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Geldersheimer Nachrichten Amtsblatt der Gemeinde Geldersheim
Ausgabe 14/2023
Amtliche Nachrichten
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Amtliche Nachrichten

vom 15.04.2023

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die

Gemeinde Geldersheim

folgende Satzung:

§ 1

Geltungsbereich

Die Gemeinde Geldersheim errichtet und unterhält zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a)

den gemeindlichen Friedhof, mit den einzelnen Grabstätten

b)

die gemeindliche Aussegnungshalle

c)

das Friedhofspersonal.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens. Die allgemeine Benutzung der Einrichtungen richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung.

§ 3

Friedhofsverwaltung

(1)

Der Friedhof und dessen Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde Geldersheim.

(2)

Der Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

(3)

Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 4

Bestattungsanspruch

(1)

Auf dem Friedhof werden beigesetzt:

a)

die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Geldersheim ihren Wohnsitz hatten,

b)

die Verstorbenen, die ein bestehendes Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c)

die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d)

Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2)

Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Geldersheim als Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1)

Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2)

Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3)

Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4)

Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5)

Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

§ 6

Öffnungszeiten

(1)

Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Diese sind:

a)

im Winterhalbjahr (01.10. bis 31.03.)  —  08:00 Uhr bis 19:00 Uhr

b)

im Sommerhalbjahr (01.04. bis 30.09.)  —  06:00 Uhr bis 22:00 Uhr

c)

Allerheiligen, Allerseelen und Totensonntag  —  07:00 Uhr bis 22:00 Uhr

(2)

Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1)

Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2)

Kinder unter 8 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3)

Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a)

Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b)

zu rauchen und zu lärmen,

c)

die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. Ebenso die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge,

d)

Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e)

Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f)

zu betteln,

g)

Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

h)

Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, sowie unberechtigt Blumen und Pflanzen abzupflücken und aufgelegte Kränze, Blumen und Blumenschalen wegzunehmen,

i)

der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

j)

Kränze, Gebinde oder Grabschmuck zu verwenden, die nicht verrottbares Material enthalten,

k)

Versammlungen, Umzüge oder Aufzüge durchzuführen,

l)

die Friedhofsanlage und Friedhofsgebäude sowie die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

m)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung und/oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen,

n)

Unmengen Wasser zu verbrauchen, insbesondere die Zapfstellen weiterrinnen oder tropfen zu lassen,

o)

Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4)

Die Verbote gem. Abs. 3 d, e, f und k gelten auch jeweils für den Platz vor den jeweiligen Friedhofseingängen.

(5)

Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(6)

Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

(7)

Den Anordnungen der von der Gemeinde mit der Aufsichtsführung betrauten Person ist Folge zu leisten.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1)

Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2)

Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde. Die Genehmigung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.

(3)

Die Zulassung nach Abs. 2 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Die Beurteilung hinsichtlich der Eignung und Zuverlässigkeit obliegt der Friedhofsverwaltung.

(4)

Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der genannten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5)

Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(6)

Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 3 und Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(7)

Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(8)

Abräum-, Rest,- und Verpackungsmaterial der Gewerbetreibenden wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind vom Friedhof zu entfernen.

(9)

An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei denn sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattung.

(10)

Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

§ 9

Grabstätten

(1)

Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10

Art der Grabstätten

(1)

Gräber im Sinne dieser Satzung werden als Wahlgräber angelegt.

(2)

Grabstätten im linken Friedhofsteil sind:

a)

Familiengrabstätte mit einer Grabstelle (2 Personen)

b)

Familiengrabstätte mit zwei Grabstellen (4 Personen)

c)

Einzelgrabstätten (1 Person)

d)

Urnennischen

e)

Urnenerdgrabstätten unter einem Baum

(3)

Grabstätten im mittleren und rechten Friedhofsteil sind:

a)

Kindergrabstätten

b)

Familiengrabstätte mit einer Grabstelle (2 Personen)

c)

Familiengrabstätte mit zwei Grabstellen (4 Personen)

d)

Einzelgrabstätten (1 Person)

e)

Urnenerdgrabstätten

f)

Urnenerdgrabstätten an der Bruchsteinmauer

(4)

Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(5)

Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.

