Titel Logo
Oberzent aktuell
Ausgabe 38/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amt für Bodenmanagement Heppenheim

- Flurbereinigungsbehörde -

Odenwaldstraße 6

64646 Heppenheim

Tel.-Nr.: 0611/535-8225, Fax-Nr.: 0611/327605338

E-Mail: info.afb-Heppenheim@hvbg.hessen.de

 —  Gz.: 2-HP-05-20-92-01-B-0005#006

Flurbereinigungsverfahren Schönnen

Verfahrens-Nr.: VF 2092

Öffentliche Bekanntmachung

Vorläufige Besitzeinweisung

1.

Anordnung

1.1

Vorläufige Besitzeinweisung

Im Flurbereinigungsverfahren Schönnen wird gem. § 65 ff. in Verbindung mit den §§ 62, 69 - 71 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung die

vorläufige Besitzeinweisung

in die neuen Grundstücke angeordnet.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen (§ 62 FlurbG) vom 1. Juli 2022 bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke am 1. November 2022 auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).

Wegen der sonstigen Regelungen wird auf den weiteren Inhalt der Überleitungsbestimmungen Bezug genommen.

2.

Hinweise

2.1

Veröffentlichung und Auslegung

Dieser Verwaltungsakt wird in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Erbach und in der angrenzenden Gemeinde Oberzent öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig wird der Verwaltungsakt mit Begründung und die Überleitungsbestimmungen, ein Auszug aus dem FlurbG (§§ 65–71) und eine Übersichtskarte, in der die neuen Grundstücke sind, für einen Monat nach der öffentlichen Bekanntgabe zur Einsichtnahme vom

26. September 2022 bis 26. Oktober 2022.

bei der Stadtverwaltung der Stadt Erbach, Zimmer Nr. 112,

Neckarstraße 3, 64711 Erbach -

während den folgenden Öffnungszeiten

Montag – Dienstag: 8.00 – 14.00 Uhr

Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17.30 Uhr

Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr

und vom

6. Oktober 2022 und 7. Oktober 2022

im Alten Schulhaus,

Ebersberger Straße 33, 64711 Erbach im Odenwald

am Donnerstag und Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr

zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.

Hier stehen Mitarbeiter des Amtes in dieser Zeit für Fragen und Auskünfte zur Verfügung.

Darüber hinaus sind der Verwaltungsakt, die Überleitungsbestimmungen und die Übersichtskarten über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF2092 abrufbar.

2.2

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

2.3

Nießbrauch, Pacht

Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6 in 64646 Heppenheim, zu stellen. Die Frist beginnt mit dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

2.4

Bekanntgabe der neuen Feldeinteilung

Die neue Feldeinteilung kann aus der öffentlich ausgelegten Karte entnommen werden, sie wird den Beteiligten auf Antrag auch an Ort und Stelle erläutert.

2.5

Rechtliche Wirkungen

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan bestimmt und geregelt, gegen den zu gegebener Zeit der Widerspruch nach § 59 FlurbG erhoben werden kann. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gem. §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung).

2.6

Zwangsmittel

Die vorläufige Besitzeinweisung kann gem. § 137 FlurbG mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Begründung

1. Sachverhalt

Die Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebietes wurden neu geordnet. Die Teilnehmer wurden über ihre Wünsche für die Abfindung gehört, die neue Feldeinteilung wurde den Beteiligten bekanntgegeben (Karten des Neuen Bestandes).

Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten neuen Grundstücke sind – soweit sie von einer Vermessung betroffen sind – in die Örtlichkeit übertragen.

Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten, steht fest.

2. Formelle Gründe

Die Anordnung wird von der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim, als zuständige Behörde erlassen. Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 63, 65 und 66 FlurbG. Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt.

Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.

3. Materielle Gründe

Durch die Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die betroffenen Teilnehmer möglichst rasch in den Genuss der von der Flurbereinigung zu erwartenden Vorteile gelangen. Den Beteiligten soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich.

Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann binnen eines Monats Widerspruch bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6 in 64646 Heppenheim, erhoben werden.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Schaperstr. 16 in 65195 Wiesbaden, erhoben wird.

Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung, angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.

Begründung

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung der Altgrundstücke und der neu zugeteilten Grundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung nicht in Besitz nehmen könnten. Daher muss sich der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die Empfänger der neuen Grundstücke einheitlich zu den festgesetzten Zeiten vollziehen, da sonst eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der neu zugeteilten Grundstücke nicht gewährleistet ist.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die investierten öffentlichen Mittel und die nach der Besitzeinweisung noch auszuführenden investiven Maßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen, Wegebaumaßnahmen) daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der

Hessische Verwaltungsgerichtshof

- Flurbereinigungsgericht -

Goethestraße 41+43

34119 Kassel

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für die vorläufige Besitzeinweisung ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Heppenheim, den 15. September 2022

Im Auftrag

(L.S.)

gez. R. Ehlert

(Verfahrensleiter)