Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die
Gemeinde Geldersheim
folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
| (1) | Die Gemeinde Geldersheim erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. | |
| (2) | Als Friedhofsgebühren werden erhoben: | |
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| a) | Grabnutzungsgebühren |
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| b) | Bestattungsgebühren |
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| c) | Aussegnungshalle und Leichenräume |
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| d) | Verwaltungskostenbeitrag |
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| e) | sonstige Gebühren |
§ 2
Gebührenpflichtiger
| (1) | Gebührenpflichtiger ist, | |
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| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
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| b) | wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, |
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| c) | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, |
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| d) | wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. |
| (2) | Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. | |
| (3) | Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. | |
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts einer Grabstätte, und zwar | |
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| a) | bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 21 Abs. 1 und § 37 Friedhofssatzung (FS), |
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| b) | bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, |
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| c) | bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. |
| (2) | Die entstehenden Bestattungsgebühren (§ 5) durch Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung werden durch das jeweilig vom gesetzlich verpflichtenden Gebührenschuldner ausgewählten Bestattungsinstitut abgerechnet. | |
| (3) | Der Verwaltungskostenbeitrag (§ 7) und die sonstigen Gebühren (§ 8) entstehen mit der Erbringung der gebührenpflichtigen Leistungen, gegebenenfalls mit der Antragsstellung. | |
| (4) | Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. | |
| (5) | Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. | |
| (6) | Bei vorzeitiger Auflösung der Grabstätte werden die geleisteten Gebühren nicht erstattet. | |
§ 4
Grabnutzungsgebühr
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr für ein Nutzungsrecht beträgt: |
| Grab Art | Ruhefrist / Laufzeit | Gebühr / Laufzeit |
| Kindergrabstätte | 15 Jahre | 325,00 € |
| Einzelgrabstätte | 25 Jahre | 660,00 € |
| Familiengrabstätte mit einer Grabstelle | 25 Jahre | 2.004,00 € |
| Familiengrabstätte mit zwei Grabstellen | 25 Jahre | 3.112,00 € |
| Urnennische | 15 Jahre | 1.738,00 € |
| Urnenerdgrabstätte | 15 Jahre | 1.132,00 € |
| Urnenerdgrabstätte an der Bruchsteinmauer | 15 Jahre | 1.483,00 € |
| Urnenerdgrabstätte unter einem Baum | 15 Jahre | 493,00 € |
| (2) | Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann auf Antrag sowie erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um jeweils weitere 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung besteht nicht (vgl. § 20 FS). |
| (3) | Die Grabnutzungsgebühr bei Verlängerung wird Anteilig der gewählten Jahre berechnet. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). |
| (4) | Ein angefangenes Jahr wird als volles Jahr gerechnet. |
| (5) | Eine Verlängerung des aktuellen Nutzungsrechts ist nicht möglich wenn die Urnenerdgrabstätte unter einem Baum gewählt wurde. |
§ 5
Bestattungsgebühren
| (1) | Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden durch ein fachlich geeignetes Bestattungsinstitut des Grabnutzungsberechtigten hoheitlich ausgeführt. |
| (2) | Die Genaue Art und der Umfang der Bestattungshandlungen sowie die Höhe der Kosten sind zwischen dem Grabnutzungsberechtigten und dem beauftragten Bestattungsunternehmen vertraglich zu vereinbaren. |
§ 6
Aussegnungshalle und Leichenräume
| (1) | Auf Wunsch der Angehörigen kann eine Trauerfeier in der Aussegnungshalle stattfinden. |
| (2) | Die Gemeinde unterhält zwei Leichenräume in der Aussegnungshalle, diese dienen lediglich der Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Die Aussegnungshalle sowie die Leichenräume dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. |
| (3) | Die grabartunabhängige Benutzungsgebühr der Aussegnungshalle und der Leichenräume beträgt je Benutzungstag pauschal — 250,00 €. |
§ 7
Verwaltungskostenbeitrag
Der grabartunabhängige Verwaltungskostenbeitrag der Gemeinde nach
Bestattungsfall beträgt pauschal — 58,00 €.
§ 8
Sonstige Gebühren
| (1) | Urnennische: | |
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| a) | Entfernen der Schrift an der Urnenmauer — 70,00 € |
| (2) | Genehmigungsgebühren: | |
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| a) | Genehmigung eines Grabdenkmals — 35,00 € |
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| b) | Genehmigung einer Urnennischenplatte — 35,00 € |
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| c) | Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten — 25,00 € |
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| d) | Genehmigung einer Tafel an der Bruchsteinmauer — 35,00 € |
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| e) | Genehmigung einer Tafel an der Stele am Baum — 35,00 € |
| (3) | Schreibgebühren | |
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| a) | Umschreibung des Grabnutzungsrechts — 20,00 € |
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| b) | Verlängerung des Grabnutzungsrechts — 20,00 € |
| (4) | Für Leistungen und Amtshandlungen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind, kann eine Gebühr erhoben werden, die möglichst nach einer in dieser Friedhofsgebührensatzung bewerteten vergleichbaren Leistung oder Amtshandlung zu bemessen ist. Hierbei sind insbesondere die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtung zu berücksichtigen. | |
§ 9
Gebühren aus Altsatzungen
| (1) | Bislang festgesetzte Gebühren des Friedhofes auf Grundlage der Gebührensatzungen zur Friedhofs- und Bestattungssatzung die vor Inkrafttreten dieser Satzung erhoben wurden, bleiben unberührt. |
| (2) | Zukünftig erhebt die Gemeinde für die Inanspruchnahmen ihrer Bestattungseinrichtungen, bei Verlängerungen von Nutzungsrechten sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen, Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. |
§ 10
Inkrafttreten
| (1) | Diese Satzung tritt am 15.04.2023 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2019 mit der Ersten Änderung vom 01.01.2022 außer Kraft. |