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Mitteilungsblatt - amtl Bekanntmachungsorgan der VG Krumbach
Ausgabe 5/2024
Aletshausen
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Aletshausen

Präambel

Angesichts des fortschreitenden Klimawandels und des Ausstiegs aus der Kernenergie und Kohleverstromung ist eine Energiewende und ein Umstieg auf eine klimaneutrale, erneuerbare Energieversorgung unausweichlich. Bereits jetzt werden auf dem Gebiet der Gemeinde Aletshausen große Mengen an erneuerbaren Energien gewonnen. Dazu tragen insbesondere Photovoltaikanlagen auf Dachflächen, eine Photovoltaik-Freiflächenanlage, eine Biogasanlage und 3 Wasserkraftwerke bei.

Wenn die Klimaschutzziele von Paris erreicht und der globale Temperaturanstieg auf zwei oder sogar 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter begrenzt werden soll, ist ein Umsteuern und der Ausbau von erneuerbaren Energien erforderlich. Die Gemeinde Aletshausen will mit diesem Kriterienkatalog hierfür entsprechende Weichen stellen. Neben einem weiteren Zubau von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen liegen für eine Flächenkommune wie Aletshausen die Potenziale unter anderem auch im Bau von Solaranlagen begrenzt auf Freiflächen.

Konversionsflächen oder geeignete Flächen entlang von Autobahnen oder Schienenwegen stehen auf den Gemarkungen der Gemeinde Aletshausen nicht zur Verfügung. Daher kann sich die Gemeinde Aletshausen auch Solaranlagen auf Freiflächen im Außenbereich, das heißt auch auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, welche dafür in Betracht kommen bzw. geeignet sind, vorstellen.

Gemeinde und Gemeinderat haben sich zum Ziel gesetzt, abzuwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies verträglich mit Landschaftsbild und weiteren Belangen erfolgen kann. Der Bau eines Solarparks im Außenbereich würde einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan erfordern. Anhand übergreifender Kriterien will der Gemeinderat grundsätzlich festhalten, über konkrete Anfragen/Anträge zu entscheiden. In der Regel wird dies im Parallelverfahren umgesetzt. Der Gemeinderat der Gemeinde Aletshausen hat den Kriterienkatalog für Freiflächen-Photovoltaik in der Gemeinde Aletshausen am 23.10.2023 beschlossen, und am 19.02.2024 nach Überarbeitung erneut beschlossen.

Anwendung der Kriterien für Freiflächen-Photovoltaik

Interessenten, die auf dem Gebiet der Gemeinde Aletshausen einen Solarpark errichten wollen, müssen gegenüber der Gemeindeverwaltung nachvollziehbar darlegen, in wie weit ihre geplanten Projekte den Kriterien entsprechen und wie sie ihr Projekt im Hinblick auf die darin benannten Aspekte ausgestalten werden, einen formellen Rahmen gibt die Gemeinde dafür nicht vor.

Anhand dieser Darstellungen wird der Gemeinderat die geplanten Projekte bewerten, sofern mehrere Anträge vorliegen, diese miteinander vergleichen und über die Aufstellung eines Bebauungsplans entscheiden. Der Kriterienkatalog hat auf das dann gegebenenfalls folgende eigentliche Bebauungsplanverfahren keinen Einfluss.

Detaillierte Vereinbarungen zur Ausgestaltung des Projektes werden vor Umsetzung verbindlich in einem städtebaulichen Vertrag festgehalten. Darin wird unter anderem auch festgelegt, in welchen Fällen ein Abweichen von der vereinbarten Ausgestaltung des Projektes in und von der angekündigten Art der Pflege der Solarpark-Fläche dazu führt, dass ein Bußgeld gegen den Betreiber verhängt wird.

Beschluss

Für die Einleitung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans zur Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich der Gemeinde Aletshausen gelten die folgenden Kriterien:

1. Sichtbarkeit / Landschaftsbild

- Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen sollen abseits (350m) von Gebieten mit Wohnbebauung geplant werden und von diesen aus möglichst wenig sichtbar sein.

- Im Sinne der Vorgaben der Regionalplanung ist bei der Standortwahl darauf zu achten, dass die Anlagen das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigen. Sie sollen vielmehr so geplant werden, dass sie sich möglichst ins Landschaftsbild eingliedern. Insbesondere sollten keine Anlagen in Hanglagen errichtet werden. Bevorzugte Standorte befinden sich im Gemeindegebiet Aletshausen auf folgenden Flurstücken:

Gemarkung Aletshausen:

689-690-693-694-695 ca. 6 ha

Gemarkung Winzer:

198-199-203-204-205 ca. 14 ha

Gemarkung Haupeltshofen:

152-164-163-167 ca. 9 ha

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Besonders schützenswert ist aus Sicht der Gemeinde Aletshausen das Kammeltal. Hier sollen keine Freiflächenanlagen in gut einsehbaren Bereichen errichtet werden.

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Ein direktes Angrenzen von Photovoltaik-Freiflächen an bestehende und künftige Wohngebiete ist auszuschließen.

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Der Projektentwickler bzw. -betreiber muss nachvollziehbar darlegen, dass die vorgenannten Punkte gewährleistet sind, zum Beispiel mit Hilfe einer Visualisierung oder einer Sichtbarkeitsanalyse.

2. Wert für die landwirtschaftliche Produktion

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Der Bau von Photovoltaik-Anlagen soll nicht zu einer Verknappung qualitativ besonders hochwertiger landwirtschaftlicher Ackerflächen führen.

3. Natur- und Artenschutz

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Der Projektentwickler bzw. -betreiber muss darlegen, wie die Fläche nach Inbetriebnahme gepflegt werden wird. Dies muss so erfolgen, dass die Artenvielfalt auf den Flächen gefördert wird.

