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Oberzent aktuell
Ausgabe 31/2023
Nachrichten aus dem Rathaus
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Allgemeinverfügung für die Benutzung des Festivalgeländes „Finki-Festival“ vom 11.08. bis 12.08.2023 in Finkenbach

Zur Durchführung der Veranstaltung „Finki-Festival“, in der Zeit vom 11. August bis 12. August 2023, in Finkenbach, auf den Grundstücken in der Gemarkung Finkenbach Flur 1, Flurstück Nr. 99, 94, 93, 92, 91, 90, 89, 88, 87, 86, 82, 81, 80, 76, 20/1 sowie Flur 12, Flurstück Nr. 73, 74/2, 74/1, 87/1, 87/2, 89/1, 89/2, 90/1, 91/1, 92, 93, 78 sowie Flur 6, Flurstück Nr. 34, 35, 36, 37, 38 ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

1.

Diese Allgemeinverfügung gilt vom 10. August 2023 bis einschließlich 13. August 2023.

2.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte Festivalgelände „Finki-Festival“, wie auf den o. g. Flurstücken angegeben (im Folgenden „Festivalgelände“ genannt).

3.

Die Anlage II ist Bestandteil dieser Verfügung. Die darin festgeschriebenen Auflagen und Bedingungen sind für den Veranstalter bindend.

4.

Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die sich im Bereich des Festivalgeländes aufhalten (im Folgenden „Besucher“ genannt).

5.

Es ist untersagt, innerhalb des Geltungsbereichs dieser Allgemeinverfügung während der „Finki-Festival“ Veranstaltung:

a.

Waffen, Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende, brennbare, leicht entzündliche oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind, mitzuführen.

b.

Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind, mitzuführen.

c.

sperrige Gegenstände mitzuführen. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Gesundheit anderer Veranstaltungsbesucher darstellen, oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann, wenn dies im konkreten Fall zu befürchten ist, zum Beispiel Leitern, Hocker, Klappstühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Reisekoffer oder Fahnen, die als Waffe benutzt werden können. Ausgenommen hiervon sind Gegenstände dieser Art, die auf das Campinggelände mitgenommen werden und dort verbleiben.

d.

Fahnen und Transparente mit Aufforderungen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten Sitten verstoßen, mitzuführen.

e.

Tiere mitzuführen. Blindenhunde dürfen ohne Einschränkung mitgeführt werden.

f.

Rauchen und offenes Feuer (darunter fallen auch Einweggrills, Grillschalen, etc.) außerhalb der gekennzeichneten Grillstellen zu entzünden.

6.

Es ist ferner untersagt

a.

erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Masten aller Art, Dächer oder Bäume zu besteigen oder zu übersteigen.

b.

Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art gegen Personen zu werfen bzw. zu schütten.

c.

Feuer zu entfachen, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (z.B. Leuchtkugeln, Raketen, Rauchpulver, Rauchbomben) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen.

d.

gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen und Sammlungen durchzuführen.

e.

bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu bemalen, zu beschriften, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten.

f.

außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen, zu verunreinigen.

g.

Rettungs- und Fluchtwege einzuengen oder deren Nutzung zu beeinträchtigen.

7.

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen zu 5. und 6. wird angeordnet.

8.

Für den Fall der Nichtbeachtung der Verbote zu 5. und 6. wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht.

9.

Verwaltungskosten werden nicht erhoben.

Begründung:

Dieser Bescheid beruht auf den §§ 6 und 11 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150) in Verbindung mit § 35 Satz 2 HVwVfG (Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 78)

Einer näheren Begründung bedarf diese Allgemeinverfügung nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG (Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz) nicht.

Begründung der Androhung des Zwangsgeldes:

Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung dieser Allgemeinverfügung ist geboten, um weitere Ausschreitungen zu verhindern. Die Höhe des Zwangsgeldes ist angemessen. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein niedrigeres Zwangsgeld die Besucher nicht davon abhalten würde, gegen diese Verfügung zu verstoßen. Das Zwangsgeld wird fällig, sobald gegen die Verbote zu 5. und 6. verstoßen wird.

Es kann im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 2, 68, 69 und 74 Hessisches Verwaltungsvoll-streckungsgesetz (HessVwVG) vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 410) beigetrieben werden. Die wiederholte Anwendung eines – auch in der Höhe gestaffelten – Zwangsgeldes ist möglich.

Besondere Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung). Das Anordnen der sofortigen Vollziehung steht in unserem Ermessen. In diesem Fall ist das Durchführen der angeordneten Maßnahme von besonderem öffentlichem Interesse, weil bei Nichtbeachten der Verbote zu 5. und 6. dies zu erheblichen Gefährdungen der an der Veranstaltung teilnehmenden Besucher führen würde. Der unaufschiebbare Vollzug dieser Allgemeinverfügung ist daher dringend geboten. Ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückzutreten, weil das öffentliche Interesse an dem Beachten der Verbote zu 5. und 6. ihr Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs überwiegt. Daher hat die sofortige Vollziehung ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit unserer Verfügung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann jeder Betroffene innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erheben.

Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim

Bürgermeister

der Stadt Oberzent

oder

Kreisausschuss

des Odenwaldkreises

Metzkeil 1

Michelstädter Straße 12

64760 Oberzent

64711 Erbach

einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Kreisausschuss des Odenwaldkreises.

