Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) in Verbindung mit §§ 11 und 12 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar.2014 (GVBl. I S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl S. 602) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberzent in ihrer Sitzung am 12. September 2023 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Oberzent beschlossen:
§ 1 Gleichstellungsbestimmung | |
| Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet. | |
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§ 2 Organisation, Bezeichnung | |
| (1) | Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Oberzent ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung: |
| „Freiwillige Feuerwehr Oberzent“ |
| (2) | Die Stadtteilfeuerwehren führen die Bezeichnung: |
| Freiwillige Feuerwehr Oberzent - Beerfelden |
| Freiwillige Feuerwehr Oberzent - Airlenbach |
| Freiwillige Feuerwehr Oberzent - Falken-Gesäß |
| Freiwillige Feuerwehr Oberzent - Finkenbach |
| Freiwillige Feuerwehr Oberzent - Gammelsbach |
| Freiwillige Feuerwehr Oberzent - Hebstahl |
| Freiwillige Feuerwehr Oberzent - Hesselbach |
| Freiwillige Feuerwehr Oberzent - Hetzbach |
| Freiwillige Feuerwehr Oberzent - Kailbach |
| Freiwillige Feuerwehr Oberzent - Kortelshütte |
| Freiwillige Feuerwehr Oberzent - Ober-Hainbrunn |
| Freiwillige Feuerwehr Oberzent - Olfen |
| Freiwillige Feuerwehr Oberzent - Rothenberg |
| Freiwillige Feuerwehr Oberzent - Schöllenbach |
| Freiwillige Feuerwehr Oberzent - Unter-Sensbach |
| (3) | Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Oberzent steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors. |
| (4) | Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sich die Stadtteilfeuerwehren der Unterstützung der Feuerwehrvereine. |
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§ 3 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr | |
| (1) | Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG. |
| (2) | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. |
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§ 4 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr | ||
| Die Freiwillige Feuerwehr Oberzent gliedert sich in folgende Abteilungen: | ||
| 1. | Einsatzabteilung |
| 2. | Ehren- und Altersabteilung |
| 3. | Jugendfeuerwehr |
| 4. | Kindergruppe |
| 5. | Musikabteilung |
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§ 5 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten | |||
| (1) | Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen. | ||
| (2) | Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen | ||
| a) | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, | |
| b) | Verluste oder Schäden an der persönlichen und/oder sonstigen Ausrüstung, | |
| c) | den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote, | |
| d) | die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten | |
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| aa.) | wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 – 91s StGB |
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| bb.) | wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 – 101a StGB |
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| cc.) | wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 – 121 StGB |
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| dd.) | wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 – 145d StGB |
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| ee.) | wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 – 306c StGB |
| (3) | Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten. | ||
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§ 6 Aufnahme in die Einsatzabteilungder Freiwilligen Feuerwehr | |
| (1) | Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden. |
| (2) | Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Oberzent haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze sowie Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. |
| (3) | Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen. |
| (4) | Die Aufnahme in die Einsatzabteilung ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor über den Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. |
| (5) | Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Stadtbrandinspektor im Auftrag des Magistrats, nach Anhörung der Wehrführung des jeweiligen Stadtteils. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attests oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden. |
| (6) | Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben. |
| (7) | Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Stadtbrandinspektor, nach Anhörung der Wehrführung des jeweiligen Stadtteils, beendet werden. |
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§ 7 Beendigung der Zugehörigkeitzur Einsatzabteilung | ||
| (1) | Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit | |
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, |
| b) | durch die Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung, |
| c) | dem Austritt, |
| d) | dem Ausschluss. |
| (2) | Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet, im Auftrag des Magistrats, der Stadtbrandinspektor nach Anhörung der Wehrführung des jeweiligen Stadtteils. | |
| (3) | Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden. | |
| (4) | Der Stadtbrandinspektor kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung, im Auftrag des Magistrates, aus wichtigem Grund – nach Anhörung der Wehrführung des jeweiligen Stadtteils – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder von angesetzten Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 10 Abs. 1 b), die Weitergabe im Feuerwehreinsatz erlangter Informationen, Bilder oder sonstiger Details - speziell in Verbindung mit Verletzten oder getöteten Verunfallten -, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung. | |
| (5) | Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten gem. § 6 Abs. 7 vom Stadtbrandinspektor beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung der Wehrführung nicht notwendig ist. | |
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§ 8 Rechte und Pflichtender Angehörigen der Einsatzabteilung | ||
| (1) | Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors, des Ersten und Zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektors, des Wehrführers, des Ersten und gegebenenfalls des Zweiten stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. | |
| (2) | Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere | |
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | an Unterrichten, Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
| (3) | Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen. | |
| (4) | Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. | |
| (5) | Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2. | |
| (6) | Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend. | |