(6)

Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11

Kindergrabstätten

(1)

Kindergrabstätten sind Erdgräber für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr mit Ausnahme der Urnengrabstätten und der Familiengrabstätten. Kindergrabstätten können bei Bedarf mit einem zweiten Verstorbenen belegt werden. Voraussetzung für die Bestattung in derselben Grabstelle während der Ruhefrist ist die Tieferlegung bei der ersten Grabbelegung auf 2,20 m.

(2)

Umbettungen innerhalb einer Kindergrabstätte werden nicht ausgeführt. Die Umbettung in eine Familiengrabstätte ist möglich.

(3)

Die Belegungsfolge der Grabstätten ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 12

Einzelgrabstätten

(1)

Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen mit nur einer Grabstelle mit Ausnahme der Kindergrabstätten und Urnengrabstätten.

(2)

In eine Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.

(3)

Die Belegungsfolge der Grabstätte ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 13

Familiengrabstätte mit einer Grabstelle

(1)

Familiengrabstätten mit einer Grabstelle sind Erdgräber mit Ausnahme der Kindergrabstätten und Urnengrabstätten.

(2)

In eine Familiengrabstätte mit einer Grabstelle sind bis zu zwei Erdbestattungen zulässig. Voraussetzung für die Bestattung in derselben Grabstelle während der Ruhefrist ist die Tieferlegung bei der ersten Grabbelegung auf 2,20 m.

(3)

Die zusätzliche Bestattung von bis zu vier Urnen in Familiengräbern ist nach Maßgabe des § 17 zulässig.

(4)

In der Familiengrabstätte mit einer Grabstelle können innerhalb der nach Abs. 2 und 3 zulässigen Belegung der Inhaber des Grabnutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:

a)

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,

b)

Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Kinder sowie Geschwister,

c)

Die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen.

(5)

Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde.

(6)

Die Belegungsfolge der Grabstätten ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(7)

Neubelegungen im linken Friedhofsteil sind für die Reihen 1-16 nicht gestattet. Ausgenommen hiervon ist eine erneute Beisetzung in der Grabstätte während der aktuell laufenden Nutzungszeit mit unter Abs. 3 und 4 genannten Personen.

§ 14

Familiengrabstätte mit zwei Grabstellen

(1)

Familiengrabstätten mit zwei Grabstellen sind Erdgräber mit Ausnahme der Kindergrabstätten und Urnengrabstätten.

(2)

In eine Familiengrabstätte mit zwei Grabstellen sind bis zu vier Erdbestattungen zulässig. Voraussetzung für vier Bestattungen in derselben Grabstelle während der Ruhefrist ist die Tieferlegung bei der ersten Grabbelegung auf 2,20 m.

(3)

Die Zusätzliche Bestattung von bis zu vier Urnen in Familiengräbern ist nach Maßgabe des § 17 zulässig.

(4)

In der Familiengrabstätte mit zwei Grabstellen können innerhalb der nach Abs. 2 und 3 zulässigen Belegung der Inhaber des Grabnutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:

a)

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,

b)

Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Kinder sowie Geschwister,

c)

die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen.

(5)

Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde.

(6)

Die Belegungsfolge der Grabstätten ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(7)

Neubelegungen im linken Friedhofsteil sind für die Reihen 1-16 nicht gestattet. Ausgenommen hiervon ist eine erneute Beisetzung der Grabstätte während der aktuell laufenden Nutzungszeit mit unter Abs. 3 und 4 genannten Personen.

§ 15

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1)

Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2)

Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnennischen, Urnenerdgrabstätten an der Bruchsteinmauer oder in Urnenerdgrabstätten unter einem Baum beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3)

Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Urnen dauerhafter und wasserdichter Art werden entsorgt.

(4)

Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Die Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der BestV gekennzeichnet und beschaffen sein.

§ 16

Urnennischen

(1)

Urnennischen sind Bestattungsplätze für Urnen in der Urnenmauer.

(2)

In einer Nische dürfen die Aschenreste von bis zu drei Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden. Als Angehörige gelten

a)

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,

b)

Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Kinder sowie Geschwister,

c)

die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen.

(3)

Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde.

(4)

Die Belegungsfolge der Grabstätten ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(5)

Das Öffnen und Schließen der Urnennischen ist den Nutzungsberechtigten untersagt. Ebenso ist eine Entnahme der Urnen und Verbringung an einen anderen Ort nicht statthaft.

(6)

Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Urnen dauerhafter und wasserdichter Art werden entsorgt.

