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Mitteilungsblatt - amtl Bekanntmachungsorgan der VG Krumbach
Ausgabe 6/2023
Aletshausen
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Bericht aus der Gemeinderatssitzung vom 27. Februar 2023

1.

Informationen über Auflassung von zwei Bahnübergängen in Haupeltshofen

Hr. Hartmann vom Planungsbüro Fuchs erläutert die aktuelle Situation an der Bahnverbindung Günzburg-Krumbach. Es werden alle Bahnübergänge in verschiedenen Zeitabschnitten überprüft. Ziel der Prüfung ist die Erhöhung der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer und eine dadurch notwendige Reduktion der Bahnübergänge.

In Haupeltshofen sind aktuell 3 Bahnübergänge vorhanden.

BÜ 35,9 (Der nördliche Bahnübergang über den die Kreisstraße führt) soll technisch mit Schranke und Lichtsignal gesichert werden.

BÜ 36,1 (Mitte) soll mittels einer Umlaufsperre für Radfahrer und Fußgänger umgebaut werden.

BÜ 36,4 (südlich) soll aufgrund der schlechten Übersicht und niedriger Frequentierung geschlossen werden.

Aufgrund der Einwände und Wortmeldungen vom Gemeinderat und den anwesenden Bürgern sollen folgende Möglichkeiten überprüft werden:

+ Planungsvorschlag zum Vollausbau des südlichen Bahnübergangs, wobei die Mitfinanzierung dabei durch die Regierung von Schwaben fraglich ist.

+Auflassung des südlichen Bahnübergangs mit verschiedenen Wendemöglichkeiten östlich der Bahnlinie mit Wendehammer und westlich mittels einem Straßenausbau in Form eines Längswegs zur Bahn mit Anschluss an die Kreisstraße.

Nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz werden die Kosten für neu zu bauende Wendemöglichkeiten, Längswege/Parallelwege übernommen und fallen nicht der Gemeinde zur Last.

Zusätzlich ist von Seiten des Gremiums zu beraten ob ein Fußweg am künftig beschrankten Bahnübergang mitgeplant werden soll.

Eine Unterführung für Fußgänger am südlichen Bahnübergang wurde von beiden Seiten ausgeschlossen.

Das Planungsbüro Fuchs erstellt bis zur nächsten Sitzung eine Skizze mit den besprochenen Planänderungen. Diese werden dann nochmals im Gemeinderat behandelt.

2.

Anwendung des §2b Umsatzsteuerrecht; Widerruf der Optionserklärung

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Grundsatzurteilen festgestellt, dass die bisherige Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nicht richtlinienkonform erfolgt.

Durch eine Rechtsänderung wurde die Umsatzbesteuerung von Kommunen umfassend erweitert. Während die öffentliche Hand unter Anwendung der bisherigen Rechtslage nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als Unternehmer galt, wird sie künftig grundsätzlich wie ein privatwirtschaftlicher Unternehmer behandelt, der im Wettbewerb zur Privatwirtschaft steht.

Der neue § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) trat zum 01.01.2017 in Kraft und hob die bisherigen Regelungen in § 2 Abs. 3 UStG auf. Zugleich hat der Gesetzgeber den Gemeinden eine Option zur Weiterführung des alten Umsatzsteuerrechts bis zum 31.12.2020 eingeräumt, die sich durch eine Gesetzesänderung automatisch auf den 31.12.2022 verlängert hat.

Im Hinblick auf dieses Datum hat die Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach in Zusammenarbeit mit der KST Steuerberatungsgesellschaft mbH, Zusmarshausen, die jeweiligen Bereiche aufwändig geprüft und bestehende Tatbestände nach einer künftigen Besteuerung beurteilt. Die Vorbereitungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuerrechts ab 2023 konnten im vergangenen Jahr abgeschlossen werden.

Aufgrund von Rückständen vieler Körperschaften auf diesem Gebiet hat der Gesetzgeber am 16.12.2022 eine weitere Fristverlängerung bis zum 31.12.2024 verabschiedet.

