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Geldersheimer Nachrichten Amtsblatt der Gemeinde Geldersheim
Ausgabe 24/2023
Amtliche Nachrichten
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Nachbarschaftslärm

Lärm – unausweichlich störend

Im Sommer werden wieder Fenster und Türen geöffnet und viele Aktivitäten ins Freie verlegt, daher verursachen wir alle Lärm - sei es während der Arbeit, in der Freizeit, durch Gartenarbeit und Heimwerken oder Hundegebell.

Allerdings hat jeder Mensch das Recht auf ein von Nachbarn möglichst ungestörtes Wohnen.

Kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe handelt, so weisen Sie den Lärmverursacher drauf hin. Häufig kann so ein vernünftiger Kompromiss erzielt werden.

Andernfalls kann die Einschaltung eines Anwalts angebracht sein. Die §§ 906 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches bieten eine Handhabe für Ansprüche vor dem Zivilgericht. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen werden nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes geahndet.

In akuten Fällen kann die Polizei gerufen werden.

Grundsätzlich ganztägig verboten:

sind an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen.

An Werktagen (Montag bis einschließlich Samstag) gilt die Nachtruhe zwischen 22.00 und 06:00 Uhr. Auch in diesem Zeitraum sind potentiell störende Tätigkeiten (Arbeiten, Musik, Gespräche) auf Zimmerlautstärke zu begrenzen, um Störungen von Nachbarn und der Allgemeinheit zu verhindern.

Darüber hinaus ist werktags in Wohngebieten grundsätzlich der Einsatz von lauten Gartengeräten im Zeitraum von 20:00 bis 07:00 Uhr untersagt.

Für besonders laute Geräte ( z. B. Laubsauger/-bläser, Rasenmäher mit Benzinmotoren) gelten zusätzliche Ruhezeiten, insbesondere zur Mittagszeit von 13:00 bis 15:00 Uhr.

Zusätzlich kann auch außerhalb der vorgenannten Ruhezeiten unnötiger, die Allgemeinheit beeinträchtigender Lärm als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die Gemeindeverwaltung