Bauantrag 2024/08 - Neubau eines offenen landwirtschaftlichen Stahlbetonbehälters Durchmesser 24 m zur Lagerung von Gülle/Gärresten, Kapellenstraße 2, Gemarkung Unterwiesenbach
Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB. Vorgesehen ist der Neubau eines offenen landwirtschaftlichen Stahlbetonbehälters ø 24 m zur Lagerung von Gülle/Gärresten. Da das Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, erscheint eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als möglich.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Für das Hochwasserrückhaltebecken im Unterroggenburger Forst wurde vom Ing.Büro Steinbacher Consult die Betriebsvorschrift erstellt. Die Vorschrift beschreibt, wie der Hochwasserschutz zu führen, zu überwachen und zu steuern ist. In der Anlage befindet sich das Betriebstagebuch, welches vom Stauwärter zu führen ist. Für den Hochwasserdamm muss von der Gemeinde einen Betriebsbeauftragten und einen Stauwärter benannt werden. BGM Edelmann wird als Betriebsbeauftragter bestellt. Der Stauwärter und sein Stellvertreter sind Bedienstete der Gemeinde Wiesenbach und betreuen das Hochwasserrückhaltebecken. Das Dienstverhältnis ist durch einen besonderen Arbeitsvertrag geregelt. Dienstvorgesetzter ist der 1. Bürgermeister. Der Stauwärter hat die Überwachung und Unterhaltung in regelmäßigen Abständen gemäß den folgenden Kontrollblättern (Anlage 7) durchzuführen. Er hat vor allem den Zustand des Dammes, des Absperrbauwerkes, der Anlagenteile, der Ufer und des Einstaubereiches zu kontrollieren.
BGM Edelmann wird beauftragt zu klären, wie die Aufgaben erfüllt werden können.
Schnitzlerweg Oberegg
3BGM Vogel teilte mit, dass ein Rohr unter dem Schnitzlerweg in Oberegg (Nahe Einmündung Feldweg in Richtung Kreisstraße) verstopft ist.
BGM Edelmann wird eine Kanalspülung in Auftrag geben. Dies wird an das Bauamt der VG Krumbach weitergeleitet.
GR Stefan Konrad schlug vor, dass der Grünstreifen am Ortseingang von Oberwiesenbach am Radweg instandgesetzt werden soll. Das Bankett soll wieder hergestellt werden.
GR Stefan Konrad wies darauf hin, dass die benötigte Grundstücksfläche für eine eventuell benötigte Linksabbiegespur für das neue Gewerbegebiet in die Notarurkunde mit einem Käufer des Gewerbegebietes aufgenommen werden soll.
Sollte es tatsächlich verpflichtend zum Bau einer Linksabbiegerspur kommen, muss sichergestellt werden, dass die Gemeinde bzw. der Landkreis die hierfür benötigten Quadratmeter wieder erwerben kann. Der Bebauungsplan des Gewerbegebietes sieht an dieser Stelle keine Bebauung vor.