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Oberzent aktuell
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Stadt Oberzent

Bebauungsplan Nr. 3 „Zwischen Lindenallee und Eberbacher Weg“,
3. Änderung“, Ergänzung zur 3. Änderung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberzent hat am 31. Januar 2023 den Bebauungsplan Nr. 3 „Zwischen Lindenallee und Eberbacher Weg, 3. Änderung“, Ergänzung zur 3. Änderung, mit Begründung, gem. § 5 HGO und § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 3 „Zwischen Lindenallee und Eberbacher Weg, 3. Änderung“, Ergänzung zur 3. Änderung, tritt nach ortsüblicher Bekanntmachung in Kraft.

Es gilt die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO), neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBl. 1057).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan einschließlich der Begründung ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft erteilt. Der Bebauungsplan mit Begründung kann während der allgemeinen Dienststunden, und zwar

montags

von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr

und 13.30 Uhr – 18.00 Uhr,

dienstags

von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr,

mittwochs

geschlossen

donnerstags

von 8.30 Uhr -12.00 Uhr,

freitags

von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr

bei der Stadt Oberzent, Verwaltungsstandort Rothenberg, Hauptstraße 23, Zimmer 3, 64760 Oberzent, eingesehen werden.

Die Ergänzung des B.-Planes Nr. 3 „Zwischen Lindenallee und Eberbacher Weg, 3. Änderung“, trifft Regelungen zur Überschreitung der festgesetzten Firsthöhe für Lagergebäude im Geltungsbereich.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder ihrer Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich ist, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Oberzent geltend gemacht worden sind. Mängel der Abwägung sind nur beachtlich, wenn sie innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Oberzent geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan Nr. 3 „Zwischen Lindenallee und Eberbacher Weg, 3. Änderung“, Ergänzung zur 3. Änderung, mit Begründung rechtsverbindlich.

Oberzent, 10. Februar 2023

Der Magistrat der Stadt Oberzent

Kehrer, Bürgermeister