Flurbereinigungsbeschluss vom 07.08.2025
1. Aufgrund von § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) ordnet hiermit das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung die
Flurbereinigung Waldbrunn-Eberbach (Höllgrund)
nach §§ 1 und 37 FlurbG an.
Sie wird vom Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis – untere Flurbereinigungsbehörde durchgeführt.
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst - die Gewanne der Tallage des Höllgrundes von der Siedlung Oberer Höllgrund, Gemarkung Strümpfelbrunn über die Siedlung Unterhöllgrund, Gemarkung Waldkatzenbach, beide Gemeinde Waldbrunn bis einschließlich dem Weiler Antonslust, Gemarkung Eberbach, Stadt Eberbach, - zudem alle bewaldeten Flächen der Gemarkung Strümpfelbrunn, Gemeinde Waldbrunn ausschließlich der Waldflächen der Gewanne Bräunlingsrot, Michelswiese, Hatzenbrunnenfeld und des Distrikts II Eichwaldfeld, - von der Gemarkung Waldkatzenbach die Waldflächen der Gewanne Mühlwegschlag, Winterschlag, Lingschlag, Resenbrunnen, Eiertswiese, Eisigklinge, Neurott und Geiersberg sowie des Distrikts I Katzenberg und Gemeindewald Distrikt I Eichwald, - von der Gemarkung Eberbach, Stadt Eberbach, Rhein-Neckar-Kreis die bewaldeten Distrikte Römerreisach, Steckenhelde und Augstel (ausgenommen Flurstück Nr. 8622) sowie die Gewanne Höllgrund, Antonslust, Schleegrund und Schlehengrund - und das Flurstück Nr. 1158/3 Distrikt Hirschel, Gemarkung Reisenbach, Gemarkung Mudau sowie den Reisenbach.
Es wird mit einer Fläche von rd. 997 ha in dem aus der Gebietskarte vom 30.06.2025 näher ersichtlichen Umfang festgestellt. Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.
2. Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt
| - | als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft. |
| - | als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Gebiets mitzuwirken haben. |
Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen
„Teilnehmergemeinschaft der
Flurbereinigung Waldbrunn-Eberbach (Höllgrund)“.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in 69429 Waldbrunn-Strümpfelbrunn.
3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt einen Monat - vom ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - in den Rathäusern Waldbrunn und Eberbach sowie in den Rathäusern Hirschhorn, Limbach, Mosbach, Mudau, Neckargerach, Neunkrichen, Oberzent, Schönbrunn und Zwingenberg während der ortsüblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde ein. Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/5289) eingesehen werden. Datenschutzrechtliche Hinweise zu den personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erhoben werden, können auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/5289) sowie auf der Internetseite des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis eingesehen werden.
| 4. a) | Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis - untere Flurbereinigungsbehörde - Präsident-Wittemann-Straße 16, 74722 Buchen anzumelden. |
| Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines solchen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Lauf gesetzt worden ist. |
| b) | In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. |
| c) | Bäume, Beerensträucher, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Fehlt die Zustimmung, muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. |
| d) | Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Anderenfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß zu bepflanzen ist. |
| e) | Wer den unter b) - d) genannten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden. |
| f) | Neben den unter a) bis d) genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (z. B. Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter. |
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung, Büchsenstraße 54, 70174 Stuttgart, eingelegt werden.
Der Flurbereinigungsbeschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme öffentlich aus. Vom 22.08.2025 bis zum 06.10.2025 können die Unterlagen während der Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung, Rathaus Beerfelden, Metzkeil 1, 64760 Oberzent, Raum 8a öffentlich eingesehen werden.
Öffnungszeiten Stadtverwaltung:
Montag und Dienstag, 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr
Donnerstag, 8:30 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr
Freitag, 08:30 – 12:00 Uhr