§ 17

Urnenerdgrabstätten

(1)

Urnenerdgrabstätten sind nur für die Beisetzung von Urnen bestimmt. Die Beisetzung erfolgt ausschließlich unterirdisch.

(2)

In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschereste von bis zu vier Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden. Als Angehörige gelten:

a)

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,

b)

Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Kinder sowie Geschwister,

c)

die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen.

(3)

Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde.

(4)

Wegen der Beisetzung von Urnen in Familiengrabstätten wird auf die Bestimmungen in §§ 13 Abs. 3 und 14 Abs. 3 verwiesen.

(5)

Die Belegungsfolge der Grabstätten ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 18

Urnenerdgrabstätten an der Bruchsteinmauer

(1)

Die Urnenerdgrabstätten an der Bruchsteinmauer sind nur für die Beisetzung von Urnen bestimmt. Sie sind als Rasenfläche angelegt und die Beisetzung erfolgt ausschließlich unterirdisch.

(2)

Pro Urnenparzelle dürfen die Aschenreste von bis zu drei Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden. Als Angehörige gelten

a)

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,

b)

Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Kinder sowie Geschwister,

c)

die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner der unter b) bezeichneten Personen.

(3)

Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung der Gemeinde

(4)

Die Belegungsfolge der Grabstätten wird grundsätzlich der Reihe nach vergeben und ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 19

Urnenerdgrabstätten unter einem Baum

(1)

Die Urnenendgrabstätten unter einem Baum sind nur für die Beisetzung von Urnen bestimmt. Sie sind als Rasenfläche angelegt und die Beisetzung erfolgt ausschließlich unterirdisch.

(2)

Die Aschenreste werden in einer Urne vor einem Baum über eine Röhre in würdiger Weise der Erde übergeben und mit einem Verschluss abgedeckt.

(3)

Pro Urnenparzelle sind maximal zwei Urnenbeisetzungen möglich. Die Bereitstellung und Belegung erfolgt erst im Todesfall und ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(4)

Eine Reservierung für Familienangehörige wie auch eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist nicht möglich.

(5)

Die Belegungsfolge der Grabstätten ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 20

Größe der Grabstätten

(1)

Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben.

(2)

Die Einzelgrabstätten und Familiengrabstätten im linken Friedhofsteil haben folgende Maße:

a)

Familiengrabstätten mit einer Grabstelle

Länge: 2,10 m

Breite: 0,90 m

b)

Familiengrabstätten mit zwei Grabstellen

Länge: 2,10 m

Breite: 1,80 m

c)

Einzelgrabstätte

Länge: 2,10 m

Breite: 0,90 m

d)

Urnenerdgrabstätten unter einem Baum

Länge: 0,32 m

Breite: 0,32 m

(3)

Die einzelnen Grabstätten im mittleren und rechten Friedhofsteil haben folgende Maße:

a)

Kindergrabstätten

Länge: 1,20 m

Breite: 0,70 m

b)

Einzelgrabstätte

Länge: 2,10 m

Breite 0,90 m

c)

Familiengrabstätten mit einer Grabstelle

Länge: 2,10 m

Breite: 0,90 m

d)

Familiengrabstätten mit zwei Grabstellen

Länge: 2,10 m

Breite: 1,80 m

e)

Urnengrabstätten

Länge: 1,00 m

Breite: 1,00 m

f)

Urnenerdgrabstätten an der Bruchsteinmauer

Länge: 0,80 m

Breite: 0,60 m

(4)

Die Tiefe der Grabstätten ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sarges bzw. zur Urne mindestens einen Meter unter dem Gelände liegt.

§ 21

Rechte an Grabstätten

(1)

Das Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte wird anlässlich eines Todesfalles durch Entrichtung der festgesetzten Gebühr für die Dauer der Ruhefrist (§ 37) der jeweiligen Grabstätte erworben.

(2)

Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3)

Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann auf Antrag sowie erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um jeweils weitere 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Ein Rechtsanspruch auf Erneuerung besteht nicht.

(4)

Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

(5)

In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.

(6)

Vor sowie nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte ausschließlich aus triftigem und wichtigem Grund auf ein aktuelles beziehungsweise darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Wird dem Grabnutzungsberechtigten vor Ablauf der Ruhefrist der Verzicht bescheinigt, kann die Grabstätte erst nach der Ruhefrist wieder belegt werden. Es besteht für alle entrichteten Grabnutzungsgebühren kein Anspruch auf Erstattung.

