Titel Logo
Mitteilungsblatt - amtl Bekanntmachungsorgan der VG Krumbach
Ausgabe 24/2025
Breitenthal
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bericht aus der Gemeinderatssitzung vom 10. November 2025

Erlass einer Stellplatzsatzung

In der Sitzung vom 06.10.2025 wurde vom Gemeinderat der Erlass der Ortsgestaltungsatzung bereits beschlossen.

Zur Stellplatzsatzung waren noch Fragen offen, deshalb wurde dieser Beschluss vertagt. Nachdem die Fragen geklärt wurden, beschließt der Gemeinderat den Erlass der Stellplatzsatzung und somit der gesamten Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung.

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der Stellplatzsatzung und somit der gesamten Ortsgestaltungs- und Stellplatzsatzung.

Teilfortschreibung Windkraft Schloßbauerfeld Nattenhausen

Der Regionalverband Donau-Iller hat nach der ersten Auslegung der Teilfortschreibung aufgrund der Stellungnahme der Gemeinde Breitenthal mitgeteilt:

„Das Vorranggebiet Schlossbauerfeld wird auf einen Bereich außerhalb des Mindestabstands von 800 m zum Bebauungsplan „Unterer Burgberg“ zurückgenommen.“

Der Gemeinderat hat beschlossen, dem Vorranggebiet im Schloßbauerfeld in Nattenhausen nicht zuzustimmen, da sich nun herausgestellt hat, dass in unserem Bereich 15 Rotmilane, u.a. im Taubried, mehrere Schwarzstörche im Wald und auch Fischadler am Oberrieder Weiher beheimatet sind.

Bauantrag 2024/7 - Errichtung einer offenen Überdachung (1. Bauabschnitt), Steinbach 2, Gemarkung Breitenthal

Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet“. Geplant ist die Errichtung einer offenen Überdachung (1. Bauabschnitt). Zu den eingereichten Unterlagen wurde vom Gemeinderat bereits am 17.06.2024 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Nun wurde die Gemeinde durch das Landratsamt erneut beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert bezüglich folgender Punkte:

1.

Die Überdachung ist mit einer Dachneigung von 10° und einer Dacheindeckung mit Trapezblech in anthrazit geplant. Im Bebauungsplan „Gewerbegebiet“ wurden bezüglich Dachneigung und Dacheindeckung keine Vorgaben getroffen, deshalb sind hierzu die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung maßgeblich. Da diese Planung nicht den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung entspricht, in der eine Dachneigung von 20° bis 55° und eine Dacheindeckung von geneigten Dächern mit naturroten bis rotbraunen oder anthrazitfarbenen Dachziegeln oder Betondachsteinen vorgesehen ist, sind hierzu Befreiungen von den Festsetzungen der Ortsgestaltungsatzung erforderlich.

Der Antragsteller begründet seinen Antrag auf Befreiung von den Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung wie folgt:

„In der Ortsgestaltungssatzung vom 19.09.2016 sind Dachneigungen von 20° bis 50° vorgeschrieben.

Die geneigten Dächer sind mit Dachziegeln oder Betondachsteinen auszuführen.

Die Hallen auf den bezeichneten Grundstücken wurden in den Jahren 1999, 2002 und 2005 errichtet.

Die beantragte Überdachung schließt an den Bestand an und soll aus konstruktiven Gründen mit der gleichen Dachneigung weitergeführt werden.

Die geplante Überdachung hat eine Dachneigung von 10° und wird wie der Bestand in anthrazitfarbenen Trapezblech ausgeführt, da die geforderte o.g. Deckung für Industriehallen nicht üblich ist.“

2.

Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 wird durch das geplante Vorhaben um 0,09 überschritten. Auch hier ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig.

Die Begründung des Antragstellers lautet hierzu:

„Im Bebauungsplan ist eine GRZ von 0,8 festgelegt. Das Bauvorhaben befindet sich zum Teil auf dem Grundstück 686/2 und erhöht die versiegelte Fläche. Der größere Teil der offenen Überdachung befindet sich auf dem noch unbebauten Grundstück 686/4. Eine angestrebte Zusammenlegung der Flurstücke ist aus eigentumsrechtlichen Gründen laut Notar nicht möglich. Hier befinden sich der Empfang, 13 Kundenparkplätze und drei Hallenzufahren als befestigte Flächen. Die Überschreitung der GRZ ist somit der Kleinteiligkeit der Grundstücke geschuldet. Wenn man den gesamten Gültigkeitsbereich des Bebauungsplans und die Tatsache, dass es nur einen Eigentümer bzw. Miteigentümer für die genannten Grundstücke gibt, zugrunde legt, ist diese städtebaulich vertretbar. Die Einhaltung der Grenzen würde zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen. Nachbarschaftliche Belange sind dadurch nicht berührt.“

Das gemeindliche Einvernehmen wird inklusive der benötigten Befreiungen erteilt.