Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberzent hat in ihrer Sitzung am 28. Januar 2025 die Aufhebung des Fluchtlinien- und Bebauungsplans in Flur 5, Stadtteil Olfen, aus dem Jahr 1961 (Wolfsdelle) als Satzung beschlossen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 5 HGO.
Die Aufhebung mit Begründung sowie zusammenfassender Erklärung kann ab sofort bei der Stadt Oberzent, Verwaltungsstandort Rothenberg, Hauptstraße 23, Fachbereich IV Bauverwaltung, während der allgemeinen Dienststunden sowie auch auf der Homepage der Stadt Oberzent eingesehen werden.
Dienststunden der Verwaltung:
Montag und Dienstag: von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Donnerstag: von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Mit dieser Bekanntmachung tritt gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB die Aufhebung in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Oberzent unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungs-ansprüche bei Eingriffen durch die aufgestellte Bebauungsplanänderung in eine bisherige zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche hingewiesen.