(7)

Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 22

Übertragung von Nutzungsrechten an Grabstätten

(1)

Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

(2)

Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten) übertragen werden.

(3)

Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4)

Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5)

Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 23

Entziehung von Nutzungsrechten an Grabstätten

(1)

Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn es die öffentlichen Interessen insbesondere die Belange der Friedhofsgestaltung erfordern sowie bei Auflassung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen.

(2)

Wird das Grabnutzungsrecht nach Abs. 1 entzogen, besteht Anspruch auf gebührenfreie Einräumung eines Rechts an einer gleichwertigen Grabstätte für die Dauer des bisherigen Grabrechts. Die Kosten für die Wiederaufstellung des Grabmals und die gärtnerische Neugestaltung, entsprechend der bisherigen Grabgestaltung trägt die Gemeinde. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, besteht auch Anspruch auf eine kostenlose Umbettung.

(3)

Das Nutzungsrecht an Grabstätten deren Ruhefrist abgelaufen ist, kann entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird.

§ 24

Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

(1)

Für die Ordnungsgemäße Anlage und Instandhaltung einer Grabstätte ist ausschließlich der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(2)

Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes dem Friedhof entsprechend würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(3)

Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 22 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

(4)

Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 22 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 42).

(5)

Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 22 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 25

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1)

Die Grabstätten sind in einem würdigen, dem Friedhof entsprechenden Zustand zu unterhalten.

(2)

Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabbeete (keine Hügelbildung) und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3)

Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt.

(4)

Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(5)

Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 42).

(6)

Verwelkte Blumen, abgestorbene oder zerstörte Pflanzen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(7)

Im Bereich der Rasengräber wird eine Einfassung zur Eingrenzung der Grabbeete durch die Gemeinde angebracht. Die Einfassung verbleibt im Eigentum der Gemeinde.

(8)

Die Pflanzfläche beträgt 1,00 Meter x 1,00 Meter. Bepflanzungen sind nur innerhalb der Einfassung möglich.

(9)

Alternativ kann die durch die Einfassung vorgegebene Pflanzfläche auf Wunsch des Nutzungsberechtigten jederzeit von der Gemeinde durch Rasen ersetzt werden. Ein Anbringen von Grabschmuck, Kerzen, Lichter oder ähnliches ist in diesem Fall nicht gestattet.

(10)

Die Gemeinde pflegt und unterhält die Rasenfläche.

(11)

Unzulässig sind insbesondere:

a)

Grabschmuck, Blumengebinde und Kränze mit Kunststoffbestandteilen

b)

das Errichten von Rankengerüsten, Gittern oder Pergolen

c)

das Aufstellen von Sitzgelegenheiten

d)

das Ablegen von Gießkannen, Spaten, Harken und andre Gerätschäften bei oder hinter den Grabmälern

§ 25 a

Gestaltung der Urnennischen, Urnenendgrabstätten an der Bruchsteinmauer und Urnenendgrabstätten unter einem Baum

(1)

Urnennischen, Urnenerdgrabstätten an der Bruchsteinmauer und Urnenendgrabstätten unter einem Baum dürfen gärtnerisch nicht gestaltet werden. Jegliche Bepflanzung oder das Anbringen sowie Ablegen von Grabschmuck, Devotionalien, Lampen, Lichter jeglicher Art sind unzulässig.

(2)

Die Anlage der Rasenfläche für die Urnenendgrabstätten an der Bruchsteinmauer sowie für die Urnenendgrabstätten unter einem Baum erfolgt nach der Urnenbeisetzung durch die Gemeinde.

(3)

Es ist untersagt, Nägel und andere zur Anbringung von Grabschmuck an der Urnennische, Bruchsteinmauer, Stele oder Baumen einzuschlagen.

(4)

Anlässlich der Beisetzung der Urne, an Geburtstag, Todestag sowie Allerheiligen es gestattet ein Licht oder eine Schnittblume für maximal zwei Wochen niederzulegen.

(5)

Die Gemeinde ist berechtigt ordnungswidrigen Grabschmuck und abgelegte Lichter zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof zu entsorgen.

