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Mitteilungsblatt - amtl Bekanntmachungsorgan der VG Krumbach
Ausgabe 4/2026
Wiesenbach
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Wiesenbach

Vereinbarung über die Zuwegung zum Kiesabbau

Eine Firma beantragt Kiesabbau in Oberegg auf zwei zusätzlichen Flurnummern. Damit der Gemeinderat dem Vorhaben zustimmen kann muss zunächst eine Vereinbarung über die Zuwegung zwischen der Gemeinde und der Firma geschlossen werden. Hierüber hat der Gemeinderat in seiner letzten Sitzung bereits beraten.

BGM Edelmann und 3. BGM berichten über das vorangegangene Abstimmungsgespräch. Gegenstand war insbesondere die vertragliche Regelung der Zuwegung im Zusammenhang mit dem Kiesabbau

Für den Fall eines Verkaufs des Abbaurechts, soll in der Vereinbarung mitaufgenommen werden, dass der neue Käufer in die bestehende Vereinbarung eintritt.

Der Gemeinderat genehmigt die vorliegende Vereinbarung über die Zuwegung zum Kiesabbau.

Bauvoranfragen, Bauanträge, Baurechtliche Vorhabensanzeigen

Bauantrag 2026/01 - Abgrabungsgenehmigung: Zutageleiten von Grundwasser durch Entnahme von Kies auf den Grundstücken Fl.Nr. 530 und 538, Gemarkung Oberegg, mit anschließender Wiederverfüllung

Der Antragssteller beantragt die Erlaubnis zum Nassabbau von Kies und zur anschließenden vollständigen Wiederverfüllung der Grube auf den Flurnummern 530 und 538 der Gemarkung Oberegg. Für den Abbau wird ein Zeitraum von 20 Jahren veranschlagt, wobei die Durchführung in 4 Abschnitten, die jeweils mit einer Dauer von 3-5 Jahren geplant sind, vorgesehen ist. Die Fläche soll nach Abschluss der Wiederverfüllung ökologisch wertvoll genutzt werden. Das Rekultivierungsziel kann dem beigefügten landschaftspflegerischen Begleitplan entnommen werden. Ziel ist eine naturnahe Nachnutzung, z.B. als ökologisch wertvolle Ausgleichsfläche. Die Flächen liegen im räumlichen Zusammenhang bereits bestehender Kiesgruben der Firma.

Über das Vorhaben wurde bereits in der Sitzung vom 15.01.2026 beraten, die Entscheidung hierüber wurde aber vertagt. Zum damaligen Zeitpunkt konnte kein Beschluss gefasst werden, da vorab zwischen der Firma und der Gemeinde eine Vereinbarung notwendig ist, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der Zuwegung während des Abbaus und auch danach dient.

Zu vorgenanntem Vorhaben wurde die Gemeinde vom Landratsamt zur Stellungnahme bezüglich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis aufgefordert.

Außerdem wurde zur Stellungnahme zu den Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung aufgefordert, falls hiermit kein Einverständnis besteht.

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Neuabschluss eines Konzessionsvertrages Strom mit der LEW Verteilnetz GmbH (LVN) nach dem Muster des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr. Ergebnis nach der Ausschreibung - Beschlussfassung über die Vergabe

Das Verfahren zur Vergabe der Stromkonzession richtet sich nach den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und beginnt in der Regel etwa drei bis vier Jahre vor Ablauf des bestehenden Konzessionsvertrags (Ende der Konzession für Wiesenbach am 21.12.2028). In diesem Fall hat die LEW Verteilnetz GmbH (LVN), der bisherige Konzessionsnehmer, der Kommune frühzeitig Netzdaten zur Verfügung gestellt – darunter Informationen zur Netzgröße, eine Netzkarte sowie wirtschaftliche Kennzahlen.

Mindestens zwei Jahre vor Vertragsende hat die Kommune gesetzlich vorgeschrieben eine sogenannte Interessenbekundung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Darin wurde öffentlich bekannt gemacht, dass der aktuelle Konzessionsvertrag zum Stichtag ausläuft und interessierte Netzbetreiber zur Bewerbung aufgerufen, verbunden mit der Möglichkeit zur Einsicht in die Netzdaten nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung.

Da sich im vorliegenden Fall ausschließlich LVN als Interessent gemeldet hat, handelt es sich um ein sogenanntes nicht wettbewerbliches Verfahren. Auf dieser Basis wurde der Kommune der bayerische Musterkonzessionsvertrag vorgelegt – ein standardisierter Vertragsentwurf, der gemeinsam vom Bayerischen Städte- und Gemeindetag sowie dem Verband der Bayerischen Elektrizitätswerke (VBEW) entwickelt wurde.

Der Vertrag regelt unter anderem die Laufzeit, das Konzessionsgebiet, technische Vorgaben zu Baumaßnahmen sowie die Höhe und Anpassung der Konzessionsabgabe, die gemäß der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) jährlich durch die Kommune angepasst werden kann.

Die Inhalte des Vertrags sowie allgemeine Informationen wurden dem Gemeinderat in einer Sitzung vorgestellt.

Der Gemeinderat beschließt die Vergabe der Stromkonzession an die LVN auf Grundlage des bay. Musterkonzessionsvertrages.

Böschungspflege Gewässer 3. Ordnung insb. Schwarzbach

Bürgermeister Edelmann hat sich bzgl. der Verantwortungen an den Böschungen an Gewässern 3. Ordnung informiert.

