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Mitteilungsblatt - amtl Bekanntmachungsorgan der VG Krumbach
Ausgabe 9/2023
Waltenhausen
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Waltenhausen

Bekanntmachung der Genehmigung für den Bebauungsplan

„Südlich Tannengehaustraße“,

Gemeinde Waltenhausen

(Geltungsbereich siehe Lageplan)

Das Plangebiet liegt südlich der Tannengehaustraße im Ortsteil Waltenhausen. Der Bebauungsplan dient der Baurechtschaffung für neue Wohnbauflächen (allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO).

Mit Bescheid vom 14.04.2023 Nr. 6100 hat das Landratsamt Günzburg den Bebauungsplan für das Gebiet „Südlich Tannengehaustraße“ genehmigt. Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Krumbach, Rittlen 6, 86381 Krumbach

während folgender Zeiten:

Mo - Fr: 7:00 - 12:30 Uhr und

Mo: 13:30 - 16:00 Uhr

Do: 13:30 - 18:00 Uhr

oder nach Terminvereinbarung (08282/88996-0, info@vg-krumbach.de) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Waltenhausen, den 05.05.2023

Alois Rampp
Erster Bürgermeister