§ 26

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1)

Die Errichtung von Grabmalen, Abdeckplatten, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2)

Grabmäler dürfen nicht bei Urnennischen, Grabstätten an der Bruchsteinmauer und Grabstäten unter einem Baum errichtet werden.

(3)

Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist beizufügen:

a)

der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung im Maßstab 1:10,

b)

die Angabe des Werkstoffes, seine Farbe und Bearbeitung,

c)

Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung,

d)

genaue Angabe über Lage und Größe der Grabstätte,

e)

bei Natursteinen der Nachweis nach § 26a.

(4)

Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den gesetzlichen Vorschriften dieser Satzung entspricht.

(5)

Ohne Genehmigung aufgestellte oder geänderte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 27, 28 und 29 widerspricht (Ersatzvornahme, § 42).

(6)

Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale, ausgenommen der Urnengrabstätten an der Bruchsteinmauer und unter einem Baum, sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(7)

Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale für die Urnengrabstätten der Bruchsteinmauer und unter einem Baum sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als drei Monate nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 26a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1)

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2)

Eines Nachweises gemäß Abs.1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 27

Grabgestaltung

Grabmale, Abdeckplatten, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.

§ 28

Gestaltung und Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1)

Die Größe der Grabmäler im linken Friedhofsteil dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a)

Familiengrabstätten mit einer Grabstelle

Höhe: 1,25 m

Breite: 0,85 m

(Richtung Norden)

b)

Familiengrabstätten mit zwei Grabstellen

Höhe: 1,25 m

Breite: 1,50 m

(Richtung Norden)

c)

Einzelgrabstätten

Höhe: 1,25 m

Breite: 0,85 m

(Richtung Norden)

(2)

Die Größe der Grabmäler im mittleren und linken Friedhofsteil dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a)

Kindergrabstätten

Höhe: 0,80 m

Breite: 0,60 m

b)

Einzelgrabstätten

Höhe: 0,80 m

Breite: 0,60 m

c)

Familiengrabstätten mit einer Grabstelle

Höhe: 1,20 m

Breite: 0,60 m

d)

Familiengrabstätten mit zwei Grabstellen

Höhe: 1,20 m

Breite: 0,60 m

e)

Urnengrabstätten

Höhe: 0,80 m

Breite: 0,60 m

(3)

Die Größe der Abdeckplatte für die Grabstätten im linken Friedhofsteil dürfen auf den Einfassungen weniger als die Hälfte aufliegen, um das Begehen der Grabstätte zu gewährleisten.

(4)

Die Seitenränder der Abdeckplatte sollten glattpoliert sein.

(5)

Grababdeckplatten auf den Grabstätten im mittleren und rechten Friedhofsteil sind nicht zulässig.

(6)

Kleine Platten für Weihwasser und Kerzen sind innerhalb der gewählten Pflanzfläche vor dem Grabmal zulässig. Entfällt die Pflanzfläche, erfolgt das Ansäen des Rasens seitens der Gemeinde.

(7)

Nicht zulässig sind:

a)

Glasplatten, Glasmosaik, Keramik, Terrakotten, Porzellanarbeiten

b)

Blech- und Holzabdeckungen auf Grabmälern aus Stein

c)

Farbanstrich auf Steingrabmälern

(8)

Die Verschlussplatten für die Urnennischen sind von dem Grabnutzungsberechtigten über einen Steinmetz zu beschaffen. Das Anbringen der Verschlussplatten erfolgt durch den beauftragten Steinmetz. Die Art der Beschriftung und die Anordnung der Schriftzeichen auf den Abdeckplatten sind einheitlich zu gestalten und werden von der Gemeinde bestimmt und genehmigt. Für die Zeit der Beschriftung wird durch den ausführenden Steinmetz eine neutrale Abdeckplatte angebracht, die von der Gemeinde ausgegeben wird. Die Kosten der Beschriftung und für etwaige Schäden beim Anbringen der Beschriftung oder Transport hat der Grabnutzungsberechtigte zu tragen.

(9)

Für die Urnengrabstätten der Bruchsteinmauer und unter einem Baum besteht die Möglichkeit, eine Erinnerungstafel, mit Genehmigung der Gemeinde, (Größe 30 x 10 cm, Farbe/Material: Bronze) mit Namen, Geburts- und Sterbedatum anzubringen. Die Erinnerungstafel für die Grabstätte an der Bruchsteinmauer ist direkt dort anzubringen, die Tafel für die Grabstätte unter einem Baum ist an der dafür vorgesehenen Stein Stele anzubringen. Das Anbringen des Schildes erfolgt auf Veranlassung und Kosten der Hinterbliebenen durch einen genehmigten Gewerbetreibenden und dessen Gehilfen.