Bitte beachten Sie, dass durch Übersendung einer gewöhnlichen E-Mail die elektronische Form nicht gewahrt wird und dadurch ein Widerspruch nicht wirksam eingelegt werden kann!

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch, soweit er sich gegen die Verbote zu 5. und 6. richtet, keine aufschiebende Wirkung entfaltet und die getroffene Verfügung sofort zu beachten ist. Der Widerspruch gegen die Androhung des Zwangsgeldes zu Nr. 8 hat gemäß § 16 HessAGVwGO (Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung) in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung beim

Verwaltungsgericht Darmstadt

Julius-Reiber-Str. 37

64293 Darmstadt

einzureichen.

Der Antrag ist schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen.

Er kann auch mittels eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Kapitel 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung erhoben werden, und zwar

mittels Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur,

mittels Versendung eines signierten elektronischen Dokuments, bei der der Absender im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes sicher angemeldet ist und sich die sichere Anmeldung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

bei Klageeinreichung durch ein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder Notarkammer durch Übermittlung eines signierten elektronischen Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach oder Notarpostfach. Ab 01.01.2022 gilt nach § 55d VwGO ergänzend, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Bitte beachten Sie, dass durch Übersendung einer gewöhnlichen E-Mail die elektronische Form nicht gewahrt wird und dadurch der Antrag nicht wirksam eingereicht werden kann!

gez.
Kehrer, Bürgermeister

Anlage II zur Allgemeinverfügung des Bürgermeisters der Stadt Oberzent vom 28.07.2023 anlässlich der Veranstaltung „Finki-Festival“ in der Zeit vom 11.08.2023 bis 12.08.2023

Bedingungen und Auflagen für den Veranstalter:

1.

Alle sicherheitsrelevanten Planungen sind auf maximal 2500 Besucher ausgelegt, daher wird die höchstzulässige Besucheranzahl die sich gleichzeitig auf dem Festivalgelände aufhalten dürfen, auf 2500 Personen festgesetzt. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass bei einem unerwarteten Besucherandrang eine ausreichende Kontrolle der Anzahl der Festivalbesucher gewährleistet ist (Zugangskontrolle, Strichliste etc.).

2.

Der Beginn der Sperrzeit für die Hauptbühne wird gemäß § 4 der Verordnung über die Sperrzeit (Sperrv) auf 03.00 Uhr festgesetzt.

3.

Es sind mindestens 12 Personen Sicherheitspersonal eines zertifizierten Sicherheitsunternehmens einzusetzen um die wichtigsten Kontrollpunkte zu besetzen. Das Sicherheitspersonal soll durch eine ausreichende Anzahl an Ordnern (mindestens 12) des Veranstalters unterstützt werden. Der Sicherheitsdienst ist ab Donnerstag, 10.08.2023 bis Sonntag, 13.08.2023 rund um die Uhr vorzuhalten.

4.

In Absprache mit Feuerwehr und DRK sind folgende Mindeststärken der Rettungskräfte auf dem Festivalgelände bereit zu halten:

Feuerwehr

Beginn Freitag, 11.08.2023 ab 15.00 Uhr bis 03.00 Uhr

Beginn Samstag, 12.08.2023 ab 12.00 Uhr bis 03.00 Uhr

Einsatzstärke 4 Personen

1 Fahrzeug TSF-W

Bei Waldbrandalarmstufe A (wird durch das Hess. Umweltministerium bekanntgegeben) ist die Einsatzstärke zu erhöhen, Art und Umfang der Erhöhung legt der Leiter der Feuerwehr Oberzent fest. Bei Waldbrandalarmstufe B muss das Festival abgesagt werden und das Festivalgelände ist gemäß dem Sicherheitskonzept des Veranstalters zu räumen.

Sanitätspersonal

Freitag 11.08.2023

16.00 Uhr bis 03.00 Uhr mit je 3 Personen.

Samstag 12.08.2022

10.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit 3 Personen

ab 20.00 Uhr bis 03.00 Uhr mit 4 Personen.

5.

Alle befestigten Wege im und zum Festivalgelände, insbesondere der Rettungswege, müssen frei von Absperrungen, parkenden Fahrzeugen und Gegenständen gehalten werden. Das Parken für PKW ist auf allen Wiesenflächen verboten. Wohnmobile sind auf den Campingflächen 4, 5 und 7 zugelassen.

6.

Der Veranstalter hat ausreichend Stand- und Parkflächen für Krankentransport und Rettungsfahrzeuge der Hilfsorganisationen vorzuhalten. Not- und Rettungswege sollen ausreichend beschildert sein. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass eine ungehinderte Zu- und Abfahrt auf allen Campingplätzen von Fahrzeugen des Sanitäts- und Rettungsdienstes für die Dauer der Veranstaltung stets gewährleistet ist.

7.

Der Veranstalter ist für das ordnungsgemäße Parken nach Vorgabe der verkehrsrechtlichen Anordnung verantwortlich und hat für deren Einhaltung Sorge zu tragen.

8.

Sämtliche für Camping vorgesehenen Wiesen sind zu mähen. Das Mähgut ist zwingend von sämtlichen Wiesen abzuräumen.

9.

Das Sicherheitskonzept des Veranstalters ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.

gez.
Kehrer, Bürgermeister