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Orientierung bieten dabei das gemeinsame Papier der baden-württembergischen Umweltverbände sowie der Praxisleitfaden Freiflächensolaranlagen des Bayerischen Landesamt für Umwelt. Zu empfehlen ist z. B. eine extensive Pflege der Flächen, z.B. mit Schafbeweidung oder Mahd. Ackerflächen können mit Heudrusch nah gelegener, artenreichen Wiesen oder Wildpflanzen-Saatgut aus regionaler Produktion eingesät werden.

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Der Betreiber muss durch ein Mindestmaß an Pflege der Fläche gewährleisten, dass die Bewirtschaftung benachbarter, landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht beeinträchtigt wird.

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Bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres soll keine Mahd erfolgen.

4. Regionale Wertschöpfung / Wahrung kommunaler Interessen

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Die Gemeinde Aletshausen legt Wert darauf, dass von Photovoltaik-Projekten nicht nur Einzelne einen finanziellen Nutzen haben, sondern dass allen Bürgern zu einem gewissen Ausmaß eine Beteiligung an den Anlagen ermöglicht wird. Auch der Betriebssitz muss im Gemeindegebiet Aletshausen sein.

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In diesem Sinne müssen Projektentwickler / Projektbetreiber im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, in welcher Form eine finanzielle Beteiligung für Kommune oder Bürger am Photovoltaik-Projekt angeboten wird.

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Der Betreiber verpflichtet sich, der Gemeinde Aletshausen als betroffener Gemeinde gemäß §6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 4 EEG 2023 Zuwendungen in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) ohne Gegenleistung für alle von diesem Vertrag umfassten FFAen zu zahlen, die sich vollständig auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Aletshausen befinden. Der Betrag ist für die von der jeweiligen FFA nach tatsächlich eingespeister Strommenge ab Inbetriebnahme der FFA zu zahlen.

*FFA = Freiflächenanlage

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Die Wahrung kommunaler Interessen regelt ein städtebaulicher Vertrag (dies umfasst u. a. die Verpflichtung des Projektentwicklers zum Rückbau nach Ablauf der Betriebslaufzeit, die verbindliche Formulierung von Aspekten der Projektausgestaltung sowie Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsgegenständen.

5. Netzanbindung

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Die Anbindung der Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen an das Stromnetz soll per Erdverkabelung erfolgen. Eine Verlegetiefe von mindestens 0,8m für Erdkabel ist zwingend einzuhalten.

6. Wirkung / Anwendung der Kriterien

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Sollte sich in der Anwendungspraxis herausstellen, dass gemäß den Kriterien keine, oder nur geringfügige Flächen für Photovoltaik zur Verfügung stehen, dann wird der Gemeinderat über eine Änderung der Kriterien im Sinne weniger restriktiver Formulierungen beraten.

7. Begrenzung des Photovoltaik-Zubaus

Die Gemeinde Aletshausen begrenzt den Zubau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf eine Gesamtfläche (inklusive der ggf. erforderlichen Ausgleichsflächen) von 20 Hektar.

Anhang
Erläuterung/Konkretisierung der Vorgaben hinsichtlich Natur- und Artenschutzes (Thema 3: Natur- und Artenschutz)

Umzäunung:

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Der Projektierer muss die Umzäunung der Anlage so gestalten, dass sie Natur- und Artenschutz fördert.

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Die Umzäunung der Anlage muss eine Durchlässigkeit für Kleintiere gewährleisten.

Innerhalb der Anlage:

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Die Aufständerung der Solaranlagen sollte ausreichend Platz vom Boden bis zur Unterkante der Solar-Module betragen, damit Tiere darunter durchwandern können. Als Richtwert gelten 80 Zentimeter Abstand, damit z.B. Schafe problemlos zur Pflege der Flächen eingesetzt werden können.

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Die Fläche unterhalb der Photovoltaik-Module sollte im Sinne einer ökologisch orientierten und artenschutzfördernden Bewirtschaftung gepflegt werden. Dies beinhaltet den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel.

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Die Pflege der Fläche muss so gestaltet sin, dass verschiedene Arten von einheimischen (Blüh-) Pflanzen und Insekten (wie Bienen) sich dort ansiedeln können. Die Flächen können beispielsweise mit Heudrusch nah gelegener, artenreicher Wiesen oder Wildpflanzen-Saatgut aus regionaler Produktion eingesät werden.

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Die Pflege der Fläche muss mit einer mechanischen Mahd oder Schafbeweidung erfolgen.

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Die Flächen sollten möglichst abschnittsweise gemäht werden (nicht die komplette Fläche an einem Tag.

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Die Mahd muss zeitlich so erfolgen, dass zuvor ein Abblühen der Blühpflanzen möglich ist. Allerdings sind Unkräuter, die sich nachteilig auf benachbarte, landwirtschaftliche Flächen auswirken (z.B. Disteln, o.ä.) ggfs. Manuell vor dem Samenflug in einer früheren Mahd zu beseitigen.

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Die Möglichkeit Bienenkästen oder eine Imkerei auf der Anlage zu unterhalten, muss geprüft und bei Möglichkeit umgesetzt werden.

Ausgleichsflächen:

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Die Ausgleichsflächen, die der Projektierer vorweisen muss, müssen sich sinnvoll in das lokale Ökosystem einfügen. Diese sollten, wenn möglich direkt auf der Fläche der Freiflächen-Photovoltaikanlage ausgewiesen werden.

Tierschutz:

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Die Anlage muss so gestaltet werden, dass Rebhühner, Wachteln und Wildtiere nicht maßgeblich in ihrem Lebensraum eingeschränkt werden. Gegebenenfalls müssen Wildkorridore vorgesehen werden