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Oberzent aktuell
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Kostenbeitragssatzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen

Satzung

zur 2. Änderung
der Kostenbeitragssatzung
zur Satzung
über die Betreuung von Kindern
in den Tageseinrichtungen
für Kinder in der Stadt Oberzent

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 Siebtes ÄndG vom 09. Dezember 2022 (GVBl. S. 759) und §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberzent in ihrer Sitzung am 14. März 2023 folgende 2. Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Oberzent (Benutzungssatzung) vom 06. August 2018 beschlossen:

Artikel 1

1.

§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Kostenbeitrag

(1)

Der monatliche Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung für Kinder der Stadt beträgt für ein Kind einer Familie oder einer alleinerziehenden Person im

A) Kindergarten „Abenteuerland“, Beerfelden:
B) Kindergarten „Himmelsauge“, Rothenberg:
C) Kindergarten „Kleine Strolche“, Unter-Sensbach:

D)

Kindergarten „Wirbelwind“, Kailbach:

a)

Öffnungszeit 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr (siehe § 6 Abs. 1 der Benutzungssatzung):

b) Öffnungszeit 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr (siehe § 6 Abs. 1 der Benutzungssatzung):
E) Waldkindergarten, Beerfelden:

(2)

Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) eine Tageseinrichtung für Kinder der Stadt, werden für das zweite und jedes weitere Kind die Kostenbeiträge auf die Hälfte der in Absatz 1 genannten Beträge ermäßigt.

(3)

Das Entgelt für die Verpflegung wird als Pauschale aufgrund der bestehenden Kosten annähernd kostendeckend vom Magistrat festgelegt und durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder sowie durch Elternbrief 3 Wochen im Voraus bekannt gemacht. Gleiches gilt für die Modalitäten der Abrechnung des Verpflegungsentgeltes.“

2.

In § 3 Buchstabe b) wird das Wort „Ziffer“ durch das Wort „Buchstabe“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01. August 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Ziffer 2 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Oberzent, den 14. März 2023

Der Magistrat der Stadt Oberzent

Kehrer, Bürgermeister