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Oberzent aktuell
Ausgabe 31/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung für die Benutzung des Festivalgeländes „Finki-Festival“ vom 12.08. bis 13.08.2022 in Finkenbach

Zur Durchführung der Veranstaltung „Finki-Festival“, in der Zeit vom 12. August bis 13. August 2022, in Finkenbach, auf den Grundstücken in der Gemarkung Finkenbach Flur 1, Flurstück Nr. 99, 94, 93, 92, 91, 90, 89, 88, 87, 86, 82, 81, 80, 76, 20/1 sowie Flur 12, Flurstück Nr. 73, 74/2, 74/1, 87/1, 87/2, 89/1, 89/2, 90/1, 91/1, 92, 93, 78 sowie Flur 6, Flurstück Nr. 34, 35, 36, 37, 38 ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

1.

Diese Allgemeinverfügung gilt vom 11. August 2022 bis einschließlich 14. August 2022.

2.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte Festivalgelände „Finki-Festival“, wie auf den o. g. Flurstücken angegeben (im Folgenden „Festivalgelände“ genannt).

3.

Die Anlage II ist Bestandteil dieser Verfügung. Die darin festgeschriebenen Auflagen und Bedingungen sind für den Veranstalter bindend.

4.

Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die sich im Bereich des Festivalgeländes aufhalten (im Folgenden „Besucher“ genannt).

5.

Es ist untersagt, innerhalb des Geltungsbereichs dieser Allgemeinverfügung während der „Finki-Festival“ Veranstaltung:

a.

Waffen, Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende, brennbare, leicht entzündliche oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mitzuführen.

b.

Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, mitzuführen.

c.

sperrige Gegenstände mitzuführen. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Gesundheit anderer Veranstaltungsbesucher darstellen, oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann, wenn dies im konkreten Fall zu befürchten ist, zum Beispiel Leitern, Hocker, Klappstühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Reisekoffer oder Fahnen, die als Waffe benutzt werden können. Ausgenommen hiervon sind Gegenstände dieser Art, die auf das Campinggelände mitgenommen werden und dort verbleiben.

d.

Fahnen und Transparente mit Aufforderungen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten Sitten verstoßen, mitzuführen.

e.

Tiere mitzuführen. Blindenhunde dürfen ohne Einschränkung mitgeführt werden.

f.

Rauchen und offenes Feuer (darunter fallen auch Einweggrills, Grillschalen, etc.) außerhalb der gekennzeichneten Grillstellen zu entzünden.

6.

Es ist ferner untersagt

a.

erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Masten aller Art, Dächer oder Bäume zu besteigen oder zu übersteigen.

b.

Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art gegen Personen zu werfen bzw. zu schütten.

c.

Feuer zu entfachen, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (z.B. Leuchtkugeln, Raketen, Rauchpulver, Rauchbomben) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen.

d.

gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen und Sammlungen durchzuführen.

e.

bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu bemalen, zu beschriften, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten.

f.

außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegen-ständen, zu verunreinigen.

g.

Rettungs- und Fluchtwege einzuengen oder deren Nutzung zu beeinträchtigen.

7.

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen zu 5. und 6. wird angeordnet.

8.

Für den Fall der Nichtbeachtung der Verbote zu 5. und 6. wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht.

9.

Verwaltungskosten werden nicht erhoben.

Begründung:

Dieser Bescheid beruht auf den §§ 6 und 11 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622) in Verbindung mit § 35 Satz 2 HVwVfG (Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570)

Einer näheren Begründung bedarf diese Allgemeinverfügung nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG (Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz) nicht.

Begründung der Androhung des Zwangsgeldes:

Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung dieser Allgemeinverfügung ist geboten, um weitere Ausschreitungen zu verhindern. Die Höhe des Zwangsgeldes ist angemessen. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein niedrigeres Zwangsgeld die Besucher nicht davon abhalten würde, gegen diese Verfügung zu verstoßen. Das Zwangsgeld wird fällig, sobald gegen die Verbote zu 5. und 6. verstoßen wird.

Es kann im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 2, 68, 69 und 74 Hessisches Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes (HessVwVG) vom 12. Dezember 2008, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570) beigetrieben werden. Die wiederholte Anwendung eines – auch in der Höhe gestaffelten – Zwangsgeldes ist möglich.

Besondere Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung). Das Anordnen der sofortigen Vollziehung steht in unserem Ermessen. In diesem Fall ist das Durchführen der angeordneten Maßnahme von besonderem öffentlichem Interesse, weil bei Nichtbeachten der Verbote zu 5. und 6. dies zu erheblichen Gefährdungen der an der Veranstaltung teilnehmenden Besucher führen würde. Der unaufschiebbare Vollzug dieser Allgemeinverfügung ist daher dringend geboten. Ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückzutreten, weil das öffentliche Interesse an dem Beachten der Verbote zu 5. und 6. ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs überwiegt. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung beim Magistrat der Stadt Oberzent, 64760 Oberzent, Metzkeil 1, oder beim Kreisausschuss des Odenwaldkreises, 64711 Erbach, Michelstädter Straße 12, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Kreisausschuss des Odenwaldkreises.

Wir weisen aber darauf hin, dass gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Ihr Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, soweit er sich gegen die Verbote zu 5. und 6. richtet.

Der Widerspruch gegen die Androhung des Zwangsgeldes zu Nr. 8 hat gemäß § 16 HessAGVwGO (Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie beim Verwaltungsgericht Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

gez.

Kehrer, Bürgermeister