Amt für Bodenmanagement Heppenheim
-Flurbereinigungsbehörde-
Odenwaldstraße 6
64646 Heppenheim
Tel. +49 (611) 535 8253, Fax +49 (611) 327605306
E-Mail: info.afb-heppenheim@hvbg.hessen.de
— Gz.: 2-HP-05-14-50-01-B-0004#007
Flurbereinigungsverfahren Beerfelden – Falken-Gesäß
Verf.-Nr.: VF 1450
Zur Sicherung der Wertermittlungsergebnisse für die Holzbestände erlässt die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft gem. § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), in der jeweils geltenden Fassung folgende
| 1. | Hiermit wird den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern) während des in Nr. 3 festgelegten Zeitraumes untersagt, auf den in der Anlage 1 zu dieser Anordnung genannten Grundstücken Holz einzuschlagen. |
| 2. | Die genaue Abgrenzung der Fläche ergibt sich aus der Übersichtskarte, die bei der Stadtverwaltung Oberzent in Beerfelden, sowie dem Hessischen Forstamt Beerfelden sowie beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft, Herrn Jürgen Heiderich zur Einsichtnahme ausliegt. Die Grundstücke sind in der Anlage 1, der Bestandteil dieser Anordnung ist, aufgeführt. |
| 3. | Die Holzeinschlagsperre wird verfügt im direkten Anschluss der Vorläufigen Anordnung (Holzeinschlagsperre) vom 25.07.2023 bis zum 1. Juli 2024. |
| 4. | Von der Holzeinschlagsperre sind Bestände ausgenommen, die infolge Forst aufsichtlicher Anordnung gem. § 65 Hess. Forstgesetz wegen drohender Borkenkäfergefahr oder anderer zwingender Gründe abgeräumt werden müssen. |
| 5. | In Härtefällen kann auf Antrag Befreiung von der Holzeinschlagsperre gewährt werden. Anträge sind an das Hess. Forstamt Beerfelden, Mümlingtalstraße 73, 64743 Oberzent oder an das Amt für Bodenmanagement Heppenheim -Flurbereinigungsbehörde-, Odenwaldstraße 6, 646464 Heppenheim zu richten. |
Anordnung von Zwangsgeld
Die Holzeinschlagsperre kann nach § 137 FlurbG mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung kann nach §§ 6, 7, 9 Abs. 2 Buchst. b, 11 und 13 - 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.04.1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ein Zwangsgeld bis zu 25.000, - € mindestens in Höhe der personellen und sächlichen Kosten der Überprüfung der Wertermittlungsergebnisse für die Holzbestände (§ 107 Abs. 1 FlurbG), festgesetzt werden.
Hinweise
Die Holzeinschlagsperre kann vor dem 1. Juli 2024 aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG vorliegen. Sie musste verlängert werden, da die genannten Voraussetzungen bis zum 1. März 2024 nicht vorliegen werden.
Unabhängig von dieser Holzeinschlagsperre gelten folgende Bedingungen für das gesamte Flurbereinigungsgebiet:
| a) | Gem. § 85 Nr. 5 FlurbG bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, ab sofort bis zur Ausführungsanordnung (Eintritt neuer Rechtszustand) der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. |
| b) | Sind Holzeinschläge entgegen dieser Vorschrift vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG). Außerdem kann die Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 154 FlurbG). |
Veröffentlichung, Auslegung
Diese vorläufige Anordnung wird in der Stadt Oberzent öffentlich bekanntgemacht.
Gleichzeitig liegt sie mit einer Übersichtskarte vom 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung für den Zeitraum eines Monats bei der Stadtverwaltung Oberzent und dem Hess. Forstamt Beerfelden während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Darüber hinaus ist die vorläufige Anordnung und die Übersichtskarte über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/VF1450 abrufbar.
Begründung
Die Wertermittlung der Holzbestände der oben aufgeführten Grundstücke ab dem 04. September 2023 durchgeführt worden. Nach Festlegung des Wertermittlungsrahmens und der sonstigen wertbestimmenden Faktoren sind die umfangreichen örtlichen Erhebungen als Grundlage der Waldwertrechnung abgeschlossen. Diese Grundlage sollte sich möglichst nicht ändern, da laufende Überprüfungen der Wertermittlungsergebnisse den Fortgang des Verfahrens über Gebühr verzögern würden. Außerdem ist es auch für die Abfindungsverhandlungen (§ 57 FlurbG) von entscheidender Bedeutung, dass sich die ermittelten Bestandswerte nicht mehr ändern, da sonst Abfindungsvereinbarungen nur unter erschwerten Bedingungen abzuschließen wären. Diese Abfindungsvereinbarungen konnten noch nicht einvernehmlich mit allen betroffenen Eigentümern geschlossen werden. Aus diesen Gründen ist es sowohl im öffentlichen als auch im gemeinschaftlichen Interesse aller Beteiligten geboten, diese Holzeinschlagsperre zu verlängern.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung und gegen die Anordnung von Zwangsgeld kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim
Amt für Bodenmanagement Heppenheim
- Flurbereinigungsbehörde -
Odenwaldstraße 6
64646 Heppenheim
erhoben werden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift zu erklären.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Heppenheim, den 05. Februar 2024
Im Auftrag
Gez. R. Ehlert
| Verfahrensleiter | (L.S.) |