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Oberzent aktuell
Ausgabe 38/2022
Nachrichten aus dem Rathaus
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Taxisatzung der Stadt Oberzent

1. Änderungssatzung

Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 1, des Gesetzes vom 16.04.2021 (BGBl. I S. 822), in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12.11.2013 (GVBl. S 640), hat der Magistrat der Stadt Oberzent in der Sitzung vom 29.08.2022 folgende Verordnung zur 1. Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Taxitarif) der Stadt Oberzent vom 10.02.2020 beschlossen.

Artikel 1

§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

,,§ 2

Beförderungsentgelte

1.

Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen.

Für Fahrten nach § 1 werden folgende Entgelte festgesetzt:

a)

Grundpreis  —  3,00 €

b)

Fahrpreis pro km  —  2,50 €

c)

Wartezeit pro Stunde  —  36,00 €

(einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten)

Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.

Artikel 2

Diese Änderungsverordnung tritt am 04.10.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 1 der bisherigen Verordnung außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Verordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss des Magistrates übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Oberzent, den 29.08.2022

Der Magistrat der Stadt Oberzent

Kehrer, Bürgermeister