1. Allgemeine Grundsätze
Die Stadt Oberzent fördert im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mit bereitgestellten Mitteln im Haushalt Vereine und Verbände, die auf sportlichem, kulturellem oder gesellschaftlichem Gebiet nachweislich tätig sind und allen Bürgern offenstehen.
Die Förderung nach diesen Richtlinien stellt eine freiwillige Leistung der Stadt Oberzent gemäß § 19 HGO dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht oder abgeleitet werden kann.
Förderungswürdig sind grundsätzlich alle Vereine, die ihren Sitz in Oberzent haben und den Vereinsstatus gemäß § 21 ff. BGB erfüllen, sowie allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern offen stehen, Mitgliedsbeiträge oder vergleichbare ähnliche Leistungen von ihren Mitgliedern erheben, die Grundzüge der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland achten, die Verfassung des Landes Hessen wahren und deren Arbeit vom Magistrat der Stadt Oberzent als förderungswürdig anerkannt wird.
Nicht unter diese Förderrichtlinien fallen
| • | Politische Parteien im Sinne von Art. 21 GG, |
| • | Religionsgemeinschaften, |
| • | Wirtschaftliche Vereine im Sinne von § 22 BGB, |
| • | Vereine, deren tatsächliche Zwecke nicht kulturelle, soziale oder sportliche Belange zum Ziel haben, |
| • | Förderung von Schul- und Klassenfahrten, |
| • | Zuschüsse im Rahmen der Städtepartnerschaften und -freundschaften |
Ziel der Förderung ist neben der Förderung eines vielfältigen Kultur- und Freizeitangebotes in der Stadt Oberzent vorrangig die Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit.
Über die Gewährung dieser Zuschüsse entscheidet der Magistrat auf der Grundlage dieser Richtlinie.
Bei der Bewilligung von Fördermitteln wird vorausgesetzt, dass der Verein auch alle anderen ihm zugänglichen Finanzierungsmöglichkeiten (Eigenleistung, Zuschüsse des Kreises, des Landes, von Dachorganisationen u. ä.) ausschöpft.
Von den Vereinen wird erwartet, dass sie sich bei Bedarf an der Ausgestaltung städtischer Veranstaltungen beteiligen.
Die Stadt behält sich vor, nicht oder nicht zweckentsprechend verbrauchte Fördermittel zurückzufordern. Sollte trotz Aufforderung ein Verwendungsnachweis über gewährte Fördermittel nicht vorgelegt werden, sind die bewilligten Mittel in voller Höhe zurückzuzahlen.
2. Bereiche der Förderung
In den städtischen Haushalt werden jährlich Mittel für alle nachfolgenden Förderungsarten eingestellt.
Die Förderung in Oberzent besteht im Wesentlichen aus folgenden Bestandteilen:
| a) | Jugendförderung der Stadt Oberzent |
| b) | Förderung der Inhaber einer Ehrenamtscard |
| c) | Jubiläumsprämien für Vereine |
| d) | Ehrenpreise und Ehrengaben |
| e) | Zuschüsse zu Veranstaltungen und Projekten |
| f) | Plakatierungen, Absperrungen, Gaststättengenehmigungen |
| g) | Indirekte Förderung |
| h) | Kostenfreie Bereitstellung Kommunaler Einrichtungen bei besonderen Veranstaltungen |
| i) | Grundstücke und Einrichtungen der Vereine |
| j) | Förderungen der Instandsetzungsarbeiten an Sportanlagen |
| k) | Förderung im investiven Bereich (bauliche Anlagen und Vermögenswerte Gegenstände) |
| l) | Weitere Grundlagen der Förderung analog der Förderrichtlinien des Odenwaldkreises |
| m) | Ergänzungen der Stadt Oberzent zu den Förderrichtlinien des Odenwaldkreises |
| n) | Anschaffung von Musikinstrumenten analog der Förderrichtlinien des Odenwaldkreises |
| o) | Ergänzungen der Stadt Oberzent zu den Förderrichtlinien des Odenwaldkreises |
| a) | Jugendförderung der Stadt Oberzent |
Die Stadt Oberzent fördert alle Vereine der Stadt Oberzent, die eine Jugendabteilung mit aktiver Jugendarbeit betreiben.
