Bekanntmachung der Genehmigung für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Südwest III, Gemarkung Unterwiesenbach“, Gemeinde Wiesenbach (Geltungsbereich siehe Lageplan)
Das Plangebiet liegt am südwestlichen Ortsrand von Unterwiesenbach und umfasst eine Größe von insgesamt ca. 2,2 ha. Die nordwestliche Fläche des Bebauungsplans dient der Sicherung der weiteren Entwicklung des bestehenden Gewerbebetriebs. Mit dem südlichen Bebauungsplanbereich will die Gemeinde Wiesenbach zusätzliche Gewerbegebietsflächen zur Verfügung stellen.
Mit Bescheid vom 29.10.2025 hat das Landratsamt Günzburg den Bebauungsplan für das Gebiet „Gewerbegebiet Südwest III, Gemarkung Unterwiesenbach“ genehmigt. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach, Rittlen 6, 86381 Krumbach während folgender Zeiten:
| Mo – Fr: | 07:00 - 12:30 Uhr und |
| Mo: | 13:30 – 16:00 Uhr |
| Do: | 13:30 – 18:00 Uhr |
oder nach Terminvereinbarung (08282/88996-0, info@vg-krumbach.de) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und |
| 4. | nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. |
Wiesenbach, 12. Dezember 2025