Abfallrechtliche Planfeststellung nach § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für die wesentliche Änderung der Deponie Rothmühle, Fl. Nr. 2016/1 der Gemarkung Bergrheinfeld, Gemeinde Bergrheinfeld, Landkreis Schweinfurt;
Errichtung und Betrieb einer Erweiterung der bestehenden Deponiefläche im Nordosten um Deponieabschnitte der Deponieklassen I und II durch den Landkreis Schweinfurt;
Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 10 Abs. 1, 15, 18 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Einleitung von Deponiesickerwasser aus dem Erweiterungsbereich der Deponie Rothmühle in die Wern
Für das oben genannte Vorhaben liegt der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken vom 30.08.2024, Nr. 55.1-8156.04-7-2, mit Rechtsbehelfsbelehrung und mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen zur allgemeinen Einsicht aus in der Gemeinde Geldersheim, Würzburger Str. 18 in 97505 Geldersheim.
in der Zeit
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| Montag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
| Freitag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan können auch bei der Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg eingesehen werden.
Außerdem können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen auch auf der Internetseite der Regierung von Unterfranken abgerufen werden (https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/177673/177699/leistung/leistung_53452/index.html). Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich ist allein der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabensträger sowie denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, individuell mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG i.d.F. bis 31.12.2023).
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss auch gegenüber allen anderen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i.d.F. bis 31.12.2023).