Gemäß § 69 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, wird der vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Schweinfurt, Mainberger Straße 14, 97422 Schweinfurt am 29. August 2022 gefasste Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans wie folgt bekannt gemacht:
„Nach Erörterung mit den Eigentümern wird der Umlegungsplan für die Umlegung „Oberer Schweinfurter Weg III“, Gemarkung Geldersheim, gemäß § 66 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellt.“
Zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans wird folgendes ausgeführt:
Bestandteile und Inhalt des Umlegungsplans:
Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.
Die Umlegungskarte enthält die neu zugeteilten Grundstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen sowie die der Gemeinde Geldersheim nach § 55 Abs. 2 BauGB zugewiesenen Flächen; das sind insbesondere die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen.
Das Umlegungsverzeichnis enthält insbesondere die Eigentümer, die eingeworfenen und neu zugeteilten Grundstücke (Alter und Neuer Bestand) mit Beschreibung ihrer Lage, Größe und Nutzungsart, die aufgehobenen, übertragenen und neu eingetragenen Rechte an den Grundstücken sowie die geldlichen Leistungen.
Zustellung des Umlegungsplans:
Den Umlegungsbeteiligten wird nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.
Einsichtnahme in den Umlegungsplan:
Der Umlegungsplan liegt ab 1. September 2022 bis zur Berichtigung des Grundbuchs in Zimmer 0.23 während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Die Einsicht in den Umlegungsplan ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.