Auf Grund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung vom 07.03.2005 (GVBI. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessisches Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I 2013, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I 2004, S. 36) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. S. 330), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberzent in ihrer Sitzung am 18.03.2025 folgende 1. Änderung der Verwaltungskostensatzung der Stadt Oberzent vom 22.01.2018 beschlossen:
§ 8 wird wie folgt geändert:
„(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
| Nr. | Gegenstand | EUR | |
| 1 | Schriftliche und elektronische Auskünfteeinfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 | |
| 2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, | 30,00 bis 1.000,00 | |
| 2a | wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 | |
| 2b | Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 15,00 | |
| 2c | Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, (insbesondere im Bereich des Stadtarchivs) je Akte, Kartei, Buch usw. | 4,00 | |
| 3 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 15,00 | |
| § 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden. | |||
| 4 | Beglaubigung einer Unterschrift | 10,00 | |
| 5 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 5,00 | |
| 6 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich | 10,00 1,00 | |
| 7 | Beglaubigte Fotokopie aus den im Stadtarchiv geführten Personenstandsregister, je Urkunde | 12,00 | |
| 8 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 4- die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder- die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden in schwarz/weiß in Farbe | 0,40 0,80 | |
| 9 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage | 25,00 bis 2.500,00 | |
| 10 | Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war | 25,00 bis 2.500,00 | |
| 11 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage | 10,00 bis 1.000,00 | |
| 12 | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage(die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | 10,00 bis 1.000,00 | |
| 13 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstückmindestens je Grundstückskaufvertrag | 20,00 40,00 | |
| 14 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 127 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz | nach Zeitaufwandsiehe Abs. 2 | |
| 15 | Plakatierungsgenehmigungen nach dem Hessischen Straßengesetz | 35,00 | |
| 16 | Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 | |
| 17 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt | 40,00 | |
| 18 | Benutzung eines Personenkraftwagens, je km | 0,60 | |
| 19 | Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG; die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 | |
| 20 | Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist Mindestens 25,00 EUR Höchstens 2.500,00 EUR | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 | |
| 21 | Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist Mindestens 15,00 EUR höchstens 1.250,00 EUR | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 | |
| 22 | Lichtbilderstellung pro (vorläufiges) Dokument (Personalausweis, Reisepass) | 6,00 | |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde — 23,50 EUR
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde — 19,25 EUR
für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde — 15,50 EUR
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 35,00 EUR erhoben.“
Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.