Prinzipiell ist die Gemeinde für den Unterhalt verantwortlich. Hierzu zählt auch die Pflege der Böschungen, also das Entfernen von Gehölzen und das Mähen. Allerdings ist auch geregelt, dass diese Kosten nicht von der Gemeinde getragen werden müssen. Vielmehr kann die Gemeinde die Kosten verursachungsgerecht umlegen.

In den letzten Jahren kommt es leider immer häufiger vor, dass Anrainer am Schwarzbach ihre Böschungen gar nicht mehr pflegen. Durch die Nichtpflege verlässt der Schwarzbach immer häufiger an diesen Stellen sein Bachbett. Für die dadurch entstehenden Uferabbrüche ist nicht die Gemeinde verantwortlich oder in der Pflicht diese zu beheben. Sollte der Bach gar ein Stück eines Anrainergrundstückes für sich in Anspruch nehmen so gehört dies zum Bach, wenn nicht der Anrainer innerhalb von drei Jahren etwas dagegen unternimmt.

Die bisherige Lösung sah vor, dass die Gemeinde sich an größeren Maßnahmen beteiligt bzw. sich um diese kümmert. Dies fand immer in Absprache mit dem Anrainer statt. So hat der Anrainer dafür gesorgt, dass die Gemeinde freien Zugang zur Baustelle hatte, er hat, wenn notwendig Sträucher zurückgeschnitten und/oder Zäune abgebaut.

Die Böschungspflege hat der Anrainer übernommen. Dieser hat die Bachböschung mindestens einmal im Jahr rausgemäht und auch Sträucher zurückgeschnitten.

Der Gemeinderat ist sich einig, dass die bisherige gelebte Praxis weitergeführt werden soll.

BGM Edelmann schlägt vor, dass eine allgemeine Information im Mitteilungsblatt veröffentlicht wird, damit jeder Anrainer am Schwarzbach die Haltung der Gemeinde kennt und versteht. Außerdem soll das Thema in der nächsten Bürgerversammlung vorgestellt werden.

Zugehörige Rechtsnormen:

Art. 11

Uferabriss (Zu § 4 Abs. 5 WHG)

(1) Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück in der Natur nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne dass Eigentümer oder sonst berechtigte Personen das abgerissene Stück wieder weggenommen haben.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Bestandteil des Gewässereigentums.

Art. 22

Unterhaltungslast (Zu § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG)

(1) Es obliegt die Unterhaltung

1.

der Gewässer erster Ordnung dem Freistaat Bayern unbeschadet der Aufgaben des Bundes als Eigentümer von Bundeswasserstraßen,

2.

der Gewässer zweiter Ordnung dem Freistaat Bayern,

3.

der Gewässer dritter Ordnung den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern.

Art. 25

Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (Zu § 41 Abs. 1 Satz 3 und abweichend von § 41 Abs. 4 WHG)

(1) Die Eigentümer des Gewässers und die Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährdet oder die Unterhaltung unmöglich macht oder wesentlich erschweren würde.

(2) Die Eigentümer des Gewässers und die Anlieger haben insbesondere zu dulden, dass Festpunkte eingebaut, Flusseinteilungszeichen, Höhenmaße, Warn- und Hinweisschilder aufgestellt werden.

(3) Die Anlieger und Hinterlieger haben auch zu dulden, dass auf ihren Grundstücken der Aushub vorübergehend gelagert und, soweit es nicht die bisherige Nutzung dauernd beeinträchtigt, eingeebnet wird.

(4) Der Träger der Unterhaltungslast hat den Duldungspflichtigen alle nach § 41 WHG und nach dieser Vorschrift beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. § 41 Abs. 4 WHG gilt entsprechend, auch für Fischereiberechtigte. Auf die Interessen der Duldungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.

Art. 26

Kosten der Unterhaltung, Kostenbeiträge (Zu § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG)

(1) Die Kosten der Unterhaltung treffen den Träger der Unterhaltungslast.

(2) Körperschaften, die nach Art. 22 die Unterhaltungslast tragen, können nach § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG zu den Kosten der Unterhaltung folgende Beiträge verlangen:

1.

für Gewässer erster Ordnung bis zu 10 v.H. der Unterhaltungskosten,

2.

für Gewässer zweiter Ordnung bis zu 25 v.H. der Unterhaltungskosten,

3.

für Gewässer dritter Ordnung die vollen Unterhaltungskosten, wenn der Träger der Unterhaltungslast eine Gemeinde ist; sind an Gewässern dritter Ordnung Wasser- und Bodenverbände Träger der Unterhaltungslast, so gilt das Wasserverbandsgesetz.

Die Kosten der Unterhaltung oder der Kostenbeitrag verteilen sich auf die Beitragspflichtigen nach Satz 1 je nach ihrem Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr) oder nach dem Einfluss, den eine Anlage in oder an einem Gewässer auf dessen Unterhaltung ausübt. Die Träger der Unterhaltungslast können von den Beitragspflichtigen angemessene Vorschüsse verlangen.

(3) Die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen und Eigentümer sonstiger Anlagen haben die Mehrkosten der Unterhaltung der Gewässer zu tragen, die durch die Anlagen verursacht werden, soweit sie nicht nach Art. 22 Abs. 3 und 4 die Unterhaltung selbst ausführen.