Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 Siebtes ÄndG vom 09. Dezember 2022 (GVBl. S. 759) und §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberzent in ihrer Sitzung am 14. März 2023 folgende 3. Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Oberzent (Benutzungssatzung) vom 06. August 2018 beschlossen:
Artikel 1
| 1. | § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: | ||
| „(1) | Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags maximal wie folgt geöffnet: | ||
| • | Kita „Abenteuerland“, Beerfelden: 7.00 bis 16.30 Uhr | ||
| • | Kita „Himmelsauge“, Rothenberg: 7.00 bis 15.00 Uhr | ||
| • | Kita „Kleine Strolche“, Unter-Sensbach: 7.00 bis 15.00 Uhr | ||
| • | Kita „Wirbelwind“, Kailbach: 7.30 bis 13.30 Uhr bzw. bis 15.00 Uhr. Voraussetzung für die Einrichtung der Nachmittagsbetreuung bis 15.00 Uhr ist, dass Fachpersonal dafür zur Verfügung steht. | ||
| • | Waldkindergarten „Meisennest“, Beerfelden: 7.45 bis 13.15 Uhr. | ||
| Die einzelnen Betreuungszeiten der jeweiligen Tageseinrichtungen für Kinder sind der Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung zu entnehmen.“ | |||
| 2. | § 12 wird wie folgt geändert: | ||
| a) | Die Überschrift wird wie folgt gefasst: | ||
| „§ 12 Abmeldung und Ausschluss“. | |||
| b) | Absatz 3 wird wie folgt gefasst: | ||
| „(3) | Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, Störung der Betriebsabläufe und/oder Gefährdung Dritter, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn die Erziehungspartnerschaft (§ 26 HKJGB) und/oder das Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung durch das Verhalten der Eltern gestört ist. Die Entscheidung über den Ausschluss von der weiteren Betreuung trifft der Magistrat auf Antrag der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und nachgewiesener Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss wird schriftlich als Verwaltungsakt mit der gesondert begründeten Anordnung des Sofortvollzuges verfügt und gilt als Abmeldung.“ | ||
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01. August 2023 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Oberzent, den 14. März 2023
Der Magistrat der Stadt Oberzent
Kehrer, Bürgermeister