§ 29

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1)

Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung.

(2)

Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung, insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 22 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 42). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3)

Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4)

Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen, Erinnerungstafeln und bauliche Anlagen (§ 26 und § 28) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5)

Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die Verschlussplatten der Urnennischen sowie die Erinnerungstafeln an der Bruchsteinmauer und Stein Stele nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 22 Abs. 2 Verpflichteten beauftragten Steinmetz innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Urnennischenabdeckplatten gehen nach Ablauf des Benutzungsrechts in das Eigentum des Grabnutzungsberechtigten über. Für Reparaturen, Schäden oder sonstige Makel an den Urnennischen, an der Bruchsteinmauer oder der Stein-Stele die durch anbringen der Buchstaben oder Erinnerungstafeln entstanden sind, trägt der Nutzungsberechtigte die Verantwortung. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 42). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6)

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

§ 30

Aussegnungshalle und Leichenräume

(1)

Die Gemeinde unterhält zwei Leichenräume in der Aussegnungshalle, diese dienen lediglich der Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Die Aussegnungshalle sowie die Leichenräume dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2)

Eine Aufbewahrung in den Leichenräumen bis zur Überführung ist aufgrund der fehlenden Kühlung nicht möglich. Alle im Gemeindegebiet Verstorben müssen möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag, in das Leichenhaus des jeweilig gewählten Bestattungsunternehmens überführt werden.

(3)

Die Verstorbenen können am Tag der Bestattung in einem der beiden Leichenräume aufgebahrt werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen, geschlossenen oder gläsernen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(4)

Die Gemeinde hat das Aufstellen der Grunddekoration zur Aussegnungsfeier zu untersagen, wenn es das Staatliche Gesundheitsamt wegen der besonderen Ansteckungsgefahr für erforderlich hält.

(5)

Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 31

Trauerfeiern

(1)

Auf Wunsch der Angehörigen kann eine Trauerfeier in der Aussegnungshalle stattfinden.

(2)

Die Aufbahrung von Leichen am Tag der Bestattung, die Gestellung der Grunddekoration zur Aussegnungsfeier, die Bedienung der Totenglocke sowie die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten darf nur von den von der Gemeinde bestellten Gehilfen oder durch ein fachlich geeignetes Bestattungsinstitut ausgeführt werden.

(3)

Lichtbild-, Film- und Videoaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen und aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 32

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein fachlich geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 33

Leichenbesorgung

Das Reinigen, Ankleiden, Umkleiden und Einsargen der Leichen ist durch ein fachlich geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen (§ 30 BestV). Die Arbeiten sind vom Grabnutzungsberechtigten zu beauftragen.

§ 34

Bestattung

(1)

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen in der Urnenwand. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenabdeckplatte an der Nische geschlossen ist.

(2)

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden durch ein fachlich geeignetes Bestattungsinstitut des Grabnutzungsberechtigten hoheitlich ausgeführt.

(3)

Dies gilt insbesondere für

a)

das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b)

das Versenken des Sarges,

c)

die Beisetzung von Urnen,

d)

die Überführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e)

die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f)

das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

(4)

Die Genaue Art und der Umfang der Bestattungshandlungen sowie die Höhe der Kosten sind zwischen dem Grabnutzungsberechtigten und dem beauftragten Bestattungsunternehmen vertraglich zu vereinbaren.

(5)

Handelt es sich um eine weitere Bestattung innerhalb einer Grabstätte, so sind die Grabnutzungsberechtigten verpflichtet, rechtzeitig vor dem Öffnen der Grabstätte auf ihre Kosten für Beseitigung vorhandener Grabmale, Grabeinfassungen, Grabbepflanzung oder Ähnliches zu sorgen.

(6)

Die auf die Schließung des Grabes folgende Verrichtung wie das Entfernen des verwelkten Blumenschmucks, das Aufbereiten des Grabhügels und alle Weiteren gärtnerischen Gestaltungen der Grabstätte sind Aufgabe des Grabnutzungsberechtigten und müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.

