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Oberzent aktuell
Ausgabe 28/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Stadt Oberzent Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Gerhart-Hauptmann-Straße 9, 1. Änderung“, Stadtteil Beerfelden gem. § 13 a BauGB

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Gerhart-Hauptmann-Straße 9, 1. Änderung“, Stadtteil Beerfelden gem. § 13 a BauGB

Amtliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberzent hat in ihrer Sitzung am 25. Juni 2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gerhart-Hauptmann-Straße 9, 1. Änderung“ als Satzung beschlossen gemäß § 10 (1) BauGB und § 5 HGO.

Der Bebauungsplan mit Begründung sowie zusammenfassender Erklärung kann ab sofort bei der Stadt Oberzent, Verwaltungsstandort Rothenberg, Hauptstraße 23, Fachbereich IV Bauverwaltung, während der allgemeinen Dienststunden sowie auch auf der Homepage der Stadt Oberzent und im zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de von jedermann eingesehen werden.

Dienststunden der Verwaltung:

Montag und Dienstag:

von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

13.30 Uhr bis 15.30 Uhr

Donnerstag:

von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und

13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag:

von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft gem. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Oberzent unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen durch die aufgestellte Bebauungsplanänderung in eine bisherige zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche hingewiesen.

Oberzent, 12. Juli 2024
Magistrat der Stadt Oberzent
Kehrer, Bürgermeister