Auf Grund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 41, 42 KommZG sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | |
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 1.871.150,00 € |
| und | |
| im Vermögenshaushalt | |
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 235.800,00 € |
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
(1) Verwaltungsumlage
| 1. | Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 940.950,00 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. |
| 2. | Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31.12.2024 auf 6.273 Einwohner festgesetzt. |
| 3. | Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 150,00 € festgesetzt. |
(2) Investitionsumlage
| 1. | Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 47.047,50 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. |
| 2. | Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31.12.2024 auf 6.273 Einwohner festgesetzt. |
| 3. | Die Investitionsumlage wird je Einwohner auf 7,50 € festgesetzt. |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 150.000,00 € festgesetzt.
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
II.
Das Landratsamt Günzburg hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung geprüft und mit Schreiben vom 02.04.2026, Nr. 20 Az. 9412.0 festgestellt, dass in ihr keine genehmigungspflichtigen Teile nach Art. 67 und 71 GO enthalten sind.
III.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und allen weiteren Anlagen liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 GO für die gesamte Zeit ihrer Wirksamkeit bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltsatzung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach, Rittlen 6, 86381 Krumbach, Zimmer 6, Erdgeschoss, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsichtnahme aus.