Anträge auf Gewährung eines Zuschusses nach diesen Richtlinien sind bis zum 01. September eines Kalenderjahres beim Magistrat der Stadt Oberzent einzureichen. Den Anträgen ist eine Aufstellung der zu fördernden jugendlichen Mitglieder unter Angabe von Name, Anschrift und Alter, sowie aktiver Vereinszugehörigkeit beizufügen.
Im Haushalt der Stadt Oberzent wird ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 15.000 € eingestellt. Nach Feststellung der gesamten Anzahl der Jugendlichen wird der Haushaltsansatz von 15.000 € durch die Gesamtzahl geteilt und die Vereine erhalten den dann errechneten Betrag pro gemeldeten Jugendlichen ausgezahlt, sodass der Haushaltsansatz aufgebraucht wird.
Den Vereinen die eine Jugendabteilung mit aktiver Jugendarbeit betreiben wird die Hüpfburg der Stadt Oberzent kostenfrei zur Verfügung gestellt.
| b) | Förderung der Inhaber einer Ehrenamtscard |
Alle Inhaber der Ehrenamtscard erhalten freien Eintritt in die Schwimmbäder der Stadt Oberzent.
Inhaber der Ehrenamtscard aus dem Stadtgebiet erhalten bei der Überreichung der Card einen Stadtgutschein in Höhe von 10 €.
| c) | Jubiläumsprämien für Vereine |
Bei Vereinsjubiläen können in Anerkennung gemeinnütziger Tätigkeit ohne Antrag nicht zweckgebundene und nicht nachzuweisende Jubiläumszuwendungen gewährt werden.
Die Prämie wird bei Veranstaltungen durch den Magistrat überreicht.
| Bei der Gründung eines Vereins | 200 € | |
| Jubiläumsprämie bei | 25 Jahre | 50 € |
| 50 Jahre | 100 € | |
| 75 Jahre | 100 € | |
| 100 Jahre | 150 € | |
| 125 Jahre | 150 € | |
| 150 Jahre | 150 € | |
| 175 Jahre | 150 € | |
| 200 Jahre | 200 € | |
| Bei anderen Jubiläen mit Feierlichkeiten | 50 € |
| d) | Ehrenpreise und Ehrengaben |
Bei Durchführung von besonderen Veranstaltungen, zum Beispiel Sportveranstaltungen, können den Vereinen Ehrenpreise und Ehrengaben von der Stadt gestiftet werden.
| e) | Zuschüsse zu Veranstaltungen und Projekten |
Besondere Veranstaltungen und Projekte, die der Förderung des kulturellen, sozialen oder sportlichen Charakters dienen, können gefördert werden.
| f) | Plakatierungen, Absperrungen , Gaststättengenehmigungen |
Die Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr (Plakatierungen, Straßensperrungen usw.) und Gaststättengenehmigungen werden für Vereine und Verbände von der Stadt Oberzent übernommen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss die Gebühr auf dem Bescheid des Ordnungsamtes ausgewiesen sein. Dem Empfänger wird mitgeteilt, dass die Gebühr nicht bezahlt werden muss, sondern im Rahmen der Vereinsförderung übernommen wird.
| g) | Indirekte Förderung |
Technische und organisatorische Hilfeleistungen (sogenannte Hand- und Spanndienste) können nur ausnahmsweise in Aussicht gestellt werden und nur dann, wenn die ordnungsgemäße Wahrung der regulären Dienstgeschäfte nicht gefährdet erscheint.
