Erlass von Ortsgestaltungssatzungen – Grundsatzüberlegungen
Herr Gumpinger stellt den Gemeinderäten die Möglichkeiten vor.
Er erklärt, dass man im Bauplanungsrecht zwischen Innen- und Außenbereich unterscheiden muss. Ein Plan ist nur für den Innenbereich möglich. Im Innenbereich wird dahingehend zwischen unbeplanten Bereichen und Bereiche mit Bebauungsplan unterschieden. Eine Ortsgestaltungssatzung würde somit für den gesamten Innenbereich gelten, vorhandene Bebauungspläne sind allerdings bevorrechtigt zu beachten. In Artikel 81 der Bayerischen Bauordnung ist geregelt, was die Gemeinden in einer Satzung vorgeben können, diese kann bei weitem nicht so detailliert sein, wie ein Bebauungsplan.
Herr Gumpinger stellt im Anschluss einen Ausschnitt aus der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Waltenhausen vor.
Wenn keine Satzung erlassen wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im unbeplanten Innenbereich müssen sich Bauvorhaben in das Ortsbild einfügen. Wenn die Gemeinde der Meinung ist, dass sich das Bauvorhaben nicht ins Ortsbild einfügt, hat sie trotzdem weiterhin die Möglichkeit zu reagieren.
Aus den Erläuterungen ergeben sich bei den Gemeinderäten einige Fragen, die direkt von Herrn Gumpinger erläutert werden.
| - | Der Erlass einer Satzung hat keine Auswirkung auf den Bestand, nur auf Neubauten und Veränderungen. |
| - | Wie verhält es sich bei im Bebauungsplan vorhandenen Baufenstern? |
Die Abstandsflächen müssen auch im unbeplanten Innenbereich eingehalten werden. In einer Satzung könnte bspw. zusätzlich geregelt werden, dass Garagen 3m Abstand zur Grenze haben müssen. In der Bauverordnung steht, dass Garagen 3m Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen haben müssen, hier wird durch eine Satzung der Abstand gerne auf 5m erhöht.
- | Außerdem muss die Satzung konsequent verfolgt werden, ansonsten kann ein Gericht diese anfechten bzw. infrage stellen. |
Die Gemeinderäte diskutieren über die Notwendigkeit einer Satzung.
Einerseits wird eine grobe Regelung insbesondere der Dachform gewünscht. Andererseits dürfte keine Satzung notwendig sein, da sich die Bauvorhaben ins Ortsbild einfügen müssen und somit bereits sehr vieles ausgeschlossen wird. Es wird auch trotz Satzung immer eine Entscheidung von Fall zu Fall sein. Allerdings kann die Gemeinde nicht grundsätzlich alles, was nicht gefällt, mit dem Grund ablehnen, dass es sich nicht ins Ortsbild einfügt.
Die Gemeinde Deisenhausen erlässt keine Ortsgestaltungssatzung.
Neubau eines Einfamilienhauses mit Büroeinheit und Garage, Schlossberg 15, Gemarkung Unterbleichen
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lauseler Grund“. Für dieses Grundstück liegt bereits eine Baugenehmigung vom 21.03.2024 nach §31 Abs. 2 BauGB vor. Dennoch wurde nun erneut ein Antrag auf Baugenehmigung mit neuen Planunterlagen, Änderungen enthalten, gestellt.
Das gemeindliche Einvernehmen wird inklusive aller o.g. notwendigen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.
Abbruch des Stadels bis zur Brandwand des Wohngebäudes, Hauptstraße 18, Gemarkung Unterbleichen
Die Gemeinde Deisenhausen bewilligt den Abriss des Stadels.
Jahresrechnung
Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung 2023
Der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Deisenhausen hat am 21. November 2024 unter Vorsitz der Ausschussvorsitzenden Frau Melanie Thalhofer die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2023 in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach örtlich geprüft.
Für Bemerkungen hat die Prüfung keinen Anlass gegeben.
Während der Prüfungshandlung aufgetretene Unklarheiten konnten noch während der Prüfung durch die Beiziehung von Frau Fetschele aufgeklärt werden.
Der Prüfungsausschuss bescheinigt dem Personal der Finanzverwaltung der VG Krumbach eine korrekte und einwandfreie Arbeit.
Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Gemeinderat vor, die Jahresrechnung entsprechend den von der Verwaltung ermittelten Ergebnissen festzustellen.
Feststellung der Jahresrechnung 2023
Nach erfolgter örtlicher Prüfung, die zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gegeben hat, wird entsprechend dem Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses die Jahresrechnung 2023 mit den von der Verwaltung ermittelten Ergebnissen festgestellt.
Die Jahresrechnung für das Jahr 2023 der Gemeinde Deisenhausen wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO mit folgenden Ergebnissen festgestellt:
Verwaltungshaushalt
Einnahmen — EUR 2.532.923,15
Ausgaben — EUR 2.532.923,15
Vermögenshaushalt
Einnahmen — EUR 2.017.941,46
Ausgaben — EUR 2.017.941,46
Der Schuldenstand per 31.12.2023 wurde mit EUR 59.220,21 festgestellt.
Der Stand der Rücklagen beträgt zum 31.12.2023 EUR 3.469.949,99.
Gleichzeitig werden die im Haushaltsjahr 2023 angefallenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen), soweit sie nicht schon früher durch Beschluss des Gemeinderates genehmigt wurden, hiermit gemäß Art. 66 Abs. 1 GO nachträglich genehmigt.
Entlastung zur Jahresrechnung 2023
Nach Feststellung der Jahresrechnung kann die Entlastung zur Jahresrechnung erfolgen.
Der Gemeinderat beschließt, zur Jahresrechnung 2023 die Entlastung zu erteilen.
Bestellung eines Schulverbandsrates für den Schulverband Deisenhausen
Laut Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes entsendet jede Gemeinde, die einem Schulverband angehört, neben dem ersten Bürgermeister einen weiteren Verbandsrat in die Schulverbandsversammlung, wenn aus einer Gemeinde mehr als 50 Schüler kommen.
Nach Mitteilung der Schulleitung der Grundschule Deisenhausen besuchten laut Stichtag 01.10.2024 51 Kinder aus der Gemeinde Deisenhausen die Grundschule Deisenhausen.
Aus diesem Grund muss der Gemeinderat wieder einen weiteren Verbandsrat in die Schulverbandsversammlung bestellen.
Jürgen Burkart wird als Verbandsrat in die Schulverbandsversammlung bestellt. Gemeinderatsmitglied Jürgen Burkart war wegen persönlicher Beteiligung von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
Kindergarten Deisenhausen
Kindergartenleitung und Gemeinderätin Jenny Dreier informiert, dass der Kindergarten von der Firma UES Ingenieurbüro eine Spende in Höhe von 500 EUR erhalten hat.