Bedingungen und Auflagen für den Veranstalter:
| 1. | Alle sicherheitsrelevanten Planungen sind auf maximal 2500 Besucher ausgelegt, daher wird die höchstzulässige Besucheranzahl die sich gleichzeitig auf dem Festivalgelände aufhalten dürfen, auf 2500 Personen festgesetzt. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass bei einem unerwarteten Besucherandrang eine ausreichende Kontrolle der Anzahl der Festivalbesucher gewährleistet ist (Zugangskontrolle, Strichliste etc.). |
| 2. | Der Beginn der Sperrzeit für die Hauptbühne wird gemäß § 4 der Verordnung über die Sperrzeit (Sperrv) auf 03.00 Uhr festgesetzt. |
| 3. | Es sind mindestens 12 Personen Sicherheitspersonal eines zertifizierten Sicherheitsunternehmens einzusetzen um die wichtigsten Kontrollpunkte zu besetzen. Das Sicherheitspersonal soll durch eine ausreichende Anzahl an Ordnern (mindestens 12) des Veranstalters unterstützt werden. Der Sicherheitsdienst ist ab Donnerstag, 11.08.2022 bis Sonntag, 14.08.2022 rund um die Uhr vorzuhalten. |
| 4. | In Absprache mit Feuerwehr und DRK sind folgende Mindeststärken der Rettungskräfte auf dem Festivalgelände bereit zu halten: |
| Feuerwehr | |
| Beginn Freitag, 12.08.2022 ab 15.00 Uhr bis 03.00 Uhr | |
| Beginn Samstag, 13.08.2022 ab 12.00 Uhr bis 03.00 Uhr | |
| Einsatzstärke 4 Personen | |
| 1 Fahrzeug TSF-W | |
| Bei Waldbrandalarmstufe A (wird durch das Hess. Umweltministerium bekanntgegeben) ist die Einsatzstärke zu erhöhen, Art und Umfang der Erhöhung legt der Leiter der Feuerwehr Oberzent fest. Bei Waldbrandalarmstufe B muss das Festival abgesagt werden und das Festivalgelände ist gemäß dem Sicherheitskonzept des Veranstalters zu räumen. | |
| Sanitätspersonal | |
| Freitag 12.08.2022 | |
| 16.00 Uhr bis 03.00 Uhr mit je 3 Personen. | |
| Samstag 13.08.2022 | |
| 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit 3 Personen | |
| ab 20.00 Uhr bis 03.00 Uhr mit 4 Personen. | |
| 5. | Alle befestigten Wege im und zum Festivalgelände, insbesondere der Rettungswege, müssen frei von Absperrungen, parkenden Fahrzeugen und Gegenständen gehalten werden. Das Parken für PKW ist auf allen Wiesenflächen verboten. Wohnmobile sind auf den Campingflächen 4, 5 und 7 zugelassen. |
| 6. | Der Veranstalter hat ausreichend Stand- und Parkflächen für Krankentransport und Rettungsfahrzeuge der Hilfsorganisationen vorzuhalten. Not- und Rettungswege sollen ausreichend beschildert sein. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass eine ungehinderte Zu- und Abfahrt auf allen Campingplätzen von Fahrzeugen des Sanitäts- und Rettungsdienstes für die Dauer der Veranstaltung stets gewährleistet ist. |
| 7. | Der Veranstalter ist für das ordnungsgemäße Parken nach Vorgabe der verkehrsrechtlichen Anordnung verantwortlich und hat für deren Einhaltung Sorge zu tragen. |
| 8. | Sämtliche für Camping vorgesehenen Wiesen sind zu mähen. Das Mähgut ist zwingend von sämtlichen Wiesen abzuräumen. |
| 9. | Das Sicherheitskonzept des Veranstalters ist Bestandteil der Allgemeinverfügung. |
Mit freundlichem Gruß
| <Siegel> |
Kehrer, Bürgermeister