| h) | Kostenfreie Bereitstellung Kommunaler Einrichtungen bei besonderen Veranstaltungen |
Bei besonderen Veranstaltungen (z.B. Jubiläum) können kommunale Einrichtungen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
| i) | Grundstücke und Einrichtungen der Vereine |
Im Rahmen der Vereinsförderung übernimmt die Stadt Oberzent von den Vereinen genutzten Grundstücken und Einrichtungen
| • | die Grundsteuer |
| • | die Wasser-, Kanal- und Niederschlagswassergebühren |
Eine Befreiung von gemeinde- oder vereinseigenen Grundstücken und Einrichtungen von der Zahlung der Müllgebühren wird aus ökologischen und ökonomischen Gründen ausgeschlossen. Von den Vereinen wird erwartet, dass sie ihren Geschäftsbetrieb an ökologischen Leitgedanken orientieren und sowohl abfallvermeidend als auch trinkwasserschonend arbeiten.
| j) | Förderungen der Instandsetzungsarbeiten an Sportanlagen |
Für wiederkehrende Instandsetzungsarbeiten an den Sportanlagen werden jährlich 50.000 € im Haushalt der Stadt bereitgestellt. Die Mittel werden bedarfsgerecht eingesetzt.
| k) | Förderung im investiven Bereich (bauliche Anlagen und Vermögenswerte Gegenstände) |
Die Stadt unterstützt den Neubau, die Einrichtung, den Umbau und die Erweiterung vereinseigener Anlagen. Die Förderung kann in Form eines Zuschusses oder einer Bürgschaft erfolgen.
Die nachfolgenden Bedingungen finden nur dann Anwendung, wenn sie einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung der Kosten-Nutzen Relation, insbesondere im Hinblick auf die Folgekosten, standhalten.
Bei Um- und Erweiterungsbauten ist der Einsatz regenerativer Energien (z.B. Solar) ebenso die Möglichkeiten der Wärmedämmung (Gesamtgebäude) zu prüfen und das Prüfergebnis nachzuweisen. Möglichkeiten der Umstellung der Heizung (Heizkessel) auf moderne umweltschonende Systeme sind zu nutzen.
Die Höhe der Bürgschaft richtet sich nach Art und Höhe der Investition. Sie wird im Einzelfall durch die Stadtverordnetenversammlung festgesetzt.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Objekt nicht vor der Entscheidung über den Förderungsantrag begonnen bzw. angeschafft wurde. Eine Ausnahme ist nur in unvorhersehbaren Notfällen (z. B. Gebäudeschäden durch Naturereignisse, Vandalismus usw.) möglich.
Die Förderung setzt voraus, dass der Verein alle zumutbaren Leistungen selbst erbringt.
Der Verein ist verpflichtet, die Bilanzen der letzten drei Jahre dem Magistrat offen zu legen und Angaben über das Vereinsvermögen zu machen.
| l) | Weitere Grundlagen der Förderung der Stadt Oberzent sind die Förderrichtlinien des Odenwaldkreises mit Stand Januar 2013 |
Förderrichtlinien des Odenwaldkreises (Stand Januar 2013)
4. Förderung von vereinseigenen Sportanlagen und der Anschaffung von langlebigen Sportgeräten (ab Seite 14)
1. Grundsätzliches
1.1 Sportanlagen
Gefördert werden der Bau, der Ausbau und die Erweiterung sowie jährlich nicht wiederkehrende grundhafte Instandsetzungsarbeiten an vereinseigenen Sportanlagen wie Spiel- und Trainingsfelder, Laufbahnen, Hochsprung-, Weitsprung- und Kugelstoßanlagen, Umkleidegebäude, Vereinsheime und Turnhallen.
Ausgeschlossen sind die Räume, die nicht überwiegend für sportliche Zwecke genutzt werden, z. B. Küchen, Bewirtschaftungsräume und Kioske.
Die Förderung setzt voraus, dass der Verein aktive Jugendarbeit betreibt und Mitglied des Landessportbundes Hessen ist.
