Neubau einer Fertigteildoppelgarage, Fl.Nr. 68, Vordere Dorfstraße 6, Gemarkung Breitenthal
Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau einer Fertigteildoppelgarage, welche gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BayBO grundsätzlich verfahrensfrei ist. Jedoch wird mit dem geplanten Vorhaben die grenznahe Bebauung von 9 Meter pro Grenze (vgl. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO) überschritten und somit ist das Vorhaben genehmigungspflichtig und eine Abstandsflächenübernahme seitens des Nachbars Fl.-Nr. 65 notwendig.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Das Landratsamt hat die Abstandsflächen sowie die Abstandsflächenübernahme zu prüfen.
Tektur: Sanierung und Umbau des Bürogebäudes zu 2 Wohnungen und Sanierung der Lagerhalle sowie Errichtung eines Carports, Neue Straße 13, Gemarkung Breitenthal
Für das Grundstück liegt bereits eine Baugenehmigung für die Sanierung und den Umbau eines Bürogebäudes zu zwei Wohnungen, die Sanierung einer Lagerhalle sowie die Errichtung eines Carports vor.
Das gemeindliche Einvernehmen zu den o.g. Änderungspunkten wird erteilt.
Errichtung Zaunanlage und Tore, Fl.Nr. 689/1, Steinbach 7, Gemarkung Breitenthal
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet“.
Vorgesehen ist die Errichtung einer Zaunanlage mit einem Abstand von 0,1 Meter zum Wendehammer. Laut Festsetzungen des Bebauungsplanes müsste der Abstand mindestens 1 Meter betragen.
Die isolierte Befreiung vom Bebauungsplan wird erteilt.
Antrag auf Erweiterung der bestehenden Halle, Fl.Nr. 29/6, Mühlenweg 4a und b, Gemarkung Breitenthal
Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB.
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Zweckvereinbarung über die Zusammenarbeit im Datenschutz - Änderungsvereinbarung
Zweckvereinbarung über die Zusammenarbeit im Datenschutz Beschlussfassung der Änderungsvereinbarung zum 01.04.2023
Am 11.10.2018 wurde durch den Landkreis Günzburg, die Städte, Märkte und Gemeinden des Landkreises Günzburg mit Ausnahme der Stadt Günzburg, die Verwaltungsgemeinschaften im Landkreis Günzburg und zahlreiche Zweckverbände im Landkreis Günzburg durch Abschluss einer Zweckvereinbarung die interkommunale Zusammenarbeit im Datenschutz besiegelt. Am 26.05.2021 ist gemäß § 5 der Zweckvereinbarung als weiteres Mitglied noch der Zweckverband Digitale Schule im Landkreis Günzburg dem Verbund beigetreten.
Gegenstand dieser Vereinbarung ist durch Bestellung eines gemeinsamen behördlichen Datenschutzbeauftragten den Datenschutz bei den Mitgliedern effizienter zu gestalten sowie eine fachlich kompetente und wirtschaftliche Erfüllung der Datenschutzaufgaben gewährleisten zu können.
§ 2 Nr. 2 der Zweckvereinbarung bestimmt, dass der Landkreis zu diesem Zweck eine geeignete Fachkraft mit einem Umfang von 39 Wochenstunden als Datenschutzbeauftragte bereitstellt. Nach dem Ausscheiden von Frau Elbs nimmt seit 01.03.2021 diese Funktion Frau Olga Puz wahr. Bis heute wurden die erforderlichen datenschutzrechtlichen Grundstrukturen aller Beteiligten weitestgehend umgesetzt. Die Zusammenarbeit bei daten-schutzrechtlichen Fragestellungen im Alltagsgeschäft läuft reibungslos.
Im Zusammenhang mit der Etablierung eines eigenen behördlichen Datenschutzbeauftragten für das Landratsamt Günzburg selbst sowie den dazugehörigen Eigenbetrieben und Zweckverbänden zum 01.04.2023 hat sich Frau Puz auf Nachfrage bereit erklärt, im Rahmen ihres Vollzeitpensums zwischenzeitlich einen Stellenanteil von 0,25 VZÄ für den Landkreisdatenschutz bereitstellen zu können. Auf der Bürgermeisterversammlung am 09.11.2022 wurde diese Option mit den anwesenden Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden beraten. Die von den Gemeinden zu erhebende Umlage für die Erstattung der Personalkosten würde sich dementsprechend verringern. Zu dieser Verfahrensweise wurde einhellige Zustimmung signalisiert.
Um diesen Weg nun zu verwirklichen, ist die Änderung der Zweckvereinbarung erforderlich. Der in § 2 Nr. 2 genannte Umfang der Stundenzahl der Datenschutzbeauftragten muss dementsprechend von bisher 39 Stunden auf 29,25 Stunden (0,75 VZÄ) reduziert werden. Die übrigen 9,75 Stunden werden dem Landkreis zur Verfügung gestellt.
