Aufgrund der §§ 71, 74, 77 und 78 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150) und des § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54) zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2022 (GVBl. S. 686) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberzent in der Sitzung am 13. Juni 2023 nachfolgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen | |||
| (1) | Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Stadt Oberzent. | ||
| (2) | Öffentliche Straßen und öffentliche Verkehrsflächen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet oder für die ein Sondernutzungsrecht der Stadt Oberzent besteht. Zu den öffentlichen Straßen bzw. Verkehrsflächen gehören auch die Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Durchlasse, Brücken, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Radwege, Straßenböschungen und Stützmauern. | ||
| (3) | Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen sowie öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, Ballspielplätze, Sportplätze, Bolzplätze, sonstige Sportanlagen unter freiem Himmel, Gedenkstätten, Ehrenmale und ausgewiesene Wander- und Radwege. | ||
| (4) | Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Abfallkörbe, Abfallsammelbehälter, Containerstellplätze, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Litfasssäulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen, öffentliche Toilettenanlagen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden, Brunnen. | ||
§ 2 Leinenzwang für Hunde | |||
| (1) | In und auf den nachstehend aufgeführten öffentlichen Flächen sind Hunde an der Leine zu führen: | ||
| a) | im Markt- und Sportzentrum „Stried“ einschließlich der sich anschließenden Wegeflächen | |
| b) | allen öffentlichen Garten-, Park-, Grün- und Pflanzanlagen | |
| c) | auf und in unmittelbarer Nähe von Kindertagesstätten, Schulen, Spielplätzen und Sportanlagen | |
| d) | allen öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Bebauung der einzelnen Stadtteile (Lagepläne 1-21) | |
| e) | auf und an klassifizierten Straßen (Kreis-, Landes- und Bundesstraßen) | |
| f) | im Bereich der Zuwege und Liegewiesen am Eutersee im Stadtteil Schöllenbach und am Marbachstausee, wenn sich dort zum selben Zeitpunkt andere Personen aufhalten | |
| g) | im Bereich der Denkmäler Beerfelder Galgen und Ehrenhain Beerfelden | |
| (2) | Die Anleinpflicht gilt nicht für ausgebildete Behindertenbegleithunde und Diensthunde. | ||
§ 3 Haus- und Stalltiere | |||
| Haus- und Stalltiere, die den Verkehr derart gefährden können, dass die Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs und die Sicherheit ihrer Teilnehmer nicht mehr gewährleistet ist, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die im Umgang mit Haus- und Stalltieren vertraut sind und ausreichend auf sie einwirken können. | |||
§ 4 Nutzung öffentlicher Anlagen | |||
| (1) | Pflanzungen dürfen in öffentlichen Anlagen nicht betreten oder befahren werden. Rasenflächen können vorübergehend durch Hinweisschilder gesperrt werden. | ||
| (2) | Rasenflächen, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Pflanzenteile, Baulichkeiten, Wege, Springbrunnen, Weiher- und Planschbecken, Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Abfallkörbe, Aschenbecher sowie sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden. | ||
| (3) | Abs. 1 gilt entsprechend, soweit sich die genannten Anlagen und Einrichtungen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befinden, beispielsweise auch für Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und straßenbegleitende Pflanzungen. | ||
| (4) | In öffentlichen Anlagen dürfen Schaustellungen, gewerbliche Feilbietungen von Waren und Leistungen aller Art ohne Erlaubnis des Magistrats der Stadt Oberzent nicht durchgeführt werden. Gewerberechtlich festgesetzte Märkte bleiben hiervon unberührt. | ||
| (5) | In öffentlichen Anlagen ist das unbefugte Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern sowie Wohnwagen oder sonstigen Anhängern verboten. Dies gilt nicht für Kinderwagen, Kinderspielgeräte, Krankenfahrstühle, Einsatzfahrzeuge der Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste im dienstlichen Einsatz sowie Fahrzeuge zur Pflege und/oder Entsorgung öffentlicher Anlagen. | ||
| (6) | Das Grillen und offenes Feuer ist außerhalb der dafür eingerichteten Plätze in öffentlichen Anlagen nicht gestattet. | ||
| (7) | Der Magistrat der Stadt Oberzent kann für öffentliche Anlagen Ausnahmen nach den Absätzen 4 und 5 erteilen, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. | ||
| (8) | Jedes Verhalten, das die bestimmungsgemäße Benutzung der öffentlichen Anlage (§ 1 Abs. 3) und ihrer Einrichtung beeinträchtigt, ist untersagt. Insbesondere ist es verboten, | ||
