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Oberzent aktuell
Ausgabe 39/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Oberzent über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB

Aufgrund des § 25 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 07. März 2005 (GVBl. S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 17.09.2024 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:

§ 1

Anordnung des Vorkaufsrechts

Der Stadt Oberzent steht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 BauGB ein besonderes Vorkaufsrecht zu.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die folgenden Grundstücke:

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Oberzent, den 17.09.2024
Der Magistrat der Stadt Oberzent
gez.
Christian Kehrer
Bürgermeister