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Mitteilungsblatt - amtl Bekanntmachungsorgan der VG Krumbach
Ausgabe 7/2025
Wiesenbach
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Wiesenbach

Bauvoranfragen, Bauanträge, Baurechtliche Vorhabensanzeigen

Bauantrag 2025/2 - Umbau und Erweiterung des bestehenden Wohnhauses, Hauptstraße 6 1/2, Gemarkung Unterwiesenbach

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Geplant sind der Umbau und die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Bauantrag 2025/1 - Umnutzung von 2 Wirtschaftsräumen als Hundesalon und Hundepension mit Familienanschluss, Hauptstraße 48, Gemarkung Unterwiesenbach

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Geplant ist die Nutzungsänderung des bestehenden Bauernhofs mit Wohn- und Wirtschaftsbereich. Es sollen zwei Wirtschaftsräume als Hundesalon und Hundepension mit Familienanschluss genutzt werden, ohne bauliche Änderungen vorzunehmen.

In der Sitzung vom 12.02.2025 wurde der Gemeinderat bereits über das Vorhaben informiert, eine Entscheidung wurde jedoch vertagt, da bezüglich der Zulässigkeit und der damit verbundenen evtl. entstehenden Lärmbeeinträchtigung mit dem Landratsamt Rücksprache gehalten werden sollte.

Nach erfolgter Rücksprache ergab sich folgendes:

Die Antragstellerin hatte vorab schon beim Landratsamt bezüglich der Genehmigungsfähigkeit angefragt. Ergebnis der Anfrage war, dass die Nutzung eines Raumes als Hundesalon und bestimmter Räume als familiäre Hundebetreuung anhand der vorgelegten Nutzungsbeschreibung als genehmigungsfähig und zulässig erachtet werden. Dies ist gestützt darauf, dass in Dorfgebieten nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig sind, wenn sie „nicht wesentlich stören“. Da sowohl der Hundesalon und auch die Hundebetreuung lt. der vorgelegten Nutzungsbeschreibung überwiegend in Räumlichkeiten des Wohngebäudes stattfinden soll, geht das Landratsamt davon aus, dass davon keine wesentliche Störung ausgeht.

Allerdings wurde darauf hingewiesen, dass für alle geplanten und genehmigungspflichtigen Maßnahmen generell gilt: Im Rahmen der Genehmigung der geplanten Nutzungsänderungen behält sich das Landratsamt im Fall von vermehrt auftretenden Nachbarbeschwerden den Erlass von Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm vor.

Die Unterschriften der Nachbarn liegen vor.

Es soll darauf hingewiesen werden, dass die Hinterlassenschaften vom Gassigang ordnungsgemäß entsorgt werden.

Das gemeindliche Einvernehmen wird aufgrund der rechtlichen Einschätzung des Landratsamtes erteilt.

Verschiedenes

Häckselgut

Die Firma Reili häckselt heuer das Strauchgut der Gemeinde. Im 1. Strauchschnitthaufen befand sich Eisen. Dieses beschädigte den Häcksler der Firma Reili. Es entstand ein Schaden in Höhe von ca. 1.000,00 €. Der Schaden kann nicht bei der Versicherung eingereicht werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine private Entsorgung an den Strauchschnitthaufen der Gemeinde stattfinden darf. Sollte die Gemeinde Verstöße feststellen werden diese in Zukunft strafrechtlich verfolgt und führen zu einer Anzeige.