| a) | Beete, Pflanzflächen und besonders gekennzeichnete Rasenflächen zu betreten, zu verändern oder aufzugraben. Auf Rasenflächen ist Ballspielen, soweit andere dadurch gefährdet werden, untersagt. | |
| b) | Öffentliche Einfriedungen wie Zäune, Mauern o.ä. oder öffentliche Absperrungen eigenmächtig zu verändern oder wegzuräumen, | |
| c) | Wegesperren wie Poller, Schlagbäume, Schranken, etc. zu beseitigen, zu verändern oder zu überklettern, | |
| d) | Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen, | |
| e) | Bäume, Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen, zu entfernen zu verrücken oder zu verändern. | |
§ 5 Kinderspielplätze, Grün- und Spielanlagen | |||
| (1) | Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen benutzt werden, die älter als 12 Jahre sind. | ||
| (2) | Kinderspielplätze, Bolzplätze, Basketball- und Skateboardanlagen dürfen nur von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. | ||
| (3) | Der Konsum von legalen und illegalen Suchtmitteln ist auf den Plätzen und Anlagen nach Abs. 2 untersagt. | ||
| (4) | Hunde sind von Kinderspielplätzen, Basketball-, und Skateboardanlagen, Bouleplätzen, Bolzplätzen sowie Sportanlagen fernzuhalten. | ||
| (5) | Die Gefährdung anderer Personen durch | ||
| a) | das unbefugte Lagern, dauerhafte Verweilen und Nächtigen auf den Plätzen und Anlagen, auf denen typischerweise starker Fußgängerverkehr stattfindet oder die ihrem Zweck nach hierfür bestimmt sind, | |
| b) | das Nächtigen auf Straßen, in Grün- und Spielanlagen sowie insbesondere auf Bänken und Stühlen zu diesem Zweck, ist verboten. | |
| (6) | Die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) und des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) bleiben unberührt. | ||
§ 6 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile | |||
| (1) | Das Waschen von Kraftfahrzeugen sowie die Motorwäsche, das Reparieren von Kraftfahrzeugen, das Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten ist auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider zur Straße hin entwässert werden. Ausgenommen davon sind Reparaturarbeiten, die wegen plötzlicher Störung erforderlich sind. | ||
| (2) | Auf öffentlichen Straßen, Parkplätzen und in Anlagen stehende Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen nicht als Unterkunft benutzt werden. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Einhaltung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt. Unberührt bleiben außerdem ausgewiesene Wohnmobilstellplätze. | ||
§ 7 Plakatieren, Beschriften, Bemalen, Besprühen | |||
| (1) | Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Flächen und auf den in § 1 Abs. 4 genannten Einrichtungen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) anzubringen oder anbringen zu lassen. Die Bestimmungen des Hessischen Straßengesetzes bleiben hierbei unberührt. | ||
| (2) | Absatz 1 findet keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 13 der Hessischen Bauordnung. | ||
| (3) | Wer entgegen der Verbote in Absatz 1 Plakate, Anschläge oder Werbemittel anbringt, wer beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf den mit den jeweiligen Plakaten, Anschlägen oder sonstigen Darstellungen (gemäß Abs. 1) hingewiesen wird. Erfolgt die Beseitigung nach vorheriger Aufforderung nicht, ist die Stadt berechtigt, die Plakate usw. gegen Kostenerstattung zu entfernen. | ||
| (4) | Die Stadt Oberzent kann von den Bestimmungen des Abs. 1 Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden. In der Erlaubnis wird die Zahl der Plakate festgelegt. Diese sind mit Aufklebern zu versehen. Aus diesen muss der Ablauf der Genehmigungsfrist ersichtlich sein. Die erteilte Erlaubnis ist beim Plakatieren mitzuführen. Die Vorschriften der Hessischen Bauordnung und des Hessischen Straßengesetzes bleiben unberührt. | ||
§ 8 Aufgrabungen und sonstige Arbeiten | |||
| Aufgrabungen und sonstige Arbeiten in öffentliche Anlagen sowie im Wurzelbereich von städtischen Bäumen (insbesondere von Straßenbäumen) dürfen nur mit besonderer Erlaubnis des Magistrats der Stadt Oberzent vorgenommen werden. | |||
§ 9 Gefährdendes Verhalten | |||
| (1) | Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 1 ist untersagt | ||
| a) | das Nächtigen, | |
| b) | das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen, | |
| c) | das unbefugte Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Ausschankflächen oder Einrichtungen, wie z.B. Grillstellen, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen, | |
| d) | das Konsumieren von Betäubungs- und Rauschmitteln im Sinne des BtmG, | |
| e) | das die körperliche Nähe suchende oder sonst aufdringliche Betteln auch auf privaten, aber öffentlich zugänglichen Flächen (z. B. Parkplätzen von Supermärkten), | |
