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Mitteilungsblatt - amtl Bekanntmachungsorgan der VG Krumbach
Ausgabe 6/2024
Ebershausen
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Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Ebershausen

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Ebershausen folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1)

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2)

Als Gebühren werden erhoben:

a)

Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b)

Bestattungsgebühren (§ 5)

c)

sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner ist,

a)

wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist

b)

wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat

c)

wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat

d)

wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt

(2)

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner

(3)

Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1)

Die Gebühr entsteht

a)

im Fall des §2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung.

b)

im Fall des §2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde

c)

Im Fall des §2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung

d)

Im Fall des §2 Abs. 2 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2)

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1)

Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte (Wahlgrab, § 10 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt:

für eine Einzelwahlgrabstelle

47,00 € pro Jahr

für eine Doppelwahlgrabstelle

56,00 € pro Jahr

für eine Dreifachwahlgrabstelle

75,00 € pro Jahr

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wir ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Für die Dauer des Nutzungsrechts ist die Grabgebühr im Voraus zu entrichten.

(2)

Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte (Urnenanlage § 12 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) beträgt 188,00 Euro pro Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

(3)

Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 1 bis 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(5)

Eine Rückvergütung von Grabgebühren findet bei vorzeitiger Grabaufgabe oder Auflassung des Benutzungsrechts nicht statt.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1)

Die Gebühr für das Ausheben und Zufüllen eines Grabes beträgt

a)

bei Urnenbestattungen

300,00 Euro

b)

bei Erdbestattungen

750,00 Euro

(2)

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt

80,00 Euro

(3)

Die Gebühr für die Reinigung des Leichenhauses beträgt

40,00 Euro

§ 6 Sonstige Gebühren

Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. April 2016 außer Kraft.

Ebershausen, den 26.02.2024
gez. Harald Lenz
Erster Bürgermeister