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Mitteilungsblatt - amtl Bekanntmachungsorgan der VG Krumbach
Ausgabe 3/2026
Aletshausen
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Aletshausen

Bekanntmachung der Genehmigung für den Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Winzer“ der Gemeinde Aletshausen (Geltungsbereich siehe Lageplan)

Das Plangebiet befindet sich im Osten des Gemeindegebietes Aletshausen, nördlich des Ortes Winzer. Das Plangebiet umfasst die Flächen mit den Flurnummern 198, 203 und 204 der Gemarkung Winzer. Auf den Flächen soll eine Photovoltaikanlage mit zugehöriger Infrastruktur mit einer Gesamtleistung von ca. 8000 kWp und in diesem Zusammenhang notwendigen Einrichtungen wie Betriebsgebäude, Trafo, Wechselrichter, Speicher etc. errichtet werden Mit Bescheid vom 28.01.2026 hat das Landratsamt Günzburg den Bebauungsplan für das Gebiet „Photovoltaikanlage Winzer“ genehmigt. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach, Rittlen 6, 86381 Krumbach während folgender Zeiten:

Mo – Fr: 7:00 - 12:30 Uhr und

Mo: 13:30 – 16:00 Uhr

Do: 13:30 – 18:00 Uhr

oder nach Terminvereinbarung (08282/88996-0, info@vg-krumbach.de) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablaufdes Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Aletshausen, den 06. Februar 2026
Georg Duscher, Erster Bürgermeister