| f) | die Gefährdung anderer Personen durch den Konsum alkoholischer Getränke, Trunkenheit oder sonstiges rauschbedingtes Verhalten. | |
| (2) | Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt. | ||
§ 10 Grillen und Feuer | |||
| (1) | Das Abbrennen eines offenen Feuers im Freien ist nur zulässig, sofern | ||
| a) | es keine Gefährdung, Behinderung oder Beeinträchtigen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie der Anlieger verursacht, | |
| b) | das Feuer ständig durch eine volljährige Aufsichtsperson mit Zugang zu einer Fernsprechverbindung von Anfang bis Ende des Abbrandes überwacht wird und das Feuer und die Glut am Ende der Veranstaltung abgelöscht werden, | |
| c) | ausreichende Löschmittel vorhanden sind, | |
| d) | der Untergrund der Feuerstelle nicht brennbar ist. | |
§ 11 Zelten | |||
| Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist das Wohnen in Zelten verboten. | |||
§ 12 Wasserflächen | |||
| (1) | Das Baden ist nur an den dafür besonders bestimmten Stellen erlaubt. | ||
| (2) | Zugefrorene Gewässer dürfen nur betreten werden, wenn sie für die Öffentlichkeit durch die Stadt Oberzent freigegeben sind. | ||
§ 13 Fütterungsverbot | |||
| (1) | Im Gebiet der Stadt Oberzent ist es verboten, verwilderte Haustauben, Wildtauben und Enten zu füttern oder Futter auszulegen oder auszustreuen, soweit dieses üblicherweise von diesen Tieren aufgenommen wird. | ||
| (2) | Ferner ist es verboten für an oder in stehenden Gewässern lebende Wasservögel oder Fische Futter auszulegen oder auszustreuen. | ||
§ 14 Ordnungswidrigkeiten | |||
| (1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | ||
| 1. | entgegen § 3 Haus- und Stalltiere, die den Verkehr derart gefährden können, dass die Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs und die Sicherheit ihrer Teilnehmer nicht mehr gewährleistet ist, nicht von der Straße fernhält; | |
| 2. | entgegen § 4 Abs. 1 Pflanzungen in öffentlichen Anlagen betritt oder befährt; | |
| 3. | entgegen § 4 Abs. 2 Rasenflächen, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Pflanzenteile, Baulichkeiten, Wege, Springbrunnen, Weiher- und Planschbecken, Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Abfallkörbe, Aschenbecher sowie sonstige ähnliche Einrichtungen beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt; | |
| 4. | entgegen § 4 Abs. 3 Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und straßenbegleitende Pflanzungen in den genannten Anlagen und Einrichtungen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt; | |
| 5. | entgegen § 4 Abs. 4 in öffentlichen Anlagen Schaustellungen, gewerbliche Feilbietungen von Waren und Leistungen aller Art ohne Erlaubnis des Magistrats der Stadt Oberzent durchführt; | |
| 6. | entgegen § 4 Abs. 5 in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge, Fahrräder sowie Wohnwagen oder sonstigen Anhänger fährt, schiebt, parkt oder abstellt; | |
| 7. | entgegen § 4 Abs. 6 in öffentlichen Anlagen Lagerfeuer abbrennt oder grillt; | |
| 8. | entgegen § 4 Abs. 8 | |
|
| a) | Beete, Pflanzflächen und besonders gekennzeichnete Rasenflächen betritt, verändert, aufgräbt oder auf Rasenflächen Ball spielt, soweit andere dadurch gefährdet werden; |
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| b) | Öffentliche Einfriedungen wie Zäune oder Mauern o.ä. oder öffentliche Absperrungen eigenmächtig verändert oder wegräumt; |
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| c) | Wegesperren wie Poller, Schlagbäume, Schranken etc. beseitigt oder verändert oder überklettert; |
|
| d) | Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt; |
|
| e) | Bäume, Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, verrückt oder verändert; |
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| f) | Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen), Rollschuhlaufen oder Inline-Skating treibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt; |
| 9. | entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte nutzt, obwohl die Person älter als 12 Jahre ist oder entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Ball auf nicht dazu bestimmten Plätzen (Bolzplätzen) spielt; | |
| 10. | entgegen § 5 Abs. 2 Kinderspielplätze, Bolzplätze, Basketball- Skateboardanlagen außerhalb der festgesetzten Zeit nutzt; | |
| 11. | entgegen § 5 Abs. 3 auf den Plätzen und Anlagen nach Absatz 2 Drogen genießt; | |
| 12. | entgegen § 5 Abs. 4 Hunde auf Kinderspielplätze, Basketball-, und Skateboardanlagen, Bouleplätze, Bolzplätze sowie Sportanlagen lässt; | |
| 13. | entgegen § 5 Abs. 5 andere Personen durch | |
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| a) | das unbefugte Lagern, dauerhafte Verweilen und Nächtigen auf den Plätzen und Anlagen, auf denen typischerweise starker Fußgängerverkehr stattfindet oder die ihrem Zweck nach hierfür bestimmt sind, |
