Titel Logo
Oberzent aktuell
Ausgabe 20/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bauleitplanung der Stadt Oberzent Bebauungsplan „Marbach Hochwasserrückhaltebecken, Teil 3 Beerfelden, 1. Änderung“

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberzent hat in ihrer Sitzung am 23. April 2024 den Bebauungsplan „Marbach Hochwasserrückhaltebecken, Teil 3 Beerfelden, 1. Änderung“, mit Begründung, gem. § 5 HGO und § 10 BauGB als Satzung nach § 13 BauGB beschlossen.

Der Bebauungsplan mit Begründung kann ab sofort bei der Stadt Oberzent, Verwaltungsstandort Rothenberg, Hauptstraße 23, Bauverwaltung, Tel. 06068/7590992, während der allgemeinen Dienststunden sowie auch auf der Homepage der Stadt Oberzent und im zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de von jedermann eingesehen werden

Dienststunden der Verwaltung:

montags und dienstags von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 13.30 Uhr – 15.30 Uhr,

donnerstags von 8.30 Uhr -12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr,

freitags von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr

Folgende Grundstücke sind betroffen:

Gemarkung Hetzbach, Flur 6

ganz oder teilweise Flurstück Nr. 11, 29, 31, 108, 124 - 144, 147, 148, 152, 157/2.

Der Bebauungsplan „Marbach Hochwasserrückhaltebecken, Teil 3 Beerfelden“ wird mit § 1 nur textlich geändert: Als zulässige Ausnahme wird festgesetzt, dass zwei Musikveranstaltungen (Festivals) an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden (samstags und sonntags) auf den im B.-Plan festgesetzten „Grünflächen“ mit der besonderen Zweckbindung ‚Zeltplatz‘ und ‚Liegewiese‘ stattfinden können. Die Sondernutzung erstreckt sich einschl. der Tage für Auf- und Abbau auf max. 16 aufeinanderfolgende Tage. Der im bestehenden B.-Plan stehende Satz, dass als Sondernutzung das Festival „Sound of the Forest“ stattfinden kann, findet keine Anwendung mehr.

Die Festsetzung unter § 1 dient der Klarstellung und Begrenzung der Nutzung bzw. Veranstaltung der Musikfestivals auf den im B.-Plan bereits festgesetzten Flächen. Die seither erforderlichen Befreiungen im Rahmen von bauordnungsrechtlichen Verfahren von den Festsetzungen des B.-Planes entfallen somit. Alle sonstigen Festsetzungen und Regelungen des Bebauungsplanes bleiben unberührt.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Oberzent unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches wird gem. § 44 Abs. 5 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen durch die aufgestellte Bebauungsplanänderung in eine bisherige zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche hingewiesen.

Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan „Marbach Hochwasserrückhaltebecken, Teil 3 Beerfelden, 1. Änderung, mit Begründung rechtsverbindlich.

Oberzent, 17. Mai 2024
Der Magistrat der Stadt Oberzent
Kehrer, Bürgermeister