Bauvoranfragen, Bauanträge, Baurechtliche Vorhabensanzeigen Bauantrag 2025/7 - Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 123/22, Gemarkung Aletshausen
Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans „Aletshausen-Nord“ mit „1.Änderung zu Urplan „Aletshausen-Nord““. Geplant ist der Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage.
Hierzu wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gestellt, da das Dach der Doppelgarage mit extensiv begrüntem Flachdach ausgeführt werden soll. Als Begründung wird folgendes vom Antragsteller angegeben:
„Durch das extensiv begrünte Flachdach wird auf nicht notwendigen Dachraum verzichtet. Die Überbauung leistet damit einen Beitrag zum Klimaschutz. Die Doppelgarage befindet sich innerhalb der Baugrenze/umgrenzten Fläche. Abstandsflächen werden eingehalten. Nachbarrechtliche Interessen sind nicht beeinträchtigt. Die Grundzüge des Bebauungsplans sind nicht berührt.“
Das geplante Dach der Doppelgarage entspricht hinsichtlich der Dachneigung nicht den Festsetzungen, da lt. Bebauungsplan Satteldächer mit einer Dachneigung von 35°-50° und Walm- und Zeltdächer mit einer Dachneigung von 15°-25° zulässig sind und erfordert deshalb das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Befreiung.
Nach Durchsicht der Unterlagen wurde festgestellt, dass das Dach der Garage nicht nur begrünt, sondern auch über eine Außentreppe als Zugang zur Wohnung im Obergeschoß und als Dachterrasse genutzt werden soll, wobei dies im Falle der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens der Befreiung für die geänderte Dachausführung kein weiteres Problem darstellen würde. In der Vergangenheit wurde bereits im Geltungsbereich einer begrünte Flachdachgarage zugestimmt.
Augenscheinlich wird die festgesetzte östliche Baugrenze nicht eingehalten. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die geplante Bebauung mit einem Abstand von mindestens ca. 4 m zur Grundstücksgrenze trotzdem nicht als problematisch angesehen werden muss und dazu eine Befreiung durchaus erteilt werden kann. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang, dass die im Lageplan eingezeichnete Bebauung nicht maßstabsgerecht ist.
Die laut Bebauungsplan geforderten zwei Stellplätze pro Wohnung sind zwar in den vorgelegten Planunterlagen berücksichtigt; jedoch ist einer der Stellplätze nicht frei zugänglich und kann nur in Abhängigkeit des zweiten Stellplatzes genutzt werden. Deshalb stellt sich hier die Frage, ob dieser als Nachweis der geforderten Anzahl an Stellplätzen gewertet werden kann.
Das gemeindliche Einvernehmen wird inklusive der notwendigen Befreiungen erteilt. Ein weiterer Stellplatz ist jedoch nachzuweisen, ebenso ein maßstabsgerechter Plan 1:1000.
Der Baubeginn muss nach Genehmigung innerhalb 3 Monaten erfolgen. Bei Nichteinhaltung sieht sich die Gemeinde verpflichtet die Ausübung des im Notarvertrag festgelegten Rückkaufsrechts geltend zu machen.
Bauantrag 2025/4 - Anbau an ein bestehendes Einfamilienhaus, Fl.Nr. 308/2, Gemarkung Aletshausen
Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans „Nr.1“. Geplant ist der Anbau an ein bestehendes Einfamilienhaus. Nach Prüfung der Unterlagen wurde festgestellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingehalten werden. Aus diesem Grund wurde dem Bauherrn mitgeteilt, dass das Vorhaben nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden kann, sondern ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren notwendig ist.
Der Anbau soll mit einem Flachdach (Dachneigung 2°) und einer Dacheindeckung in Form einer Flachdachabdichtung ausgeführt werden. Im Bebauungsplan ist folgendes festgesetzt:
Punkt 6.1 Dachform: bei 1-geschossigen Bauten sind Sattel- und Walmdächer zugelassen
Punkt 6.3 Dachneigung: 30 – 38° und die Neigung aller an einem Gebäude vorkommenden Dachflächen muss gleich groß sein. Bei bestehenden Gebäuden gilt die vorhandene Dachneigung.
Punkt 6.4 Dacheindeckung: Die Dacheindeckung muss mit naturroten Dachziegeln oder in Form und Farbe ähnlichem Material erfolgen.
Zu den vorgenannten Punkten sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans notwendig.
Da noch Unklarheiten bestanden, wurde der Bauantrag in der Sitzung vom 24.03.2025 zurückgestellt. Damit wurde den Mitgliedern des Gemeinderats die Möglichkeit gegeben, das Bauvorhaben vor Ort zu besichtigen, um sich vor der Abstimmung bezüglich der benötigten Befreiungen ein genaues Bild zu verschaffen.
Das gemeindliche Einvernehmen wird inklusive der benötigten Befreiungen erteilt.
Beratung des Haushaltsplanes 2025 und Erlass der Haushaltssatzung 2025
Die Kämmerin der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach erläuterte dem Gemeinderat die einzelnen Ansätze des Haushaltsplanes.
Der Verwaltungshaushalt schließt in Einnahmen und Ausgaben mit 3.239.350,00 € und der Vermögenshaushalt mit Einnahmen und Ausgaben von 3.692.150,00 €. Vom Verwaltungshaushalt können dem Vermögenshaushalt 351.400,00 € zugeführt werden. Am Ende des Haushaltsjahres müssen der Allgemeinen Rücklage 2.988.000,00 € entnommen werden.
Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung vorbehaltlich der Würdigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit allen Anlagen zu erlassen.
Der Verwaltungshaushalt schließt in Einnahmen und Ausgaben mit 3.239.350,00 € und der Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit 3.692.150,00 €.
Die Realsteuerhebesätze wurden mit der Hebesatzsatzung vom 11.11.2024 geändert.