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| b) | das Nächtigen auf Straßen, in Grün- und Spielanlagen sowie insbesondere auf Bänken und Stühlen zu diesem Zweck, |
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| c) | Drogenkonsum, |
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| gefährdet. | |
| 14. | entgegen § 6 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge oder Motoren wäscht, Kraftfahrzeuge repariert, Öl wechselt oder Behandlungen mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten durchführt; | |
| 15. | entgegen § 6 Abs. 2 auf öffentlichen Straßen, Parkplätzen und in Anlagen stehende Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen und Wohnmobile als Unterkunft benutzt; | |
| 16. | entgegen § 7 Abs. 1 auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Flächen und auf in § 1 Abs. 4 genannten Einrichtungen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) anbringt oder anbringen lässt; | |
| 17. | entgegen § 8 Aufgrabungen und sonstige Arbeiten in öffentliche Anlagen sowie im Wurzelbereich von gemeindlichen Bäumen (insbesondere von Straßenbäumen) ohne besondere Erlaubnis der Stadt vornimmt; | |
| 18. | entgegen § 9 Abs. 1 auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Anlagen und Einrichtungen gemäß § 1 | |
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| a) | nächtigt; |
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| b) | seine Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen verrichtet; |
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| c) | unbefugt lagert oder dauerhaft außerhalb von Ausschankflächen oder Einrichtungen, wie z.B. Grillstellen verweilt, wenn die Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen, |
|
| d) | Betäubungs- und Rauschmittel im Sinne des BtmG konsumiert; |
|
| e) | körperliche Nähe suchend oder sonst aufdringlich bettelt, auch auf privaten, aber öffentlich zugänglichen Flächen (z.B. Parkplätzen von Supermärkten); |
|
| f) | andere Personen durch den Konsum alkoholischer Getränke, Trunkenheit oder sonstiges rauschbedingtes Verhalten gefährdet; |
| 19. | entgegen § 10 Abs. 1 ein offenes Feuer im Freien abbrennt, ohne die von Buchstabe a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen; | |
| 20. | entgegen § 11 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in Zelten wohnt; | |
| 21. | entgegen § 12 Abs. 1 an nicht dafür bestimmten Stellen badet; | |
| 22. | entgegen § 12 Abs. 2 zugefrorene Gewässer betritt, die nicht durch die Stadt Oberzent für die Öffentlichkeit freigegeben sind; | |
| 23. | entgegen § 13 Absatz 1 verwilderte Haustauben, Wildtauben und Enten füttert oder Futter auslegt oder ausstreut | |
| 24. | entgegen § 13 Absatz 2 für an oder in stehenden Gewässern lebende Wasservögel oder Fische Futter auslegt oder ausstreut. | |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. | ||
| (3) | Zuständige Behörde zur Durchführung dieser Gefahrenabwehrverordnung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Stadt Oberzent als örtliche Ordnungsbehörde. | ||
§ 15 Anwendung sonstiger Vorschriften | |||
| Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, der Hessischen Bauordnung, des Hessischen Forstgesetzes, des Gesetzes über die geordnete Beseitigung von Abfällen sowie des Bundesfernstraßengesetzes und des Hessischen Straßengesetzes bleiben unberührt. | |||
§ 16 Inkrafttreten | |||
| Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt 30 Jahre, sofern sie nicht zuvor durch Beschluss aufgehoben oder geändert wird. | |||
| Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gefahrenabwehrverordnung über die Anleinpflicht für Hunde im Bereich des Markt- und Sportzentrums „Stried“ der Stadt Beerfelden vom 13.09.2011 außer Kraft. | |||
| Ausfertigungsvermerk: | |||
| Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Verordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. | |||
Die Lagepläne 1-21 zu § 2 (1) Buchstabe d) sind als Anlage Bestandteil dieser Gefahrenabwehrverordnung. Gemäß § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Oberzent vom 12.06.2018, zuletzt geändert durch die 2. Änderung vom 27.04.2021, werden die Pläne vom 07.08.2023 bis zum 15.08.2023 während der Dienststunden in der Stadtverwaltung in Oberzent, Stadtteil Beerfelden, Metzkeil 1, Zimmer 7, zur Einsichtnahme für jede Person ausgelegt.
Die öffentliche Bekanntmachung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an Anlagen und Einrichtungen im Gebiet der Stadt Oberzent ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
Weiterhin kann der Bekanntmachungstext dieser Satzung einschließlich der Lagepläne auf der Homepage der Stadt Oberzent unter www.stadt-oberzent.de eingesehen werden.