| Wann wir die Grundsteuer neu berechnet? | |
| Die Äquivalenzbeträge und der Grundsteuermessbetrag werden durch das Finanzamt nur berechnet, wenn | |
| • | eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z.B. weil ein Grundstück geteilt wurde), |
| • | eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z.B. weil die Steuerbefreiung wegfällt) oder |
| • | sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z.B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist). |
Fällt eine wirtschaftlich Einheit weg (z.B. weil zwei Flurstücke zu einem Flurstück zusammengefasst wurden) oder ist eine wirtschaftliche Einheit künftig steuerfrei, werden die Äquivalenzbeträge und der Grundsteuermessbetrag aufgehoben.
Die Grundsteuer wird immer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres, das heißt vom 01.Januar festgesetzt (Stichtagsprinzip). Ändert sich also während des Kalenderjahres etwas an den Flächen oder bei der Nutzung, wirkt sich dies erst auf die Höhe der Grundsteuer des nächsten Jahres aus.
WICHTIG!
Sie müssen als Steuerpflichtige oder Steuerpflichtiger die Änderungen von sich aus anzeigen, indem Sie die Steuererklärungsvordrucke neu ausfüllen und dem Finanzamt zusenden. Das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf, die Änderung anzuzeigen. Die Anzeige muss dem Finanzamt bis zum 31.März des Folgejahres vorliegen.
Ändert sich am Grundstück bzw. am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nur geringfügig etwas, wird die Grundsteuer nicht neu berechnet. Ob die Änderung nur geringfügig ist, beurteilt das Finanzamt. Sie müssen die Änderung in jedem Fall anzeigen.
Ändert sich nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird keine Anzeige erwartet.
Das Finanzamt rechnet in dem Fall die Flächen, die Äquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag auf den 01.Januar des Folgejahres der neuen Eigentümerin oder dem neuen Eigentümer zu und schickt ihr oder ihm die Bescheide. Die vorherige Eigentümerin oder der vorherige Eigentümer bekommt keine Mitteilung darüber, dass das Finanzamt neue Bescheide verschickt hat.
Für das Jahr, in dem sich die Eigentumsverhältnisse am Grundstück geändert haben, muss noch die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer bezahlen.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird alle 7 Jahre eine neue Hauptfeststellung durchgeführt. Das bedeutet, dass unabhängig davon, ob sich am Betrieb etwas geändert hat oder nicht, die Grundsteuerwerte neu ermittelt werden. Der Stichtag für die zweite Hauptfeststellung ist der 01.Januar 2029.