Die Förderung nach den Investitionsförderungsrichtlinien des Landes und des Landessportbundes Hessen hat Vorrang.
Weiter wird vorausgesetzt, dass eine angemessene Eigenbeteiligung des Antragstellers erfolgt und die Standortgemeinde sich zumindest im gleichen Umfang beteiligt, wie das vom Kreis erwartet wird. Insoweit können auch andere Leistungen der Gemeinde (z.B. Bereitstellung von Baumaterial und Grundstücken, Ausführung der Planung und Bauleitung) angemessen berücksichtigt werden. Bleibt die Zuwendung der Gemeinde hinter einer möglichen Kreisbeihilfe zurück, so wird die Kreisbeihilfe auf den von der Gemeinde bereitgestellten Betrag vermindert.
1.2 Langlebige Sportgeräte
Gefördert wird die Anschaffung von langlebigen Sportgeräten.
2. Umfang der Förderung
2.1 Sportanlagen
Die Kreisbeihilfe beträgt in der Regel 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Der Höchstzuschuss beträgt 15.000 €.
Vorhaben mit einem Kostenvolumen von bis zu 2.500 € werden nicht gefördert.
Die Aufteilung eines Vorhabens in mehrere Bauabschnitte oder Teilmaßnahmen zur wiederholten Erlangung des Höchstbetrages ist nicht zulässig. Die zuwendungsfähigen Kosten werden in Anlehnung an die Landesvorschriften berechnet.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
| a) | Aufwendungen für Teile der Sportanlagen, die nicht deren Zweckbestimmung dienen, |
| b) | der Wert des Baugrundstücks und Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb, |
| c) | die Erschließungskosten (einschließlich Kosten für Räumen und Herrichten des Baugrundstücks) und |
| d) | die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln. |
2.2 Langlebige Sportgeräte
Die Kreisbeihilfe beträgt in der Regel 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Anschaffungen mit einem Kostenvolumen bis zu 1.000 € werden nicht gefördert.
3. Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich über die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde. Diese leitet den Antrag nach erfolgter Entscheidung über die eigene Zuschussgewährung mit entsprechender Erklärung an den Kreis weiter. Bei Anträgen auf Förderung des Baues, des Ausbaues und der Erweiterung von Sportanlagen ist als Anlage zum Antrag eine Stellungnahme des Sportkreises Odenwald des Landesportbundes Hessen - zu dem Vorhaben und - zu der Förderungswürdigkeit des Vereins sowie - zu der Art und dem Umfang der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch den Verein beizufügen.
| m) | Förderung der Stadt Oberzent |
zu 2.1 Sportanlagen
Die kommunale Beihilfe beträgt in der Regel 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Der Höchstzuschuss beträgt 5.000 €. Vorhaben mit einem Kostenvolumen von bis zu 2.500 € werden nicht gefördert.
zu 2.2 Langlebige Sportgeräte
Die kommunale Beihilfe beträgt in der Regel 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Anschaffungen mit einem Kostenvolumen bis zu 1.000 € werden nicht gefördert.
| n) | Anschaffung von Musikinstrumenten |
Der Odenwaldkreis fördert gemäß der Förderrichtlinien des Odenwaldkreises mit Stand Januar 2013 den Kauf von Musikinstrumenten durch Musik treibende Vereine. Die Zuwendung beträgt 20 % des Kaufpreises, höchstens 1.000 €
| o) | Förderung der Stadt Oberzent |
Die Zuwendung der Stadt beträgt 20 % des Kaufpreises, höchstens 500 €
Anträge auf Förderung nach den Vereinsförderrichtlinien der Stadt Oberzent können formlos gestellt werden. Zu senden sind diese an den Magistrat der Stadt Oberzent, Metzkeil 1, 64760 Oberzent oder per E-Mail an Vorzimmer@stadt-oberzent.de