Aufgaben des Sozialfonds
Zweck des Sozialfonds der Stadt Oberzent ist insbesondere die Unterstützung von Einzelpersonen und Maßnahmen für Einzelpersonen oder Gruppen zum Ausgleich besonderer Härten im Bereich sozialer und materieller Benachteiligungen.
Der Sozialfond der Stadt Oberzent ergänzt im Einzelfall Leistungen anderer Sozialleistungsträger. Mittel aus dem Sozialfonds der Stadt Oberzent sind grundsätzlich nachrangig, ersetzen keine generellen Leistungskürzungen in anderen Bereichen und gleichen auch keine Kürzungen durch Pauschalierungen dauerhaft aus.
Eine gleichzeitige Förderung für den gleichen Zweck durch andere freiwillige Leistungen der Kirchen, der Wohlfahrtsverbände oder Stiftungen schließt in der Regel eine Förderung durch den Sozialfonds aus. Die Hilfeleistung soll unbürokratisch erfolgen.
Der Sozialfonds der Stadt Oberzent dient der kurzfristigen Überbrückung einer finanziellen Notlage und regt die Inanspruchnahme einer professionellen Hilfe an.
Der Sozialfonds speist sich aus Spenden sowie aus besonderen Zuwendungen der Stadt Oberzent.
Im Einzelnen sind folgende Richtlinien zu beachten:
| 1. | Begünstigte sind Menschen in Not oder Bedürftige, die in der Stadt Oberzent wohnen. | |
| 2. | Leistungen des Sozialfonds der Stadt Oberzent sind einmalige Zuwendungen. Die Zuwendung kann auch Darlehensweise erfolgen. Leistungen des Sozialfonds erfolgen auch nach wiederholter Gewährung stets freiwillig und ohne jeden Rechtsanspruch. | |
| 3. | Zuständig für die Vergabe von Mitteln aus dem Sozialfonds ist der Magistrat der Stadt Oberzent. Ein jährliches Budget bis zu einem Gesamtbetrag von 500 € wird zur Entscheidung an die Sozialverwaltung delegiert. | |
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| Über die Vergabe der Mittel aus dem Sozialfonds der Stadt Oberzent wird einmal jährlich im Sozialausschuss der Stadt Oberzent berichtet. | |
| 4. | Leistungen aus dem Sozialfonds der Stadt Oberzent sind bei der Sozialverwaltung zu beantragen. | |
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| Der formlose Antrag soll Angaben zur Person und zur Notlage oder Bedürftigkeit enthalten. | |
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| Die Entscheidungen sind zu protokollieren. | |
| 5. | Notlage oder Bedürftigkeit | |
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| Notlagen oder Bedürftigkeit kann in solchen Fällen angenommen werden, in denen Versicherungs- und / oder sonstige Sozialleistungen nicht oder nur unzureichend gezahlt werden. Leistungen des Sozialfonds der Stadt Oberzent werden nicht an Stelle, sondern allenfalls zusätzlich zu anderen Sozialleistungen oder sonstigen Leistungen Dritter gezahlt. | |
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| Leistungen können auch erfolgen, wenn der zuständige Sozialleistungsträger nicht rechtzeitig seiner Leistungspflicht nachkommt und eine Leistung dringend erforderlich ist. In diesem Fall hat der Begünstigte seine Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger in Höhe der Leistungen aus dem Sozialfonds der Stadt Oberzent an die Stadt Oberzent abzutreten. | |
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| Eine Bedürftigkeit ist im Regelfall zu verneinen, wenn es nur um den Ersatz des Eigenanteils für eine Leistung, wie z.B. Zahnersatz oder Praxisgebühr geht. | |
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| Fälle von Bedürftigkeit können insbesondere folgende sein: | |
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| • | wirtschaftliche Not eines Menschen oder einer Familie in Folge von Schicksalsschlägen, wie Unfall, Tod, Straftaten, Naturkatastrophen, u.ä.; |
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| • | finanzielle Belastungen auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. bei Mehrlingsgeburten; |
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| • | fehlende eigene finanzielle Mittel zur Teilnahme von Kindern oder Jugendlichen an regionalen Freizeiten oder anderen Freizeitaktivitäten |
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| • | drohender Verlust der Wohnung oder |
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| • | vergleichbare Situationen, die zu Lebenskrisen führen können. |
In geeigneten Fällen können auch Leistungen an einzelne Personen oder Familien zu einer Gruppenleistung zusammengefasst werden.
Diese Richtlinien gelten ab dem 01. November 2022