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Oberzent aktuell
Ausgabe 13/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen allgemein

Satzung

zur 1. Änderung der

Verwaltungskostensatzung der Stadt Oberzent

Auf Grund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung vom 07.03.2005 (GVBI. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessisches Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I 2004, S. 36) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. S. 330), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberzent in ihrer Sitzung am 18.03.2025 folgende 1. Änderung der Verwaltungskostensatzung der Stadt Oberzent vom 22.01.2018 beschlossen:

Artikel 1

§ 8 wird wie folgt geändert:

„(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

je Viertelstunde  —  23,50 EUR

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

je Viertelstunde  —  19,25 EUR

für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde  —  15,50 EUR

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 35,00 EUR erhoben.“

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Oberzent, den 18.03.2025
Der Magistrat der Stadt Oberzent
Kehrer, Bürgermeister