Da die Verwaltungsgemeinschaft Krumbach bereits alle Vorbereitungen zur Umstellung getroffen hat, sollte ab dem 01.01.2023 das neue Umsatzsteuerrecht in der Gemeinde Aletshausen eingeführt werden. Durch die Umstellung wird die Gemeinde in mehr Fällen als bisher Umsatzsteuer auf ihre Entgelte abführen, kann allerdings im Gegenzug bei mehreren Ausgaben eine Vorsteuer geltend machen.

Die von der Umsatzsteuer betroffenen Bereiche sind derzeit:

Vermessungsmaterial

Strom für Versorgungspunkte Innexio

Holzverkauf aus Gemeindewald

Kiesverkauf

Mieten und Pachten (Einzelfallprüfung)

Wasserversorgung (wie bisher)

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, dass die Gemeinde Aletshausen Gebrauch macht von der Möglichkeit, den §2b Umsatzsteuergesetz (UStG) erstmals ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.Die Optionserklärung soll widerrufen werden und die Einführung des §2b UStG ab dem 1. Januar 2023 erfolgen.

3.

Zweckvereinbarung über die Zusammenarbeit im Datenschutz - Änderungsvereinbarung

Zweckvereinbarung über die Zusammenarbeit im Datenschutz Beschlussfassung der Änderungsvereinbarung zum 01.04.2023

Am 11.10.2018 wurde durch den Landkreis Günzburg, die Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises Günzburg mit Ausnahme der Stadt Günzburg, die Verwaltungsgemein­schaften im Landkreis Günzburg und zahlreiche Zweckverbände im Landkreis Günzburg durch Abschluss einer Zweckvereinbarung die interkommunale Zusammenarbeit im Da­tenschutz besiegelt. Am 26.05.2021 ist gemäß § 5 der Zweckvereinbarung als weiteres Mitglied noch der Zweckverband Digitale Schule im Landkreis Günzburg dem Verbund beigetreten.

Gegenstand dieser Vereinbarung ist durch Bestellung eines gemeinsamen behördlichen Datenschutzbeauftragten den Datenschutz bei den Mitgliedern effizienter zu gestalten so­wie eine fachlich kompetente und wirtschaftliche Erfüllung der Datenschutzaufgaben ge­währleisten zu können.

§ 2 Nr. 2 der Zweckvereinbarung bestimmt, dass der Landkreis zu diesem Zweck eine geeignete Fachkraft mit einem Umfang von 39 Wochenstunden als Datenschutzbeauftrag­te bereitstellt. Nach dem Ausscheiden von Frau Elbs nimmt seit 01.03.2021 diese Funktion Frau Olga Puz wahr. Bis heute wurden die erforderlichen datenschutzrechtlichen Grund­strukturen aller Beteiligten weitestgehend umgesetzt. Die Zusammenarbeit bei daten-schutzrechtlichen Fragestellungen im Alltagsgeschäft läuft reibungslos.

Im Zusammenhang mit der Etablierung eines eigenen behördlichen Datenschutzbeauftrag­ten für das Landratsamt Günzburg selbst sowie den dazugehörigen Eigenbetrieben und Zweckverbänden zum 01.04.2023 hat sich Frau Puz auf Nachfrage bereit erklärt, im Rah­men ihres Vollzeitpensums zwischenzeitlich einen Stellenanteil von 0,25 VZÄ für den Landkreisdatenschutz bereitstellen zu können. Auf der Bürgermeisterversammlung am 09.11.2022 wurde diese Option mit den anwesenden Bürgermeistern der Mitgliedsge­meinden beraten. Die von den Gemeinden zu erhebende Umlage für die Erstattung der Personalkosten würde sich dementsprechend verringern. Zu dieser Verfahrensweise wur­de einhellige Zustimmung signalisiert.

Um diesen Weg nun zu verwirklichen, ist die Änderung der Zweckvereinbarung erforder­lich. Der in § 2 Nr. 2 genannte Umfang der Stundenzahl der Datenschutzbeauftragten muss dementsprechend von bisher 39 Stunden auf 29,25 Stunden (0,75 VZÄ) reduziert werden. Die übrigen 19,75 Stunden werden dem Landkreis zur Verfügung gestellt.

Der Entwurf einer Änderungsvereinbarung liegt bei.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt dem beigefügten Entwurf der Änderungsvereinbarung zur Zweckvereinbarung über die Zusammenarbeit im Datenschutz zu.