Liebe Bürgerinnen und Bürger,
grundsätzlich hat jeder die Möglichkeit, eine durch ihn festgestellte Ordnungswidrigkeit zur Anzeige zu bringen.
Vielfach zeigt sich allerdings, dass Anzeigen nicht bearbeitet und Verfahren eingestellt werden müssen, da wichtige Angaben fehlen oder unvollständig sind.
Aus diesem Grund möchten wir Ihnen nachfolgende Informationen zur Verfügung stellen:
| • | Was ist eine Ordnungswidrigkeit? | |
| Gemäß § 1 Abs. 1 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) wird als „Ordnungswidrigkeit“ eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung bezeichnet, welche den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, dass mit einer Geldbuße geahndet wird. | ||
| Als Ordnungswidrigkeit werden leichtere Gesetzesverstöße ohne kriminellen Inhalt verstanden. Aus diesem Grund werden sie, im Gegensatz zu einer Straftat, nicht mit einer Strafe geahndet, sondern lediglich mit einer Geldbuße. | ||
| • | Wie kann ich eine Ordnungswidrigkeit anzeigen? | |
| Eine von Ihnen festgestellte Ordnungswidrigkeit ist dem Ordnungsamt Oberzent schriftlich anzuzeigen. Ein entsprechendes Formular finden Sie auf der Homepage der Stadt Oberzent unter der Rubrik Rathaus – Formulare – Ordnungsamt. Mit diesem Vordruck werden alle erforderlichen Angaben abgefragt, sodass bei einer vollständigen Anzeige Rückfragen weitestgehend vermieden werden können. | ||
| • | Wie erfolgt die Bearbeitung einer Anzeige? | |
| Nach Eingang der Anzeige erhält der Anzeigenerstatter eine Eingangsbestätigung. | ||
| Aufgrund der Anzeige hat die Verwaltungsbehörde: | ||
| o | zu beurteilen, ob der angezeigte Sachverhalt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bietet, | |
| o | zu prüfen, ob Verfolgungshindernisse wie z. B. Verjährung vorliegen, | |
| o | ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob sie die Verfahrenseinleitung für geboten hält. | |
| Hat sich der Anfangsverdacht erhärtet, wird dem Betroffenen die Eröffnung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens mitgeteilt und ein Anhörungsbogen übersandt, über den eine Äußerung zur Sache möglich ist. | ||
| • | Habe ich Anspruch auf Bearbeitung meiner Anzeige? | |
| Die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit stellt lediglich eine Anregung an die Verwaltungs-ehörde dar, ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Ein Anspruch auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens hat der Anzeigenerstatter grundsätzlich nicht. Die Durchführung des Verfahrens liegt ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde. | ||
| • | Was tun bei Lärmbeschwerden? | |
| Bei Lärmbeschwerden ist es unbedingt erforderlich hierüber ein Protokoll des dauerhaften Lärms anzufertigen. Hierzu ist ein Lärmprotokoll auszufüllen und zusammen mit der ausgefüllten Anzeige einzureichen. | ||
| • | Erhält der Betroffene Informationen über den Anzeigenerstatter? | |
| Auf Grundlage des § 49 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz kann dem Beschuldigten Einsicht gewährt werden, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Sind solche nicht zu erkennen, steht der Behörde ein Ermessen zu. Bei Abwägung hat die Behörde auch öffentliches Interesse zu berücksichtigen. Dem Rechtsanwalt des Angezeigten hingegen steht nach § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit § 147 Strafprozessordnung in der Regel Anspruch auf Einsicht in die Akten zu | ||
| • | Werden anonyme Anzeigen bearbeitet? | |
| Wer eine Ordnungswidrigkeit anonym, also ohne Angabe des Namens, abgibt, muss damit rechnen, dass die Anzeige nicht bearbeitet wird. Möchte jemand gegenüber dem Betroffenen nicht genannt werden, werden solche Wünsche selbstverständlich berücksichtigt. Hier ist aber der Hinweis erforderlich, dass spätestens in einem gerichtlichen | ||
| Bußgeldverfahren der Name des Anzeigenerstatters allen Beteiligten bekannt wird. | ||
Bei Rückfragen oder Auskünften zum Ordnungswidrigkeitsverfahren wenden Sie sich an
Herr El Kadi
Frau Bitnel
Tel. 06068 / 7590-970
E-Mail: ordnungsamt@stadt-oberzent.de
Stadt Oberzent
Ordnungsamt
Formular Anzeige einer Ordnungswidrigkeit siehe Seite