dann bei Verlängerung oder Neuanlage.
Die Stützmauer steht auf Gemeindegrund und gehört nicht zur Friedhofsmauer.
Der Winterdienst ist ungeklärt, GR Veitleder kümmert sich um eine Lösung. Bisher wurde der Winterdienst vom verstorbenen Fritz Wucher unentgeltlich übernommen.
Der Zweckvereinbarung zur Übernahme der Pflegschaft vom Friedhof Winzer wird zugestimmt.
Anbau für den Melkroboter an bestehender landwirtschaftliche Liegehalle für Kühe, Kirchenstraße 15, Gemarkung Aletshausen
Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB.
Es soll ein Anbau für den Melkroboter an die bestehende landwirtschaftliche Liegehalle für Kühe gebaut werden.
Der Anbau ist abweichend von den Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung, die entweder ein Flachdach oder geneigte Dächer mit 25° - 55° vorschreibt, mit einer Dachneigung von 4,5° geplant.
Nach den Bestimmungen der Flachdachrichtlinie werden jedoch geneigte Dächer mit bis zu 10° als Flachdach bezeichnet, so dass aus Sicht der Verwaltung keine Befreiung von der Ortsgestaltungssatzung notwendig erscheint.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Mit der Dachneigung von 4,5° besteht Einvernehmen.
Bestellung der Wahlvorstände für die Urnenwahl (Bundeswahlgesetz § 9) für die Bundestagswahl 2025
Die Gemeinde hat für die o.a. Wahl den Wahlvorstand zu bestellen. Nach Eingang im Wahlamt der VG, werden die Mitglieder des Wahlvorstands angeschrieben. Für die Briefwahl muss kein Wahlvorstand bestellt werden, da diese wie die Jahre vorher in der VG selber ausgewertet wird.
Bitte beachten: Nach § 9 Abs. 3 BWG darf niemand in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Beauftragte für Wahlkreisvorschläge und ihre Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
Der Gemeinderat bestellt den Wahlvorstand für die Bundestagswahl 2025. Das Wahlamt der VG Krumbach wird die Mitglieder des Wahlvorstandes anschreiben.
| Verschiedenes | |
| • | Vom Landrat wurde ein Dankesschreiben an die Gemeinden verschickt. Darin bedankt er sich ausdrücklich bei allen freiwilligen Helfern für deren Einsatz während der Hochwasserkatstrophe. |
| • | Bürgermeister Duscher erhielt von der Bürgerinitiative „Gaismarkt gegen Windrad“ eine Abschrift der Stellungnahme an den Regionalverband Donau-Iller bezüglich der geplanten Windkraftanlage im Gebiet „Herrenwald“. |
| • | Bezüglich der Fa. Leonet war ein Gerücht über die Insolvenz/den Verkauf der Firma im Umlauf. |
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| Dies stimmt nicht und wurde Bürgermeister Duscher nach einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Fa. Leonet schriftlich bestätigt. Es handelt sich lediglich um eine Umstrukturierung innerhalb des Konzerns. |
| • | GR Schwab informiert über die neue Vergaberichtlinie für das beliebte Spielmobil des Landkreises. Im Jahr 2025 kann dies nur von Gemeinden reserviert werden, welche es im Jahr 2024 nicht hatten. |