Der Gemeinderat stimmt dem Entwurf der Änderungsvereinbarung zur Zweckvereinbarung über die Zusammenarbeit im Datenschutz zu.
Bayer. Straßen- und Wegegesetz
Widmung des Fußweges vom „Am Kirchenweg“ zu „Untere Dorfstraße“
Der im beiliegenden Lageplan gekennzeichnete Fußweg als Verbindung zwischen den Straßen „Am Kirchenweg“ und „Untere Dorfstraße“, Teil aus Fl.Nr. 635, Gemarkung Breitenthal, soll als beschränkt öffentlicher Weg (selbstständiger Gehweg) gewidmet werden, Art. 53 Nr. 2 BayStrWG. Der Weg ist fertig gestellt und wird öffentlich genutzt. Die Gemeinde hat das nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG erforderliche Verfügungsrecht (Eigentum).
Der Fußweg (Verbindung zwischen den beiden Straßen „Am Kirchenweg“ und „Untere Dorfstraße“), Teil aus Fl.Nr. 635, Gemarkung Breitenthal, mit einer Gesamtlänge von 0,045 km wird als beschränkt-öffentlicher Gehweg gewidmet, gem. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG.
Anfangspunkt ist: Einmündung zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 19 und
Fl.Nr. 22, Gemarkung Breitenthal
Endpunkt ist: Einmündung in die Straße „Unter Dorfstraße“, Fl.Nr. 61/1, Gemarkung Breitenthal
Straßenbaulast: Gemeinde Breitenthal
Widmungsbeschränkungen: Nur Fußgänger
Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.
Anwendung des §2b Umsatzsteuerrecht; Widerruf der Optionserklärung
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Grundsatzurteilen festgestellt, dass die bisherige Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand nicht richtlinienkonform erfolgt.
Durch eine Rechtsänderung wurde die Umsatzbesteuerung von Kommunen umfassend erweitert. Während die öffentliche Hand unter Anwendung der bisherigen Rechtslage nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als Unternehmer galt, wird sie künftig grundsätzlich wie ein privatwirtschaftlicher Unternehmer behandelt, der im Wettbewerb zur Privatwirtschaft steht.
Der neue § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) trat zum 01.01.2017 in Kraft und hob die bisherigen Regelungen in § 2 Abs. 3 UStG auf. Zugleich hat der Gesetzgeber den Gemeinden eine Option zur Weiterführung des alten Umsatzsteuerrechts bis zum 31.12.2020 eingeräumt, die sich durch eine Gesetzesänderung automatisch auf den 31.12.2022 verlängert hat.
Im Hinblick auf dieses Datum hat die Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach in Zusammenarbeit mit der KST Steuerberatungsgesellschaft mbH, Zusmarshausen, die jeweiligen Bereiche aufwändig geprüft und bestehende Tatbestände nach einer künftigen Besteuerung beurteilt. Die Vorbereitungen zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuerrechts ab 2023 konnten im vergangenen Jahr abgeschlossen werden.
Aufgrund von Rückständen vieler Körperschaften auf diesem Gebiet hat der Gesetzgeber am 16.12.2022 eine weitere Fristverlängerung bis zum 31.12.2024 verabschiedet.
Da die Verwaltungsgemeinschaft Krumbach bereits alle Vorbereitungen zur Umstellung getroffen hat, sollte ab dem 01.01.2023 das neue Umsatzsteuerrecht in der Gemeinde Breitenthal eingeführt werden. Durch die Umstellung wird die Gemeinde in mehr Fällen als bisher Umsatzsteuer auf ihre Entgelte abführen, kann allerdings im Gegenzug bei mehreren Ausgaben eine Vorsteuer geltend machen.
Die von der Umsatzsteuer betroffenen Bereiche sind derzeit:
Vermessungsmaterial
Strom für Versorgungspunkte Inexio
Holzverkauf aus Gemeindewald
Kiesverkauf
Mieten und Pachten (Einzelfallprüfung)
Wasserversorgung (wie bisher)
Der Gemeinderat beschließt, dass die Gemeinde Breitenthal Gebrauch macht von der Möglichkeit, den § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) erstmals ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.
Die Optionserklärung soll widerrufen werden und die Einführung des § 2b UStG ab dem 1. Januar 2023 erfolgen.
Standort Hainbuche
Die Gemeinden des Landkreises Günzburg haben vom Landrat einen Gutschein für eine Hainbuche erhalten. Dieser Baum soll nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Kreuzbergvereins auf dem Kreuzberg in Nattenhausen seinen Platz finden.
Aus dem nichtöffentlichen Teil:
Sanierung der Günzbrücke Breitenthal sowie Brücken Oberried
Der Auftrag für die Sanierung der drei Brückenbauwerke wurde an die Firma Heim Gussasphalt aus Ulm vergeben.