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§ 9 Ordnungsmaßnahmen | ||
| (1) | Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Pflichten aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit der jeweiligen Wehrführung des Stadtteils ihm gegenüber | |
| a) | eine mündliche Ermahnung |
| b) | einen mündlichen oder schriftlichen Verweis |
| c) | eine Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung) |
| d) | einen befristeten Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre) |
| aussprechen. | |
| (2) | Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen. | |
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§ 10 Ehren- und Altersabteilung | ||
| (1) | In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. | |
| (2) | Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet | |
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden muss, |
| b) | durch Ausschluss (§ 7 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend), |
| (3) | Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Stadtbrandinspektors, im Auftrag des Magistrates, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 7 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. a) findet entsprechende Anwendung. | |
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§ 11 Jugendfeuerwehr | |
| (1) | Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr führt den Namen |
| "Jugendfeuerwehr Oberzent" |
| und den Stadtteilnamen als Zusatz. |
| (2) | Die Jugendfeuerwehr Oberzent eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 8 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten nach einer vom Magistrat beschlossenen Jugendordnung. |
| (3) | Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Oberzent untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes bedient. Auf Stadtteilebene untersteht die örtliche Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht des Wehrführers, der sich dazu des Jugendwartes des Stadtteils bedient. Der Jugendfeuerwehrwart der Stadt muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile. |
| (4) | Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen. |
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§ 12 Kindergruppen | |
| (1) | Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Oberzent führt den Namen |
| Minifeuerwehr Oberzent |
| und den Stadtteilnamen als Zusatz. Die Kindergruppen der Stadtteile sind berechtigt, sich einprägsame Gruppennamen zu geben. |
| (2) | Zur Nachwuchsgewinnung sind die Stadtteilfeuerwehren bestrebt, Kindergruppen zu bilden. Die Minifeuerwehr Oberzent ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr mit Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 8 Abs. 3. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. |
| (3) | Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Oberzent untersteht die Kindergruppe der fachlichen Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu der Leiter der Kindergruppen der Stadtteile bedient. Der Leiter der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Der Leiter und die Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO. |
| (4) | Die mit der Betreuung der Kindergruppe befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen. |
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§ 13 Musikabteilung | |
| (1) | Die Musikabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Oberzent führen den Namen |
| Feuerwehrkapelle der Freiwilligen Feuerwehr Oberzent sowie |
| Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Oberzent |
| und den Stadtteilnamen als Zusatz. |
| (2) | Die Musikabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie der Ehren- und Altersabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Ehren- und Altersabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem jeweiligen Abteilungsleiter der Musikabteilung entschieden. |
| (3) | Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Oberzent untersteht die Musikabteilung der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor, der sich dazu des jeweiligen Abteilungsleiters bedient. |
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§ 14 Stadtbrandinspektor, Erster und Zweiter stellvertretender Stadtbrandinspektor, Wehrführer, Erster und Zweiter stellvertretender Wehrführer | |
| (1) | Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oberzent ist der Stadtbrandinspektor. |
| (2) | Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. |
| (3) | Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Oberzent (§ 17) statt. |
| (4) | Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Oberzent angehört, persönlich geeignet ist, die erforderlichen Fachkenntnisse mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann. Zudem soll er seine Hauptwohnung in der Stadt Oberzent haben. |
| (5) | Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Oberzent ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Oberzent und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der erste stellvertretende Stadtbrandinspektor, der zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen. |
| (6) | Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. |
| Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Der erste stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Oberzent ernannt. |
| (6a) | Der Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor kann den Stadtbrandinspektor nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor ebenfalls verhindert ist. Die Wahl eines Zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektors ist nicht zwingend erforderlich. Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 6 entsprechend. |
| (7) | Sollte die Stelle des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors frei werden, so rückt der Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor an dessen Stelle. Die Wahl eines Zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektors ist nicht zwingend erforderlich. |
| Sollte die Stelle des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors dennoch unbesetzt bleiben, hat der Magistrat so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. |
| (8) | Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen. |
| (9) | Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Sie informieren den Stadtbrandinspektor regelmäßig über die jeweilige Einsatzbereitschaft der Stadtteilfeuerwehr. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung des jeweiligen Stadtteils gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr des jeweiligen Stadtteils angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr (§ 18). |
| (10) | Der Erste stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung des jeweiligen Stadtteils gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Ersten stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr (§ 18). |
| (10a) | Der Zweite stellvertretende Wehrführer kann den Wehrführer nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Wehrführer ebenfalls verhindert ist. |
| Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 10 entsprechend. |
| (11) | Die Wahl eines Zweiten stellvertretenden Wehrführers ist nur in Stadtteilen mit mehr als 750 Einwohnern vorgesehen. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Stadtbrandinspektors, welcher im Auftrag des Magistrats entscheidet. |
| (12) | Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend. |
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§ 15 Wehrführerausschuss | ||
| (1) | Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet. Dieser besteht aus | |
| a) | dem Stadtbrandinspektor, |
| b) | dem Ersten und Zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektor, |
| c) | den Wehrführern, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter sowie |
| d) | dem Stadtjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter |
| und hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Oberzent zu koordinieren. | |
| (2) | Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stadtbrandinspektor kann weitere Personen zu den Sitzungen einladen. Der Bürgermeister hat das Recht, jederzeit an den Sitzungen des Wehrführerausschusses teilzunehmen. Er ist zu den jeweiligen Sitzungen schriftlich einzuladen. | |
| (3) | Über die Sitzung des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. | |
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§ 16 Feuerwehrausschuss | ||
| (1) | Zur Unterstützung und Beratung der Wehrführer, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, kann in den Stadtteilfeuerwehren je ein Feuerwehrausschuss gebildet werden. | |
| (2) | Der Feuerwehrausschuss besteht aus | |
| a) | dem Wehrführer als Vorsitzenden, |
| b) | den stellvertretenden Wehrführern, |
| c) | mindestens zwei Angehörigen der Einsatzabteilung, |
| d) | dem Gerätewart, |
| e) | einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung, |
| f) | dem Jugendfeuerwehrwart, |
| g) | dem Leiter der Kindergruppe, |
| h) | dem Leiter der Musikabteilung. |
| (3) | Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung und des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Stadtteile. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter. | |
| (4) | Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. | |
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§ 17 Gemeinsame Jahreshauptversammlung | ||
| (1) | Unter Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet mindestens alle drei Jahre eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Feuerwehren der Stadt Oberzent statt. | |
| Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht über die abgelaufenen Jahre seit der letzten gemeinsamen Jahreshauptversammlung zu erstatten. | |
| (2) | Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. | |
| (3) | Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich, durch Mitteilung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Oberzent, bekannt zu geben. Im Fall des Abs. 2 Satz 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche. | |
| (4) | Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und - mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors und seiner Stellvertreter - die Angehörigen der Musikabteilung sowie der Ehren- und Altersabteilung. § 16 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. | |
| (5) | Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. | |
| (6) | Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. | |
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§ 18 Jahreshauptversammlung | ||
| (1) | Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Oberzent statt. | |
| (2) | Die (getrennte) Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. | |
| (3) | Eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. | |
| (4) | § 17 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. | |
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§ 19 Ehrungen | ||
| (1) | Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine Ehrungsveranstaltung aller Feuerwehren der Stadt Oberzent statt. | |
| (2) | Zur Ehrungsveranstaltung wird von dem Stadtbrandinspektor eingeladen. | |
| (3) | Zu der Ehrungsveranstaltung sind alle zu Ehrenden Personen einzuladen. Die Meldung der Ehrungen wird von dem Wehrführer bei dem Stadtbrandinspektor eingereicht. Der Stadtbrandinspektor entscheidet über die Genehmigung der Anträge. | |
| (4) | An der Ehrungsveranstaltung werden sämtliche im Bereich Brand- und Katastrophenschutz möglichen Ehrungen durchgeführt. | |
| Dies sind insbesondere: | |
| a) | Ehrungen des Bundes |
| b) | Ehrungen des Landes Hessen |
| c) | Ehrungen des Bezirksfeuerwehrverbandes |
| d) | Ehrungen des Odenwaldkreises |
| e) | Ehrungen der Stadt Oberzent |
| f) | Ehrungen der Deutschen Jugendfeuerwehr |
| g) | Ehrungen der Hessischen Jugendfeuerwehr |
| h) | Ehrungen der Jugendfeuerwehr Odenwaldkreis |
| i) | Musikerehrungen |
| Über weitere Ehrungen entscheidet der Stadtbrandinspektor in Absprache mit dem Wehrführer. | |
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§ 20 Wahlen | |
| (1) | Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. |
| (2) | Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. Ab dem 60. Lebensjahr sind ein entsprechender Antrag sowie eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter sowie der Wehrführer und seine Stellvertreter durch den Magistrat zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden. |
| (3) | Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 17 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend. |
| (4) | Der Stadtbrandinspektor, sein Erster und Zweiter Stellvertreter, die Wehrführer, die Ersten und Zweiten stellvertretenden Wehrführer und der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Der Jugendfeuerwehrwart der Stadt wird in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Jugendfeuerwehren gewählt und von den Mitgliedern der Einsatzabteilung in deren Jahreshauptversammlung (§17) bestätigt. Die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile werden in den Jahreshauptversammlungen der Jugendfeuerwehren der Stadtteile gewählt und von den Mitgliedern der Einsatzabteilung in deren Jahreshauptversammlung (§18) bestätigt. Hinsichtlich der Wahlen gelten die §§ 9 und 19 der Jugendordnung der Stadt Oberzent entsprechend. § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig. |
| Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
| (5) | Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt. |
| (6) | Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Ersten und Zweiten Stellvertreters, der Wehrführer und der Ersten und Zweiten stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben. |
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Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Oberzent vom 06. August 2018 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Oberzent, den 12. September 2023
Der Magistrat der Stadt Oberzent
Kehrer, Bürgermeister