Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 23.04.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| im ordentlichen Ergebnis | 2024 |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 30.999.967 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | -31.613.323 € |
| mit einem Saldo von | -613.356 € |
| im außerordentlichen Ergebnis | 2024 |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
| mit einem Saldo von | 0 € |
| mit einem Fehlbedarf von | -613.356 € |
| 2024 |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 423.400 € |
und dem Gesamtbetrag der
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.861.100 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -7.442.430 € |
| mit einem Saldo von | -4.581.330 € |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.045.502 € |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -750.932 € |
| mit einem Saldo von | 2.294.570 € |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf von | -1.863.360 € |
festgesetzt.
§ 2
| 2024 |
| Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird wie folgt festgesetzt: | 3.045.502 € |
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden in 2024 nicht veranschlagt.
§ 4
| 2024 |
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird wie folgt festgesetzt: | 500.000 € |
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | 2024 |
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 550 v. H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 550 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer auf | 400 v. H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept für 2024 wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.
Oberzent, 23.04.2024
Der Magistrat der Stadt Oberzent
gez. Christian Kehrer, Bürgermeister
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Oberzent für das Haushaltsjahr 2024
| Hiermit erteile ich folgende nach § 97 a der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) erforderliche Genehmigungen der Haushaltssatzung der Stadt Oberzent für das Haushaltsjahr 2024: | |
| a) | zu der Abweichung von den Vorgaben des § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO hinsichtlich des Haushaltsausgleichs des Finanzhaushalts in der Planung. |
| b) | zu der Festsetzung des in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrags der Kreditaufnahmen in Höhe von 3.045.502 € (in Worten: drei Millionen fünfundvierzigtausendfünfhundertzwei Euro), gemäß § 103 Abs. 2 HGO und |
| c) | zu der Festsetzung des in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrags der Liquiditätskredite in Höhe von 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro), gemäß § 102 Abs. 4 HGO. |
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 liegt zur Einsichtnahme vom 29.08.2024 bis 10.09.2024 im Rathaus Beerfelden, Metzkeil 1, Zimmer 7, zu den folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
| Montag | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr |
| Dienstag | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen! |
| Donnerstag | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
Oberzent, 22.08.2024