§ 35

Anzeigepflicht

(1)

Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen (§20 BestV).

(2)

Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erflogen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3)

Die Bestellung einer Grabstätte muss rechtzeitig, mindestens aber 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen.

§ 36

Zeit und Ort der Bestattung

(1)

Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen bzw. des Anzeigenden sowie dem beauftragten Bestattungsunternehmen fest.

(2)

Bestattungen sollen in der Regel nur werktags zur Tageszeit erfolgen.

(3)

Einzelheiten der Bestattung regelt die Gemeinde im Benehmen mit dem Grabnutzungsberechtigten.

(4)

Handlungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 37

Ruhefristen

(1)

Die Ruhefriste für Verstorbene unter fünf Jahren beträgt  —  15 Jahre

(2)

Die Ruhefristen für Verstorbene über fünf Jahre beträgt:

a)

für Erdgrabstätten  —  25 Jahre

b)

für Urnenerdgrabstätten / Urnennischen  —  15 Jahre

(3)

Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung.

(4)

Die Ruhefristen können auf Verlangen oder mit Zustimmung des staatlichen Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für einzelne Friedhofsteile abweichend von Abs. 1 und 2 festgesetzt werden.

§ 38

Exhumierung und Umbettung

(1)

Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Anhörung des Gesundheitsamtes Schweinfurt und der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger und triftiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.

(2)

Die Genehmigung kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig.

(3)

Exhumierungen und Umbettungen werden von dem jeweilig beauftragten Bestattungsunternehmen, welches die unter Abs. 2 genannte Person beauftragt hat, durchgeführt.

(4)

Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Exhumierung und Umbettung. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Anwesenheit weiter Personen gestattet werden.

(5)

Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(6)

Neben den Kosten und Gebühren ist der Schaden, der gegebenenfalls an benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entsteht, vom Veranlasser zu tragen. Die allgemeine Haftungspflicht der Gemeinde wird dadurch nicht berührt.

(7)

Vorschriften, wonach Ausgrabungen und Umbettungen von Amts wegen erfolgen, bleiben unberührt.

(8)

Im Übrigen gilt § 21 BestV.

§ 39

Übergangsvorschriften, alte Nutzungsrechte

(1)

Bei Grabstätten, bei denen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ein Nutzungsrecht besteht, richtet sich die Ruhefrist nach den Vorschriften dieser Satzung. Dies gilt nicht für bereits abgelaufene Ruhefristen.

(2)

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werde nunmehr dieser Satzung unterworfen. Dies gilt nicht für bereits abgelaufene Nutzungsrechte.

§ 40

Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 41

Ausnahmen und Befreiungen

(1)

Von nicht zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Ausnahmen gewähren, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

(2)

Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde Befreiung gewähren, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, oder das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordert.

§ 42

Ersatzvornahme

(1)

Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2)

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 43

Haftungsausschluss

(1)

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

(2)

Die Gemeinde übernimmt keine Obhut und Überwachungspflicht für die Gräber und deren Zubehör.

§ 44

Zuwiderhandlungen

(1)

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a)

Die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt,

b)

die Bestimmungen über die gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof nicht beachtet,

c)

die erforderlichen Erlaubnisse der Gemeinde nicht einholt,

d)

die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nicht satzungsgemäß vornimmt,

e)

den Bestimmungen über Exhumierung und Umbettung zuwiderhandelt,

f)

sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 45

Platzverweise

Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt Bestimmungen des § 7 und § 31 Abs. 3 dieser Satzung zuwiderhandelt im Friedhofsbereich eine mit Strafe oder außerhalb der Friedhofs- und Bestattungssatzung als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht, gegen Anstand und Sitte verstößt, kann, unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen aus dem Friedhof verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten des Friedhofsgeländes für eine bestimmte Zeit untersagt werden. Der Zeitraum darf ein Jahr nicht überschreiten.

§ 46

Ausführungsbestimmungen

Die Gemeinde kann zur Ausführung dieser Satzung nähere Bestimmungen erlassen.

§ 47

Inkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am 15.04.2023 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Geldersheim vom 12.11.2011, zuletzt geändert durch Satzungen vom 01.01.2019 und 01.01.2022 außer Kraft.

Gemeinde Geldersheim den, 03.04.2023

gez. Hemmerich
Erster Bürgermeister